250 4. Verwertung der Rohstoffe uso. XIV. Fleisch, Wild, Fische usw.
wenn der Käufer es zur Verbesserung des Schlachtwertes vor der Schlachtung noch einige
Zeit zu füttern gedenkt. ,
3.RG.V,Recht17362Nt.696.AuchdannerfolgtderVerkaufschlochtreiferSchweine
zumeeckdekSchlochtung,nichtdekMästung,undunterliegtdemgemäßdekHPFest.
ietzungin§§1,9BRVO.v.14.Febr.1916(RGBl.99),wenndieTietebcideszusek
zunächst eingestellt und dort während einiger Wochen weiter gefüttert werden sollen,
sofern dies lediglich zur Umgehung der für Hausschlachtungen erlassenen Borschriften
geschieht. Die Eigenschaft der Tiere als Schlachtschweine darf nicht lediglich aus dem
Grunde verneint werden, weil sie von dem Erwerber vor der beabsichtigten Schlachtung
noch einige Zeit gefüttert werden sollen.
4. RGSt. 50 222, BayRpfl 8. 17 158, JW. 17 487, Leipz3. 17 669, Sächs A. 17 232.
Schlachtreifes Vieh, das zur Schlachtung verkauft wird, kann auch dann noch als Schlacht-
vieh zu erachten sein, wenn der Käufer es zur Verbesserung seines Schlachtwerts vor der
Schlachtung noch einige Tage zu füttern gedenkt. Wohl wird von einem Verkauf von
Schlachtschweinen dann nicht die Rede sein können, wenn die verkauften Tiere nicht als.
bald, d. h. nicht in absehbarer Zeit, geschlachtet werden, sondern erst noch durch ein länger
dauerndes Mästen schlachtreif gemacht werden und dann später vom Käufer oder nach
Weiterveräußerung von einem anderen geschlachtet werden sollen. Denn in diesem Falle
steht die Mästung als Zweck im Vordergrunde. Allein das hat die LG. nicht verkannt.
Seine Auffassung geht nur dahin, daß unter den gegebenen Umständen ein Fall des Ver-
laufs zur Mästung in solchem Sinne nicht vorlag, sondern nur von einer nebensächlichen
Ergänzungsmästung vor dem in naher Zeit in Aussicht genommenen also alsbaldigem
Schlachten gesprochen werden könne. Ein Rechtsirrtum ist dabei nicht ersichtlich. Die
Grenze zu ziehen, ist in letzter Linie Sache des Tatrichters.
5. DJZ.# 17 246 (KEG.). Nach § 12 Abs. 1 der Bek. v. 14. Febr. 1916 finden deren
Höchstpreisvorschriften nur auf die Wurstwaren keine Anwendung, die aus dem Aus-
lande eingeführt sind: sie sind also auf die im Inlande aus ausländischem Schweine-
fleisch hergestellten Würste anwendbar.
c) V0. über die Preise der landwirtschaftlichen Erzeugnisse ans der
Ernte 1917 und für Schlachtvieh. Vom 19. März 1917. (X0Bl. 233.)
[BR.) s8 1 bis 5.
§ 6. Beim Verkaufe von Schlachtschweinen durch den Viehhalter beträgt der Preis
für 50 Kilogramm Lebendgewicht vom 1. Mai 1917 ab bis auf weiteres bei Schweinen
im Lebendgewichte von
bis zu 60 Kilogramm 53 bis 61 Marl
über 60 bis 70 Kilogramm 57 „ 65
70 85 „ 67 „ 75
„ 85 „ 100 P„ 72 „ 80
Der Präsident des Kriegsernährungsamts bestimmt, welcher Preis innerhalb dieser
Grenzen in den verschiedenen Teilen des Reichs als Höchstpreis zu gelten hat. Er setzt die
Höchstpreise für Schweine von über 100 Kilogramm Lebendgewicht und für fette (früher
zur Zucht benutzte) Sauen und Eber fest. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen
bestimmten Stellen [Preußen, AusfAnw. v. 16. 4. 17, HMl. 141: ProvFleisch St., f.
Reg Bez. Sigmaringen: Reg Präs.] können mit Zustimmung des Präsidenten des Kriegs-
ernährungsamts Abweichungen von den Preisen für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirkes
vorschreiben. Maßgebend ist der Höchstpreis des Bezirkes, in dem sich dic Ware zur Zeit
des Vertragsabschlusses befindet.
§ 7. Beim Verkaufe von Schlachtrindern durch den Viehhalter darf der Prels für
50 Kilogramm Lebendgewicht vom 1. Juli 1917 ab nicht übersteigen bei
1. gering genährten Rindern einschließlich Fressern (Klasse 0) 55 Mark
2. ausgemästeten oder vollfleischigen Ochsen und Kühen über 7 Jahre,