Schlachtvieh= und Fleischpreise für Schweine und Rinder. 251
Bullen über 5 Jahre und angefleischten Ochsen, Kühen, Bullen und
Färsen jedes Alters (Klasse B) im Lebendgewichte von
bis zu 5,5 Zenner 60 Mark
über 5,5 bis 7 Zennnennnnrnrnr 668 „
über 7 bis 3,5 Benmer 72 „
über 83,5 bis 10 Zinineer . ..... 76 „
über 10 bis 11,5 Zennerc 80 „
Aber 11,5 Zentner.. . ..... 85 „
J. ausgemästeten oder vollfleischigen Ochsen und Kühen bis zu 7 Jahren,
Bullen bis zu 5 Jahren und Färsen (Klasse ))0 90
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen können mit
Zustimmung des Präsidenten des Kriegsernährungsamts Abweichungen von den Preisen
für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirkes vorschreiben, das Vieh anderweit in die Klassen
und Stusen einordnen und Zuschläge für besonders fettes Bieh zulassen. Maßgebend ist
der Höchstpreis des Bezirkes, in dem sich die Ware zur Zeit des Vertragsabschlusses befindet.
§ 8. Der Präsident des Kriegsernährungsamts erläßt die näheren Bestimmungen
über die Preise; er bestimmt, welche Nebenleistungen in den Preisen einbegriffen sind und
welche Vergütungen für Nebenleistungen im Höchstfalle gewährt werden dürfen. Dic
Vorschriften im § 3 Abs. 4 der Verordnung über Olfrüchte und daraus gewonnene Pro-
dulte vom 26. Juni 1916 (Ro l. 842) gelten bis zum Erlaß anderweiter Bestimmungen
durch ihn auch für Olfrüchte aus der Ernte des Jahres 1917.
Der Präsident des Kriegsernährungsamts kann Ausnahmen zulassen. Er kann die
Preise, soweit dies zur Sicherung rechtzeitiger Ablieferung erforderlich erscheint, für be-
stimmte Zeiten erhöhen oder herabsetzen; er kann besondere Bestimmungen über die
Preise für den Verkauf zu Saatzwecken oder gegen Bezugscheine treffen.
8 9. Die in dieser Verordnung sowie die auf Grund dieser Verordnung festgesetzten
Preise sind, vorbehaltlich der Vorschrift im 3 6 Abs. 1, Höchstpreise im Sinne des Gesetzes,
betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.
Dezember 1914 (RoGl. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar
1915 (RGBlI. 25) und vom 23. März 1916 (RBl. 183).
§ 10. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung 1(19. 3.] in Kraft.
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Hierzu:
a)Verordnung über die Schlachtvieh- und Fleischpreise für Schweine
und Rinder. Vom 5. April 1917. (&0Bl. 319) mit der Anderung
v. 18. Juli 1917 (REl. 632, i. Kr. seit 1. August 1912).
TRK. Bolksen D. 22. 5. 16, s 8 Preis BO. 19. 3. 17.)
I. Schlachtschweinc.
8§ 1. Für die Zeit von der Verkündung dieser Verordnung ab bis einschließlich
30. April 1917 dürfen die Preise für 50 Kilogramm Lebendgewicht beim Verkaufe durch
den Viehhalter an die von den Landeszentralbehörden mit der Viehaufbringung beauf-
tragten Stellen oder deren Beauftragte folgende Höhe nicht übersteigen:
1. Für Tiere, die bei der Abnahme bis zu 100 Kilogramm Lebendgewicht einschließ-
lich aufweisen, gelten in dieser Zeit die aus Spalte 1 der Anlage ersichtlichen
Höchstpreise.
2. Für Tiere, die bei der Abnahme mehr als 100 Kilogramm Lebendgewicht auf-
weisen, gelten in dieser Zeit als Höchstpreise die in der Bekanntmachung zur
Regelung der Preise für Schlachtschweine und Schweinefleisch vom 14. Februar
1916 (Rcl. 99) im # 1 Abs. 1 und 2 festgesetzten Preise.