252 4. Verwertung der Rohstosse usw. XIV. Fleisch, Wild, Flsche ul.
Ein Anspruch des Viehhalters auf Abnahme zu den vorstehend bezeichneten Preisen
besteht nur für Schlachtschweine, die spätestens am 15. April 1917 den im Abs.1 bezeich-
neten Stellen fest zum Kaufe angeboten sind.
8 21). Für die Zeit vom 1. Mai 1917 an bis auf weiteres darf beim Verkaufe von
Schlachtschweinen durch den Viehhalter der Preis für 50 Kilogramm Lebendgewicht die
aus Spalte 2 unter a bis c der Anlage ersichtlichen Preise nicht übersteigen.
Staatlich zugelassene Mästungsorganisationen können mit Genehmigung des Präsi-
denten des Kriegsernährungsamts für Schweine mit mehr als 100 Kilogramm Lebend-
gewicht (mit Ausnahme ehemaliger Zuchteber) höhere Preise vereinbaren, wenn sie dem
Viehhalter das zur Mästung erforderliche Fulter vertraglich zur Versügung stellen. Für
Verträge mit den Mästern, die vor dem 19. März 1917 abgeschlossen sind, dürfen die seit-
her vereinbarten Preise auch bei der Abnahme nach dem 1. Mai 1917 entrichtet werden.
II. Schlachtrinder.
§ 3. In der Zeit vom 1. Juli 1917 bis 31. Juli 1917 dürfen dic von den Laudes-
zentralbehörden mit der Viehaufbringung beauftragten Stellen und deren Beauftragte
für Schlachtrinder, die ihnen spätestens am 30. Juni 1917 fest zum Kaufe angeboten sind,
die bis zum 30. Juni 1917 maßgebend gewesencn Preise bezahlen.
#§# 4. Die Landeszentralbehörden können mit Genehmigung des Präsidenten des
Kriegsernährungsamts in Gebieten mit besonders kleinen Rinderrassen den Preis für
Schlachtrinder der Klasse B (5 7 der Verordnung vom 19. März 1917, Rol. 243) ab-
weichend regeln, wobei der Preis für je 50 Kilogramm höchstens bis zur nächsthöheren
Gewichtsstufe dieser Klasse erhöht werden darf.
III. Gemeinsame Vorschriften für die Viehpreise.
§ 5. Die Höchstpreise gelten für Barzahlung bei Empfang. Für die Kosten der Be-
förderung bis zur nächsten Verladestelle des Viehhalters und die Kosten der Verladung
daselbst darf ein Zuschlag üücht erhoben werden.
Für Schlachtschweine kann, wenn die Verladestelle weiter als 2 Kilometer vom
Standort des Tieres entfernt ist, für die Kosten der Beförderung ein Zuschlag zum Höchst-
preis berechnet werden, der für je angefangene 50 Kilogramm Lebendgewicht 1 Mark
nicht übersteigen darf.
§ 6. Der Verkauf von Schlachtschweinen und Schlachtrindern darf nur an die von
den Landeszentralbehörden mit der Viehabnahme beauftragten Siellen oder an solche
Personen erfolgen, die von diesen Stellen beauftragt oder zum Aufkauf zugelassen sind.
Der Verkauf darf nur nach Lebendgewicht erfolgen. Die Landeszentralbehörden
oder die von ihnen bestimmten Stellen sind befugt, in Ausnahmefällen, in denen nur
noch die Feststellung des Schlachtgewichts möglich ist, zu bestimmen, nach welchen Grund-
sätzen das Schlachtgewicht in Lebendgewicht umzurechnen ifl.
Das Lebendgewicht ist durch Wägung am Standort der Ticre festzustellen. Die
Landeozentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen sind befugt, die Wägung
in der Verladestelle oder anderen Orten nach den örtlichen Bedürsnissen anzuordnen.
Bei der Feststellung des Lebendgewichts sind die Tiere nüchtern zu wiegen oder
mindestens 5 vom Hundert Schwund in Abzug zu bringen. Als nüchtern gelten Tiere,
die mindestens während 12 Stunden vor dem Wiegen nicht gefültert worden sind. Die
Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen bestimmen, wie das Lebend-
gewicht im übrigen zu berechnen ist.
IV. Gemeinsame Vorschriften für die Fleischpreise.
§ 7. Die Gemeinden sind verpflichtet, Höchstpreise bei der Abgabe an die Verbraucher
für die einzelnen Sorten (Stücke) des frischen (rohen) Fleisches, für zubercitetes, insbe-
1) Zu beachten ist die WO. y, S. 257.