Schlachtvieh- und Fleischpreise jür Schweine und Rinder. 253
sonderc gepökeltes oder geräuchertes Fleisch, für frisches (rohes) und für ausgekochtes
Fett, für gesalzenen und geräucherten Speck sowic für Wurstwaren sestzusetzen.
Soweit die Gemeinden die Ware ausschließlich durch eigene Verlaufsstellen oder
in voraus bestimmten Geschäften absetzen, können sie die Preise für die einzelnen Waren
festsetzen. Die Festsetzung ist im Verkaufsraum deutlich sichtbar anzuschlagen. Sie gilt
als Höchstpreisfestsetzung nach Abs. 1.
Die Landeszentralbehörden lönnen anordnen, daß die Festsetzungen nach Abs. 1
und Abs. 2 ans#att durch die Gemeinden durch deren Vorstand ersolgen. An Stelle der
Gemeinden sind die Vorstände der Kommunalverbände befugt und auf Anordnung der
Landeszentralbehörden verpflichtet, die Festsetzungen zu treffen.
Die Festsetzungen nach Abs. 1 bedürfen der Zustimmung der Landeszentralbehörden
oder der von ihnen beslimmten Behörden. Diese können die Festsetzungen selbst treffen
oder Anordnungen hierüber erlassen.
#§# (Abs. 2 Fassg. 18. 7.1 Für aus dem Ausland eingeführte Schlachtschweine und
Schlachtrinder sowie für aus dem Ausland eingeführtes Fleisch dieser Tiere einschließlich
Fett, Wurstwaren und Speck bleiben die Vorschriften der Bekanntmachung über die Ein.
fuhr von Vieh und Fleisch sowie Fleischwaren vom 18. März 1916 (REl. 175) und der
dierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen unberührt.
Die Vorschriften der §#5 1 bis 7 finden auf die im Abs. 1 bezeichneten Waren keine
Anwendung. Die gewerbsmäßige Abgabe dieser Waren ist von den Gemeinden zu über-
wachen; sie können Bestimmungen über den Vertrieb dieser Waren erlassen. Die Vor-
schrift im § 7 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
§ 2. Die in dieser Verordnung und auf Grund dieser Verordnung feslgesetzten
Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreisec, vom 4. August
1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Rol. 516) in Ver-
dindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 (RE#l. 25), 23. März 1916
(Röl. 183) und 22. März 1917 (Rl. 253).
l. Schlußvorschriften.
§ 10. Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser
Verordnung. Sie bestimmen, wer als Gemeinde, Kommunalverband, Vorstand der Ge-
meinde oder des Kommunalverbandes, zuständige Behörde und als höhere Verwaltungs-
behörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.
§ 11. Der Präsident des Kriegsernährungsamts kann Ausnahmen von den Vor-
schristen dieser Verordnung zulassen.
5J 12. Die zusländige Behörde kann Geschäftsbetriebe, deren Unternehmer oder
Betriebsleiter sich in Befolgung der Pflichten unzuverlässig zeigen, dic ihnen durch diese
Verordnung oder die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen auferlegt sind, schließen.
Gegen die Verfügung in Beschwerde zulässig.
Über die Beschwerde enischeidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Dic
Beschwerde bewirkt keinen Aufschub.
§ 13. Wer den Vorschriften im 8 6, 57 Abs. 2 Satz 2 oder den nach § 8 Abs. 2, 5 10
erlassenen Bestimmungen zuwiderhaudell, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten
oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft.
Neben der Strafe kann-= auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, auf die
sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sic dem Täter gehören oder nicht.
& 14. Die Vorschriften dieser Verordnung gelten vom Tage der Verkündung I7. 4.)
ab, soweit in ihnen nicht etwas anderes bestimmt ist.
Die Bekanntmachung zur Regelung der Preise für Schlachtschweine und für Schweine-
fleisch vom 14. Februar 1916 (Ro#Bl. 99) tritt, unbeschadet der Vorschrift im & 1 Abs.
Nr. 2 dieser Verordnung, außer Kraft.