4 1. Organisatorische Maßnahmen.
Bekanntmachungen der Kriegskommission für rituelle Lebensmittel zu ersehen. Wer rituelle
Speisefette beziehen will, sich bei der letzten Neueintragung aber in einem anderen Geschäft
zum Speisefettbezug gemeldet hat, muß außerdem eine Ummeldung beantragen. Die Um-
meldung wird jederzeit von dem Bureau der Fettstelle Groß-Berlin, Zimmer Nr. 1 (Laden),
Eingang an der Stralauer Brücke Nr. 3, während der Geschäftsstunden von 9 bis 3 vor-
genommen. Gast- und Speisewirtschaften, Hotels, Wohlfahrtsanstalten und Kranken-
häuser, die rituelle Speisefette auf ihren von der Fettstelle Groß-Berlin oder ihrer Gemeinde
ausgestellten Speisefettbezugschein zu entnehmen wünschen, können Anträge auf Um-
ichreibung entweder bei der Fettstelle Groß-Berlin, an der Stralauer Brücke Nr. 3 Zimmer
Nr. 1 oder bei ihrer Gemeinde stellen.
3. Der Preußische Staatskommissar für Volksernährung.
Vfg., betr. Bestellung eines „Prenßischen Staatskommissars für Volksernährung“.
Bom 17. Februar 1917. (MBl. 50.)
1. Des Königs Maiestät haben auf Antrag des Staatsministeriums die Bestellung eines
„Preußischen Staatskommissars für Volksernährung“
zwecks einheitlicher Durchführung der Anordnungen auf dem Gebiete der Volks-
ernährung zu genehmigen geruht.
2. Der Staatskommissar ist für das Verwaltungsgebiet zuständig, das den aus Grund
der Reichsgesetze (Bundesratsverordnungen) auf dem Gebiete der Volksernährung während
des Krieges errichteten oder noch zu errichtenden Landesstellen (Landesgetreideamt,
Landesfleischamt, Landesfuttermittelamt usw.) zugewiesen ist.
3. Insoweit die unter 2 bezeichneten Angelegenheiten in das Gebiet der Kommunal-
aussicht fallen, handelt der Staatskommissar als Vertreter des Ministers des Innern. Er
zeichnet solche Verfügungen unter der Firma „Der Minister des Innern. In Vertretung“.
4. Der Staatskommissar ist besugt, innerhalb seiner Zuständigkeit den Landesstellen
(Landesämtern) und ihren Provinzial-, Bezirks= und Lokalorganisationen sowie den be-
teiligten staatlichen Provinzial- und Lokalbehörden Anweisungen zu erteilen.
5. Zum Staatskommissar ist der ernannt.
Die nähere Abgrenzung seiner Zuständigkeit wird von Mir nach Benehmen mit
den zuständigen Herren Ministern noch bekannt gegeben werden.
Hierzu:
a) Sfg., betr. den Staatskommissar für VBolksernährung. Bom 21. März 1917.
(HMBl. 110.)
Der Preuß. Staatskommissar für Volksernährung hat die übertragenen Amtsgeschäfte
übernommen. In Verfolg meines, des mitunterzeichneten M. d. J., Erl. v. 17. Februar
d. Is. (VlIla 799) wird darauf hingewiesen, daß das dem St Kom. übertragene Verwal-
tungsgebiet sich auf die folgenden Erzeugnisse erstreckt:
Kartoffeln, Kohlrüben, Brolgetreide, Mehl, Brot, Hülsenfrüchte, Gerste, Hafer,
Milch, Butter, Speisefekt, Käse, Graupen, Grieß, Grütze, Haferflocken, Teigwaren, Eier,
Brotaufstrich, verarbeitetes Gemüse, frische und verarbeitete Fische, Zucker, Süßstoff,
frisches Gemüse, Obst, Fleisch, ticrische Fette und Futtermittel.
Werden neue Landesämter begründet, oder den vorhandenen Landesämtern neue
Aufgaben zugewiesen, so erweitert sich hierdurch auch die Zuständigleit des StKoms V.
Da der StKom. in Ausübung der Kommunalaussicht auf dem Gebiete der Volks-
ernährung als mein, des M. d. J., Vertreter zcichnen wird, so empfiehlt es sich, in der
Uberschrift entsprechender Berichte, deren äußere Adresse an den St Kom. zu richten sein
würde, hervorzuheben, daß cs sich um die Anwendung kommunalaussichtlicher Befugnisse
handelt.
Die Uberleitung der Geschäfte erfolgt in der Weise, daß der St Kom. alle schweben-