Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

256 4. Verwertung der Rohstoffe usw. XIV. Fleisch, Wild, Fische usw. 
6) Preuß. Ausführungsanweisung. Vom 30. April 1917. (Sml. 156.) 
Zu §8 1 und 3. 
Stellen im Sinne der ### 1 und 3 sind die Viehhandelsverbände. 
Zu § 2. 
Das Landesfleischamt bestimmt, welche Mästungsorganisationen als staatlich zu- 
Helassen gelten. 
Zu § 4. 
Landeszentralbehörde im Sinne des § 4 ist das Landesfleischamt. 
Zu 95. 
Die Höchstpreise sind Erzeugerhöchstpreisc, sie gelten beim Verkaufe durch den Vieh- 
halter (Landwirt oder Mäster). Jede Nebenabrede über Entschädigungen irgendwelcher 
Art, Schwanzgeld, Aufladeentschädigung und dergl., durch die der Höchstpreis umgangen 
werden soll, ist strafbar. 
Anderungen der Höchstpreise, welche gemäß #5# 6 und 7 der VO. v. 19. März 1917 
(Rol 243) und der AusfAnw. v. 16. April 1917 durch die Prooinzialfleischstellen 
erfolgen, sind im Reichs- und Königl. Preuß. Staatsanzeiger zu veröfsentlichen und so. 
fort dem Landesfleischamt in Berlin anzuzeigen. 
Zu 9 6. 
Mit der Viehabnahme beauftragte Stellen sind die Viehhandelsverbände. Der 
Ankauf beim Viehhalter darf nur nach Lebendgewicht erfolgen. Ein Verkauf mehrerer 
Tiere derselben Viehgattung zu einem Einheitspreise für 50 kg Lebendgewicht und die 
gemeinsame Gewichtsfeststellung ist nur insoweit zulässig, als es sich um Tiere gleicher 
Schlachtwerts= und gleicher Gewichtsklassen handelt. 
Die Bestimmung darüber, ob die Wägung am Standorte der Tiere, an der Ver- 
ladestelle oder nach den örtlichen Bedürfnissen an anderer Stelle stattzufinden hat, wird 
von den Viehhandelzverbänden getrossen. Die Feststellung des zu bezahlenden Lebend- 
gewichts hat „nüchtern gewogen“ zu erfolgen. Nähere Bestimmung, was als „nüchtern 
gewogen“ zu gelten hat, treffen die Viehhandelsverbände. Hierbei ist, soweit die Tiere 
nicht vor ihrer Verwiegung 12 Skunden futterfrei sind, oder bis zur Wage einen Be- 
förderungsweg von mindestens 5 km zurückgelegt haben, zu bestimmen, welcher Gewichts- 
abzug bei gefüttert gewogenen Tieren — mindestens jedoch 6 v. H. — zu machen ist. 
Die Regelung im Sinne des Abs. 2 der VO. erfolgt durch die Provinzialfleischstellen, 
i. RegBez. Sigmaringen durch den Regierungspräsidenten. 
Zu § 7. 
In Stadtkreisen haben die Festsetzungen (Abs. 1 und 2) durch den Gemeindevorstand, 
im übrigen durch den Vorstand des Kreiskommunalverbandes zu erfolgen. Das Recht der 
Zustimmung nach Abs. 4 wird den Regierungspräsidenten, in Berlin dem Oberpräsidenten 
übertragen. 
Zu 3 10. 
Kon Verb. sind die Landkreise. Wer als Gemeinde und als Vorstand der Gemeinde 
oder des Kom Verb. anzusehen ist, bestimmen die Gemeindeverfassungsgesetze und die 
KreisO. Als Gemeinden im Sinne der Bek. gelten auch die Gutsbezirke. 
Zu § 12. 
Zuständige Behörde ist die Ortspolizeibehörde, höhere Verwaltungsbehörde ist der 
Regierungspräsident, in Berlin der Oberpräsident.
	        
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