Preise für Fleisch und Flelschwaren ausländischer Herlunst. 257
#) Verordnung über die Preise von Schlachtschweinen.
Vom 15. September 1917. (REl. 837.)
IStaatssekr. Kr A. 8 8 Abs. 2 Preis S. 19. 3. 17.] Art. I. Bis zum 30. November 1917
einschließlich darf beim Verkaufe von Schlachtschweinen durch den Viehhalter der Preis
für 50 Kilogramm Lebendgewicht die aus Spalte 2 unter c der Anlage zur Verordnung
vom 5. April 1917 über die Schlachtvieh= und Fleischpreise für Schweine und Rinder er-
sichtlichen Preise nicht übersteigen, ohne Rücksicht darauf, wie hoch das Lebendgewicht der
Tiere ist.
Art. II. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung (18. 9.) in Kraft.
oͤ) Verordnung über die Preise von Schlachtschweinen.
Vom 23. November 1917. (REl. 1097).
[Staatssekr. KrE A. 8 8 Abs. 2 Preis SO. 19. 3. 17.] Art. 1. Die in der Berordnung über
dic Preise von Schlachtschweinen vom 15. September 1917 (Rl. 837) zunächst bis zum
30. November 1917 einschließlich sestgesetzten Höchstpreise für den Verkauf von Schlacht-
schweinen durch den Viehhalter dürfen bis zum 15. Januar 1918 einschließlich weiter-
gewährt werden. Daneben dürfen bis zum gleichen Zeitpunkt für jedes zum Verkaufe
gelangende Schwein, das mehr als 15 und nicht mehr als 75 Kilogramm Lebendgewicht
bat, solgende Beträge (Stückzuschläge) zugeschlagen werden:
wenn das Lebendgewicht des Schweines beträgt:
mehr als 15 bis einschließlich 30 Kilogramm 18 Mark
7 t- 30 v7 ½ 45 e- 14 7
„ „ 45 „ « 60 » 10 „
ti 60 77 uer 75 » 6 77
Ar. II. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung (26. 11.) in Kraft.
d) Verordnung über die Preise für Fleisch und Fleischwaren aus-
ländischer Herkunft. Vom 18. Juli 1917. (RG#l. 632.)
INBlsenD. 22. 5. 16.) Art. I. Bei der Abgabe von Fleisch und Fleischwaren
ausländischer Herkunft an die Verbraucher dürfen die für inländisches Fleisch und in-
ländische Fleischwaren gleicher Art geltenden Höchstpreise nicht überschritten werden. Die
Preise gelten auch für Fleisch und Flcischwaren ausländischer Herkunft als Höchstpreise
im Sinne des Gesetzes, betrefsend Höchstpreise, v. 4. August 1914 in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Rel. 516) in Verbindung mit den Bekannt-
machungen vom 21. Januar 1915 (KG Bl. 25), 23. März 1916 (Rl. 183) und 22. März
1917 (Röl. 253).
Die Vorschrift im Abs. 1 gilt für Fleisch von Rindvieh, Kälbern, Schafen und Schwei-
nen, frisch oder zubereitet, einschließlich Wurstwaren, Speck und Schmalz.
Art. U. (Anderung des § 8 Abs. 2 VO. a, dort berücksichtigt.)
Art. III. Der Präsident des Kriegsernährungsamts kann Ausnahmen von den
Borschriften dieser Berordnung zulassen.
Art. IV. Diese Verordnung tritt mit dem 1. August 1917 in Kraft.
16. Gänse.
Verordnung über den Handel mit Gänsen. Vom 3. Juli 1917.
(RE#l. 581.)
RK, BolsernD. 22. 5. 16.] 3 1. Lebende Gänse dürfen nur nach Stückzahl verkauft
werden. "
Beim Verkaufe von lebenden Gänsen durch den Züchter oder Mäster dürfen folgende
Preise für das Stück nicht überschritten werden,
Kriegsbuch. Vo. 5. 17