Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

Handel mit Gänsen. 259 
§ 8. Die Landeszentrolbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können 
weitergehende Bestimmungen über den Verkehr mit Gänsen erlassen, insbesondere den 
Handel mit Gänsen von einer besonderen Erlaubnis abhängig machen oder bestimmten 
Stellen übertragen. 
Die Landeszentralbehörden können mit Zustimmung des Präsidenten des Kriegs- 
ernährungsamts abweichende Regelungen treffen. 
§ 9. Die Vorschriften, die in dieser Verordnung oder auf Grund dieser Verordnung 
erlassen sind, gelten auch für Gänse, Gänsefleisch in Teilen oder daraus hergestellte Er- 
zeugnisse, die aus dem Ausland oder den besetzten Gebieten eingeführt werden. 
§ 10. Die in dieser Verordnung oder auf Grund dieser Verordnung festgesetzten 
Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesehes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 
1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (R#Bl. 516) mitW den 
Anderungen der Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 (RBl. 25), 23. September 
1915 (RGl. 603), 23. März 1916 (Rel. 183) und 22. März 1917 (Re#l. 253). 
8 11. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend 
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 
1. wer den Vorschriften im § 2 Abs. 3 Satz 2, §58 4 Abs. 2, 5 5 oder den nach # 8 er- 
lassenen Anordnungen zuwiderhandelt; 
2. wer den Vorschriften über die Verpflichtung zur Ausstellung, Aushändigung, 
Aufbewahrung und Vorlegung von Schlußscheinen (53 6) zuwiderhandelt. 
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, auf die 
sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 
§ 12. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung (5. 7.1 in Kraft. 
Schlußschein 
für den Derkauf von Gänsen und Gänsefleisch. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Ausgestellt in — Hatum 10917. 
Bezeichnung der Warengattung Einhritepreis 
Menge') (lebend oder geschlachtet?) spro Stück bzou.Gesamtpreis 
bei Teilen von Gänsen Pfund 
in Stück in Pfund nähere Bezeichnung. Mark Bf. WMart P.. 
Elgenbändige Unterschrift des Verkäufers Name und Wohnort des Känkers oder der 
· und sein Wohnort: mit dem Verkaufe Beauftagten: 
  
6% Die lebenden Gänse nach Stückzahl, die geschlachteten nach Gewicht. 
177
	        
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