Preuß. Ausführungsanweisungen über den Verkehr mit Wild. 261
Die Landeszentralbehörden haben Anordnungen dahin zu treffen, daß, sofern die
Abnahme des Wildes nicht spätestens am Tage der Erlegung des Wildes oder bis zu einem
späteren von der Landeszentralbehörde festzusetzenden Tage erfolgt, der Jagdberechtigte
über das erlegte Wild frei verfügen kann.
§ 3. Wer Treibjagden abhält oder abhalten läßt, hat dies spätestens am vorher-
gehenden Tage der nach § 2 bestimmten Abnahmestelle anzuzeigen. Das voraussichtliche
Streckenergebnis ist schätzungsweise in der Anzeige anzugeben.
§8 4. Die Abnahmestelle hat für das Wild den für den Großhandel mit Wild fest-
gesebten Preis zu zahlen; sie trägt die Gefahr und die Kosten der Beförderung.
§ 5. Die Verteilung des aus dem Ausland und den besetzten Gebieten eingeführten
Wildes erfolgt durch die Reichsfleischstelle
#§ 6. Wer die ihm nach § 3 obliegende Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet
oder den auf Grund des § 2 erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis
bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser
Strafen bestraft.
Neben der Strafe kann auf Einziehung des Wildes, auf das sich die strafbare Hand-
lung bezieht, erkannt werden, ohne Unterschied, ob es dem Täter gehört oder nicht.
5 7. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung (16. 7.) in Kraft.
Hierzu:
Preuß. Ausführungsanweisungen.
a)Vom 10. September 1917. (bml. 310.)
[Land Min., Md Inn., Landw Min.] Zur Ausführung der VO. über den Verkehr mit Wild
vom 12. Juli 1917 (Rl. 607) wird für den Umfang der Monarchie mit Ausschluß der
Hohenzollernschen Lande und der Insel Helgoland nachstehendes verordnet:
1. Der Ablieferungs- und Abnahmepflicht im Sinne des 8 2 Abs. 1 der VO. unter-
liegt vorbehaltlich der Vorschrift in Ziff. 6 Abs. 2 nur die auf Treibjagden und
ähnlichen Jagden (Drück-, Riegel-, Stöberjagden, Streifen u. dgl.) von einer
Mehrheit von Schützen erlegte Strecke au Rot-, Dam-, Schwarz- und Rehwild,
sowie an Hasen, Kaninchen und Fasanen nach Maßgabe der nachfolgenden Be-
stimmungen (Ziff. 2 bis 5).
2. Jagdstrecken bis zu 3 Stück Schalenwild (Rot-, Dam-., Schwarz- und Rehwild)
oder 10 Stück Niederwild (Hasen, Kaniuchen und Fasanen) bleiben zur freien
Berfügung des Jagdberechtigten mit der Maßgabe, daß ein Verkauf nur un-
mittelbar an Verbraucher oder an zugelassene Wildhändler (Ziff. 11) erfolgen
darf (Mindeststrecken).
3. Der drei Stück Schalenwild überschreitende Teil einer Jagdstrecke ist zur einen
Hälfte zur Befriedigung des örtlichen Bedarfs an Wildbret in der Umgebung
des Jagdorts, zur anderen zur Ablieferung an die Abnahmestelle (s 2 Abs. 1
der BRVO.) bestimmt. Ein hierbei überschießendes Stück ist an die Abnahme-
stelle abzuliefern. Den hiernach für den örtlichen Bedarf bestimmten Teil der
Jagdstrecke darf der Jagdberechtigte unmittelbar an Verbraucher, die inner-
halb des Kreis Kom Verb. des Jagdorts ihren Wohnsitz haben, nicht aber an Gast-
wirtschaftsbetriebe veräußern; soweit dies nicht geschieht, darf er das Wild vor-
behaltlich anderweitiger Bestimmung der Kreiswildstelle (Ziff. 13) nur an die
Abnahmestelle (Ziff. 12) verkaufen.
4. Bei Niederwildjagdstrecken findet grundsätzlich eine Dreiteilung mit der Maß-
gabe statt, daß ein Drittel, mindestens aber 10 Stück (vgl. Ziff. 2) dem Jagd-
berechtigten zur freien Verfügung verbleibt. Der Rest ist, wic bei Schalenwild-
strecken (Ziff. 3), je zur Hälfte zur Befriedigung des örtlichen Bedarfs und zur
Ablieferung an die Abnahmestelle bestimmt. Die Vorschriften der Ziff. 2 und 3
über die Beräußerung des Wildes finden entsprechende Anwendung. Ist die
Jagdstrecke eine so große, daß bei reiner Drittelung dem Jagdberechtigten mehr