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4. Verwertung der Rohstoffe usw. XIV. Fleisch, Wild, Fische usw.
als 50 Stück Niederwild zur freien Verfügung verbleiben würden, so ist der diese
Höchstgrenze übersteigende Betrag dem zur Ablieferung an die Abnahmestelle
bestimmten Teile zuzuschlagen.
.Berschiedene Wildarten sind möglichst gleichmäßig auf die einzelnen Anteile,
Stücke, welche sich nicht zu einem längeren Transport eignen, sind in erster Linie
auf die zu baldigem Verzehr bestimmten Anteile zu verrechnen. Bei gemischten
Strecken von Schalen- und Niederwild ermäßigt sich die dem Jagdberechtigten
zur freien Verfügung zu belassende Mindeststrecke (Ziff. 2) auf 1 Stück Schalen.
wild und 5 Stück Niederwild. Weitere Vorschriften über die Verteilung der
einzelnen Wildarten auf die verschiedenen Anteile können von den Oberpräsi-
denten erlassen werden.
Die Oberpräsidenten sind ermächtigt, nach Auhörung der zuständigen Landes-
vorslände des Allgemeinen Deutschen Jagdschutzvereins die nach den Ziff. 2 bis 4
den Jagdberechtigten zur freien Verfügung verbleibenden Mindeststrecken sowie
die in Ziff. 4 bezeichnete Höchsltmenge von 60 Stück Niederwild unter Berück-
sichtigung der örtlichen Verhältnisse zu ermäßigen. Ebenso kann der zur Be.
friedigung des örtlichen Bedarfs bestimmte Anteil der Jagdstrecke nach An.
hörung des Landesvorstandes des Allgemeinen Deutschen Jagdschutzvereins oder
der beteiligten Kreiswildstellen allgemein oder für einzelne Kreise zugunsten des
zur Ablieferung an die Abnahmestelle bestimmten Teiles herabgesetzt oder an
eine Höchstgrenze gebunden werden. Eine Heraufsetzung der dem Jagdberech-
tigten zur freien Verfügung belassenen Mindeststrecken oder der in Ziff. 4 be-
zeichneten Höchstgrenze bedarf der Genehmigung des Ministers für Landwirt.
schaft, Domänen und Forsten.
Die Oberpräsidenten sind serner ermächtigt, nach Anhörung der zustän.
digen Landesvorstände des Allgemeinen Deutschen Jagdschutvereins oder der
beteiligten Kreiswildstellen nach Bedarf allgemein oder für einzelne Jagdbezirke
auch das Ergebnis von Such-, Anstands- und Pirschjagden unter Festsetzung
einer dem Jagdberechtigten zur freien Verfügung zu belassenden Mindeststrecke
den Vorschriften dieser AusfAnw. zu unterwerfen. Über Beschwerden gegen
solche Anordnungen der Oberpräsidenten entscheidet der Min. f. Landw., D. u. F.
mDie nach § 3 der BRVO. vom Jagbberechtigten zu erstattende Anzeige über
die Abh ltung einer Treibjagd (Drück-, Riegel-, Stöberjagd, Streife u. dgl.)
hat nach Bestimmung des Kreis Kom Verb. bei diesem, der Kreiswildstelle oder
der Abnahmestelle zu erfolgen. Der Iagdberechtigte ist verpflichtet, das zur
Ablieserung bestimmte Wild zweckentsprechend auszusuchen (Ziff. 5) und bies
zur Abnahme sachgemäß zu behandeln, es auf Verlangen gegen Erstattung der
Transportkosten (3§ 4 der BRO.) oder ortsüblichen Fuhrlohns bis zur nächsten
Bahnstation schaffen zu lassen, auch den Versand an die ihm etwa von dem Kreis-
Kom Verb., der Kreiswildstelle oder der Abnahmestelle bezeichnete Empfangs-
stelle (Ziff. 12) für Rechnung und Gefahr der Abnahmestelle ordnungsmäßig zu
bewirken. Die Bezahlung des Wildes an den Jagdberechtigten erfolgt vorbehalt-
lich besonderer Vereinbarungen zwischen ihm und der Abnahmestelle Zug um Zug
mit der Abnahme.
Erfolgt die Abnahme des zur Ablieferung bestimmten Wildes nicht spätestens
am Tage nach der Jagd, so darf der Jagdberechtigte über diesen Teil der Jagd-
strecke wie über das Wild von Mindeststrecken (Ziff. 2) frei verfügen. Der Ab-
nahme im Sinne dieser Vorschrift steht es gleich, wenn bis zu dem vorbezeich-
neten Zeitpunkt dem Jagdberechtigten eine Mitteilung zugegangen ist, wohln
er das Wild für Rechnung und Gesahr der Abnahmestelle senden solle.
19. Der IJagdberechtigte ist verpflichtet, über das gesamte Ergebnis seines Jagd-
betriebs, einschließlich der Anstand-, Such= und Pirschjagden, genaue Listen zu
führen, aus denen die Jagdart, der Tag der Erlegung und der Verbleib des