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Preuß. Ausführungsanwelsungen über den Verkehr mit Wild. 263
Wildes zu ersehen sein muß. Er ist ferner verpflichtet, den zuständigen Behörden,
insbesondere auch der Hauptwildstelle (Ziff. 10) und der zuständigen Kreis-
wildstelle oder Abnahmestelle auf Erfordern die Einsicht in diese Listen zu gestatlen.
Die oberste Leitung des Veriehrs des nach vorstehenden Bestimmungen zur
öffentlichen Bewirtschaftung bestimmten Wildes liegt unter der unmittelbaren
Aufsicht des Min. f. Landw., D. u. F. in der Hand ciner in Berlin errichteten
Hauptwildstelle, in der dem Allgemeinen Deutschen Jagdschutzverein und dem
Wildhandel eine angemessene Vertretung eingeräumt ist. Aufgabe der Haupt-
wildstelle ist vornehmlich die Fürsorge für die glatte Zuführung des Wildes am
dle nach ihrer Bestimmung aus den einzelnen Wildgebieten zu beliefernden
Kom Verb. Sie kann zu diesem Zwecke die einzelnen Kom Verb., Kreiswild-
stellen, Abnahmestellen und Empfangstellen mit Anweisungen versehen, auch
von diesen und den einzelnen Jagdberechtigten und Wildhändlern jede gewünschte
Auskunft verlangen.
Der Handel mit Wild ist nur den vom Leiter des KreisKom Verb. der gewerb-
lichen Niederlassung zugelassenen Wildhändlern gestattet. Die Zulassung kann
von der Hauptwildstelle an bestimmte Bedingungen geknünft werden, auch sind
nur solche Wildhändler zuzulassen, die den Wilohandel bereits vor dem 1. August
1914 betrieben und seitdem fortlausend steuerzahlend ausgeübt haben. Die zu-
gelassenen Wildhändler sind von dem betreffenden Kon Verb. oder der zustän-
digen Kreiswildstelle mit entsprechendem Ausweis zu versehen.
Zwecks Abnahme und Weiterleitung des der Ablieserungspflicht unterliegenden
Wildes sind nach Vedarf in den einzelnen Wildgebieten Abnahmestellen und
in den gemäß Ziff. 10 zur Belieferung bestimmten Kom Verb. Empfangsstellen
zu errichten. Mit den Geschäften der Abnahmestelle ist tunlichst ein im Wild-
gebiete zugelassener Wildhändler (Ziff. 11) oder eine Vereinigung von solchen
zu betrauen. Im Einvernehmen der beteiligten Kom Verb. kann ein mit den
Geschäften der Empfangsslelle betrauter Wildhändler zugleich die Geschäfte
der Abnahmestelle im Wildgebiete wahrnehmen.
Die Abnahmestelle hat das abzuliesernde Wild beim Jagdberechtigten
entweder selbst oder durch einen von ihr hierzu beauftragten zugelassenen und
mit Ausweis versehenen Wildhändler abzunehmen, sachgemäß zu behandeln
und an die ihr von der Kreiswildstelle zu bezeichnende Empfangsstelle weiter.
zuleiten. Die geschästlichen Beziehungen regeln sich nach den unmittelbaren
Abmachungen zwischen der Empfangsstelle und der Abnahmestelle. Dem mit
der Leitung der Abnahmeslelle oder Empfangsstelle zu betrauenden Wildhändler
oder Vereinigung von Wildhändlern können vom Kom Verb. oder der Kreiswild-
stelle weitere Verpflichtungen auferlegt werden.
Das der Abnahmestelle nach Ziff. 3 und 4 zufallende, zur Befriedigung
des örtlichen Bedarfs bestimmte Wild ist von ihr nach Weisung der Kreiswild-
lelle zu verwerten, kann aber gleichfalls zur Weiterleitung gemäß Abs. 1 be-
stimmt werden.
Die Aussicht über die Abnahme- und Empfangsstellen wird von dem Kom Verb.
ausgeübt. Die Aufsicht über die Abnahmestellen kann in Landkreisen auf einc
Kreiswildstelle übertragen werden, in der dem Allgemeinen Deutschen Jagd-
schutzuerein und dem Wildhandel eine angemessene Vertretung einzuräumen
ist. Erfolgt keine Errichtung einer besonderen Kreiswildstelle, so hat der Kreis-
Kom Verb. die der Kreiswildstelle in dieser AusfAnw. übertragenen Aufgaben
selbst zu übernehmen.
Wer den vorstehenden Anordnungen oder den von den zustäudigen Stellen
etwa weiter zu erlassenden Bestimmungen zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis
bis zu einem Jahre und mit Geldstrase bis zu 10000 M. oder mit einer dieser
Strafen bestraft.