264 4. Verwertung der Rohstoffe us0. XIV. Fleisch, Wild, Fische usw.
Neben der Strafe kann auf Einziehung des Wildes, auf das sich die straf-
bare Handlung bezieht, erkannt werden, ohne Unterschied, ob es dem Täter
gehört oder nicht. (8 6 der BRVO. v. 12. Juli 1917 (Re#l. 607).)
15. Diese Ausführungsanweisung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
6) Lom 22. September 1917. (ImßBl 286.)
l[Landw#in.] Zur Ausführung der VO. über den Verkehr mit Wild v. 12. Juli 1917
(RG#l. 607) habe ich gemeinsam mit den Herren M. f. H. u. G. u. d. J. die anliegende
.. Anweisung lal erlassen, zu deren Beslimmungen ich im einzelnen folgendes bemerke:
Zu Ziff. 2.
Durch die Belassung gewisser Mindeststrecken „zur freien Verfügung des Jagd-
berechtigten“ bleiben hinsichtlich des Verbrauchs die Bestimmungen über die Anzeige.
pflicht des § 9 letzter Absatz und über die Marlenpflicht der 36 1 und 10 der BVO. über die
Regelung des Fleischverbrauchs v. 21. August 1916 (RGl. 941) unberührt. Die Vorschrift
besagt vielmehr nur, daß der Jagdberechtigte bei einer Veräußerung dieser Mindeststrecken
nicht auf Verbraucher in der Umgebung des Jagdortes oder die für den betreffenden Kreis
errichtete Abnahmestelle beschränkt ist.
Zu Ziff. 3.
Unter dem hier und in den Ziff. 4 und 6 gewählten Ausdruck „örtlicher Bedarf
ist nicht nur der Bedarf innerhalb des Kreis Kom Verb. des Jagdortes sondern auch der.
jenige der etwaigen kreisfreien Stadt zu verstehen, die den Sitz des Landratsamts bildet,
sofern diese Stadt nicht zu den nach Maßgabe der AusfAnw. und des von der Hauptwild-
stelle aufgestellten Verteilungsplans besonders zu beliefernden größeren Städten gehört.
Zu Ziff. 6.
Es ist nicht zu verkennen, daß die Beschränkung der Ablieferungspflicht auf Teil-
ergebnisse von Treibjagden und diesen gleichstehenden Jagdarten die auch bereits von ver-
schiedenen Seiten auf den Runderlaß vom 27. Juli d. J. — 1 B ld 2412 — hervorge-
hobene Gefahr in sich birgt, daß die Jagdberechtigten häufig die Neigung haben werden,
künstig von der Abhaltung von Treibjagden ganz abzusehen und den Abschuß des Wildes
ausschließlich auf Pirsche, Anstand oder Suche zu bewirken. Dieser auch im Interesse der
Wildpflege durchaus unerwünschten Folgeerscheinung der öffentlichen Regelung des
Wildverkehrs will Ziff. 6 Abs. 2 begegnen. Solchen Versuchen einer Umgehung des Zwecks
der BO. gegenüber ist durch rechtzeitige Beantragung einer entsprechenden Ausdehnung
der Bestimmungen der AusfAnw. auf die Ergebnisse von Such-, Anstands- oder Pirsch-
jagden bei den Herren Oberpräsidenten ein Riegel vorzuschieben.
Die weiteren Anweisungen zur Durchführung der VO. und der zu ihr ergangenen
AusfAnw. sind durch die Hauptwildstelle zu erlassen. Soweit durch diese einzelne Kreise
nach Maßgabe der hierüber mit den betreffenden Bundesstaaten getrofsenen Vereinbo-
rungen zur Belieferung nicht-preußischer Städte mit Wild bestimmt werden, haben sich
diese Kreise mit den betreffenden nicht-preußischen Behörden unmittelbar ins Einver-
nehmen zu setzen.
Die AusfAnw. vom 10. d. M. ist sofort zur Kenntnis der Bevölkerung zu bringen.
d) Bek. über die Regelung der Wildpreise. Vom 24. August 1916.
(Rö#l. 959.)
Wortlaut in Bd. 4, 348.