Regelung der Wildpreise. 265
Hier zu (a in Bd. 4, 349):
d) Prenß. Ausführungsanweisung. Bom 23. September 1917. (HMVBl. 322.)
188 3, 4 Wildpreis B. unter Aufh. der Anw. v. 25. 9. 16.] I. Bei dem Verkaufe durch
den Jagdberechtigten dürfen folgende Preise nicht überschritten werden:
1. bei Rehwild (mit Decke) für 0öbe Sa 1,30 M.
2. bei Rot= und Damwild (mit Decke) für 0,5 kg
3. bei Wildschweinen (mit Schwarte)
a) bei Tieren im Gewichte bis zu 35 kg einschließlich für 0,5 kg 1,15
b) bei Tieren über 35 ke für o,5 ss 0%
4. bei Hasen das Scckkkkkkkkk 5,25 „
5. bei wilden Kaniuchen das Sttee . .... 1,50 „
6. bei Fasanen
à) Hähne, das Sktckkkkkk 1,50 „
b) Heunen, das Stũcch.. ...... ..... 3,50 „
Dies gilt nicht für die Abgabe einzelner Stücke zerleglen Rot.-, Dam-, Reh- oder
Schwarzwildes seitens des Jagdberechtigten unmittelbar an Verbraucher, wenn die Zer-
legung nach Entfernung der Decke oder Schwarte stattgefunden hat. In diesem Falle
gelten die unter III Ziff. 1 bis 3 festgesetzten Höchstpreise.
II. Für das vom Jagdberechtigten erworbene Wild dürfen im Großhandel folgende
Preise nicht überschritten werden:
1. bei Rehwild (mit Decke) für 00öb .... . . .... 1,46 M.
2. bei Kot= und Damwild (mit Decke) für 0,5 kg
3. bei Wildschweinen (mit Schwarte)
a) bei Tieren im Gewichte bis zu 35 kg einschließlich für 0,5 kg 1,30 „
d) bei Tieren über 35 kg Gewicht für 0,5 kkkk .. 1,10 „
4. bei Hasen, das Stckkkkskskskkk 5,75 „
5. bei wilden Kaninchen, das Slüücccccckkk . .... 1,75 „
6. bei Fasanen
a) Hähne, das Stüc.... ........ 4,95 „
b) Hennen, das Stc ........ 3,85 „
Diese Preise gelten für das durch die Abnahmestelle (§ 2 Abs. 1 BO. über den Ber-
lehr mit Wild v. 12. Juli 1917, Ziff. 12 der Auss Anw. zu dieser VO. v. 10. Sept. 1917)
vom Jagdberechtigten erworbene Wild
a) innerhalb des Lieferungskreises einschließlich aller Beförderungskosten,
b) außerhalb des Lieferungskreises in den gemäß Ziff. 10 der AusfAnw. v.
10. Sept. 1917 belieferten Kom Verb. ausschließlich der Frachtkosten von der
Versandstation bis zu der Empfangsstelle.
Diese Frachtlosten dürfen die Empfangsstellen bei Abgabe des Wildes an Klein-
händler den vorgenannten Preisen zuschlagen sowie ferner für ihnen insbesondere durch
Aufbewahrung und Verteilung erwachsende Unkosten folgende Ausschläge erheben:
bei Hasen für das Sties 0,20 M.
bei Kaninchen für das Slüickkk 0,10 „
bei Fasanen für das Stückk ...... 0,15 „
bei Rot-, Dam-, Reh- und Schwarzwild für 0,5 ktkk 0,10 „
III. Bei Abgabe an die Verbraucher dürfen vorbehaltlich der Bestimmungen unter
IV durch die Abnahmestellen oder durch Kleinhändler folgende Preise nicht überschritten.
werden:
1. Rehwild
a) für Rücken und Keulen (Ziemer und Schlegel) für 0,5 ktk 2,75 M.
d) für Blatt oder Bug für 0,5r ..... 1,865 „
Wc) für Ragout oder Kochfleisch für dböbseses 0,90 „