Errichtung einer Staatlichen Verteilungsstelle für Groß. Berlin. 5
den Angelegenheiten, für die er zuständig ist, in ihrem jetzigen Zustande der Bearbeitung
übernimmt und daß wir weitere Eingänge, welche an unserer Adresse gerichtet sind, aber
jetzt in den Bereich seiner Zuständigkeit fallen, ohne weiteres dem Burcau des St Kom.
überweisen werden.
die Bureauränme des Kal. Preuß. StKomfW. befinden sich im Gebäude des
Finanzministeriums C 2, Am Festungsgraben 1.
b) Erlaß, betr. Errichtung einer Staatlichen Berteilungsstelle für Groß-Berlin.
Bom 10. Mai 1917. (ml. 106.)
I. Zum Zwecke der gleichmäßigeren Versorgung der Bevöllerung in Berlin und
Umgebung mit Lebensmitteln und anderen Gegenständen des täglichen Bedarfs wird
eine Staatliche Verleilungsslelle!) mit dem Sitze in Berlin errichtel; sie umfaßt die Stadt-
kreise Berlin, Charlottenburg, Berlin-Schöneberg, Berlin-Wilmersdorf, Neukölln, Berlin-
Lichtenberg und Spandau sowie die Landkreise Teltow und Niederbarnim.
Die St Vert St. ist eine Behörde und untersteht der Aussicht des Staatskommissars
für Volksernährung ½).
Der Vorsitzende und die Mitglieder der St Verl St. werden von dem St Kom#s.
ernannt, dem auch der Erlaß einer Geschäftsanweisung vorbehalten bleibt.
II. Der St Vert St. wird ein Beirat beigegeben. Er besteht aus 3 Vertretern des
Stadtkreises Berlin und je einem Vertreter der übrigen zum Bezirke der Verteilungs-
stelle gehörigen Kem Verb. sowie aus sonstigen vom St Koms V. berusenen Mitgliedern.
Den Vorsitz führt der Vorsitzende der St Vertlt.
Der Beirat ist in grundsätzlichen Fragen zu hören. Er ist zu regelmäßigen Beratungen
über die Lage der Versorgung der Bevölkerung zu versammeln. Die Geschäftsordnung
erläßt der StKtomf V.
Soweit die Mitglieder des Beirats nicht in einem zur Amlsverschwiegenheit ver-
pflichtenden Staatsdienstverhältnis stehen, sind sie zur gewissenhaften Erfüllung ihrer
Obliegenheiten und insbesondere zur Amtsverschwiegenheit zu verpflichten.
III. Die SlVert St. hat die ihr von den Landesämlern oder anderen Stellen zuge-
wiesenen Waren auf die Kom Verb. zu verteilen. Die Verpflichtung der Kom Verb. und
Gemeinden, die Versorgung der Bevölkerung in ihrem Bezirke zu regeln, bleibt unberührt.
Der StKomf V. kann der St Verl t. weitere Aufgaben übertragen.
IV. Die nach den kriegswirtschaftlichen Verordnungen und sonstigen Vorschriften
dem Oberpräsidenten und dem Regierungspräsidenten in Potsdam hinüichtlich der Ver-
sorgung mit Lebensmitteln und sonstigen Gegenständen des täglichen Bedarfs zustehenden
Besugnisse werden für das Gebiet der beteiligten Stadt= und Landkreise (Ziff. 1) von
dem StKoms V. wahrgenommen. Der StrKom. kann die Befugnisse ganz oder teilweise
durch den Vorsitzenden der St VertSt. ausüben.
V. Die St Vert t. tritt mit den staatlichen und kommunalen Behörden in unmittel-
baren Verkehr. Die staallichen und kommunalen Behörden haben den innerhalb ihrer
Zuständigkeit an sie gerichteten Ersuchen der St Verl Stl. zu enisprechen.
VI. Die Bezirkevert St. für Speisefette in Berlin geht in die St VertSt über.
VII. Die St Vert St. tritt zu dem vom StKoms V. festzusetzenden Zeitpunkt in
Wirksamkeit. Der St Kom, erläßt die erforderlichen Anordnungen über die Einrichtung
der Sl Verl t.
Die Auflösung der St Vert St. wird von dem Minister des Innern im Einvernehmen
mit den Ministern für Handel und Gewerbe, für Landwirtschaft, Domänen und Forsten
sowie der Finanzen verfügt.
1) abgekürzt: St Verl St. :) abgelürzt: Si Koms-V.