266 4. Verwertung der Rohstofse us. XIV. Fleisch, Wild, Fische usw.
2. bei Rot= und Damwild x
a) für Rücken und Keulen (Ziemer und Schlegel) für 0,5 kce 2,35 M.
b) für Blatt oder Bug für 0,5 1,65
T) für Ragout oder Kochfleisch für 0,5bt 0,70 „„
bei Wildschweinen
A. bei Tieren bis zu 35 kg einschließlich
a) für Rücken und Keulen (Ziemer und Schlegel) für 0,5 kg 2,75 „
db) für Blatt oder Bug für 0.55 U 1,95 „
Jßo) für Ragout oder Kochfleisch für 0 5 1,00 „
B. bei Tieren über 35 kg
a) für Rücken und Keulen (Ziemer und Schlegel) für 0,b ke 2,25 „
*
b) für Blatt oder Bug für 0,5 K 1,65 „
Tc) für Ragout oder Kochfleisch für 0,b ggg 1,00 „
3. bei Hasen .
« a.)mitBalg,daöStück.................. 6,25 „
b) ohne Balg, das Stüuch.. .. 6,00 „
5. bei wilden Kaninchen
a) mit Balg, das Sktückkkkkk 2,00 .
b) ohne Balg, das Stckkk 1,95 „
6. bei Fasanen ·
a)Hähttcdaöotück.................... 5,50·»
b)HennendasStuck................... 4,30
IV. Bei Abgabe an die Verbraucher in den nach Maßgabe der AusfAnw. v. vö.
Sept. 1917 zu beliefernden Kom Verb. dürfen durch die Empfangsstellen oder durch Klein.
händler solgende Preisc nicht überschritten werden:
1. bei Rehwild
a) für Rücken und Keulen (Ziemer und Schlegel) für 0,5 kck 2,90 M.
b) für Blatt oder Bug für 0, 5ö ... 1,95 „
I%0) für Ragout oder Kochfleisch für 0,5 kg.. .. . ... 1,00 „
2. bei Rot= und Damwild
a) für Rücken und Keulen (Ziemer und Schlegel) für 0,5 tkck 2,50 „
b) für Blatt oder Bug für 0,5H 1,75 „
e) fũr Ragout oder Kochfleisch für 0,5öbrggss 0,80 „„
J. bei Wildschweinen
A. bei Tieren bis zu 35 kg ecinschließlich
a) für Rücken und Keulen (Ziemer und Schlegel) für 0,5 rk 2,90 „
b) für Blatt oder Bug für 0,5 kg.. .... ... 2,10 „
e) für Ragout oder Kochfleisch für 0dbß bbksss 1,10 „
B. bei Tieren über 35 kg
a) für Rücken und Keulen (Ziemer und Schlegel) für 0,5 cg 2,40 „
b) für Blatt oder Bug für 0,6 kg.. ... 1,.75 „
c) für Ragont oder Kochfleisch für 0bbsss 1,10 „
4. bei Hasen
a) mit Balg, das Sttee 6,80 „„
b) ohne Balg, das Stcückzszszt 6,55 „
5. bei wilden Kaninchen
a) mit Balg, das Stcckkkkkkkggg 2,15 „
b) ohne Balg, das Stüiücccckkkkll E 2,10 „
6. bei Fasanen
a) Hähnc, das Stck ».......... 6,00,,
b)chnen,dasStück................... 4,75»
V. Diese AusfAnw. tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.