Beaussichtigung der Fischversorgung. 267
18. Fische.
a) Bek. über die Beaufsichtigung der Fischversorgung.
Vom 28. November 1916. (Rnl. 1303.)
Wortlaut in Bd. 4, 352.
Begründung. (D. N. X 48.)
Die starken Hreissteigerungen für Fische im Inland ließen eine Regelung der Fisch-
preise notwendig erscheinen. Durch die Bek. v. 28. Tiovember 1916 (ReBl. 1303),
ist daher ein Reichskommissar für Fischversorgung eingesetzt worden. Er hat das Recht,
Zestimmungen über die Hreise und den Absatz von Fischen zu treffen; zugleich itt der
Erlaß örtlicher Zestimmungen von seiner Genehmigung abhängig gemacht worden.
Durch den Rl#om. f. Fischvers. ist eine Bewirtschaftung der Fische in der Korm
begonnen worden, daß überall an der Küste für den einheimischen Fang, für die Einfuhr
und für die Fischkonservenindustrie von ihm überwachte Interessentenverbände geschaffen
sind, in deren Hand monopolistisch der Absatz der Ware liegt. Die Fischindustrie, über
deren Hreisgebarung besonders lebhafte Klagen erhoben waren, darf ihre Hrodukte
nicht mehr selber absetzen, sie wird vielmehr von den Verbänden lediglich in der Form
der Lohnherstellung beschäftigt. Uber die Gesellschaften wird eine genaue Kontrolle
geführt; ihnen werden Ein= und Derkanfspreise vorgeschrieben; es werden ihnen endlich,
um eine planmäßige Verteilung — soweit das bei Fischen möglich ist — durchzuführen,
bestimmte Absatzgebiete zugewiesen. Die Lieferung wird, um eine ausreichende Hreis-
kontrolle zu ermöglichen, an örtliche Abnahmestellen erfolgen. Als solche örtlichen
Abnabmestellen werden Kommunen, Kom Perb., von den Kommunen benannte örtliche
Dertranenshändler, industrielle Werke u. a. m. bezeichnet werden.
Die Erteilung der Monopole für die zur Aufnahme des Fischfanges und der
Fischeinfuhr bestimmten Verbände ist im wesentlichen durch die Landeszentralbehörden
oder die von diesen bestimmten Stellen auf Grund der bereits im 6. Machtrag zur Denk-
schrift behandelten Bek. über Hreisprüfungsstellen und Dersorgungsregelung vom
4. Movember 1915 (Röl. 728) vorgenommen worden. Der Erlaß einer solchen Der-
ordnung durch den Rom. ist nur erfolgt, wenn mehrere Bundesstaaten beteiligt waren.
d) Verordnung zur Abänderung der VO. über die Beaufsichtigung
der Fischversorgung v. 28. November 1916. BVom 22. September 1917.
(Röl. 859.)
[Staatssekr. Kr Aä., Volksern . 22. 5. 16, 18. 8. 17, Allerh. Erl. 30. 8. 17.] Art. 1.
In der Verordnung über die Beaufsichtigung der Fischversorgung vom 28. November
1916 (NRG#Bl. 1303) werden folgende Anderungen vorgenommen:
1. Dem # 2 wird als Abs. 2 solgende Vorschrift hinzugefügt:
„Er kann ferner Bestimmungen über die Verwendung von Wasserfahrzeugen und
Geräten, die dem Fischfang dienen, und über den Handel mit solchen Fahrzeugen und
Geräten erlassen."“
2. Im § 6 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte: „über den Absatz“ gestrichen.
rt. II. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung (26. 9.1 in Kraft.
Hier zu:
Bek. des Reichskommissars für Fischversorgung.
(zu vgl. Vd. 4, 353.)