268
4. Verwertung der Rohstoffe usw. XIV. Fleisch, Wild, Fische usw.
a) Bek. über Absatz von Zubereitungen von Fischen. GBom 15. Febrnar 1917.
(Reichsonzeiger Nr. 41.)
1 2 Sisch SO. 28. 11. 16.] 3 1. Wer Zubereitungen von Fischen (Fischkonserven aller Art,
Räucherwaren, Marinaden) herstellt, darf die Zubereitungen nur mit meiner Genehmigung
oder mit Genehmigung einer von mir als zuständig bezeichneten Stelle absetzen.
Als Fische im Sinne dieser Bestimmung gelten nicht Krebse, Hummern, Krabben
und Austern.
#8 2. Als zuständige Stellen im Sinne des § 1 Abs. 1 werden für Hersteller, deren
gewerbliche Niederlassung liegt im Gebiete
1. der Provinz Ostpreußen
2, der Provinz Westpreußen
3. des Regierungsbezirks Köslin
4. des Regierungsbezirks Stettin
5. des Regierungsbezirks Stralsund
6. der Großherzogtümer Mecklenburg-
Schwerin und Mecklenburg-Strelitz
7. der freien und Hansestadt Lübeck
8. der Provinz Schleswig-Holstein außer
in Altona und den Kreisen Pinneberg,
Steinburg und Stormarn
9. der Stadt Altona und der Kreise Pinne-
berg, Steinburg und Stormarn sowie
der freien und Hansestadt Hamburg und
des Stadt- und Landkreises Harburg
10. des Regierungsbezirks Stade, des
Großherzogtums Oldenburg ohne die
Fürstentümer Eutin und Birkenfeld so-
wie ohne das Amt Jever
11. des Regierungsbezirks Aurich, des
Amtes Jever und der in Wilhelms-
haven belegenen Betriebe
12. des Deutschen Reichs, soweit nicht die
unter 1 bis 11 bezcichneten Gebicte in
Frage sommen
bezeichnet.
das Stellvertretende Generalkommande.
des I. Armcekorps in Königsberg,
die Fischhandelsgesellschaft Westpreußen
G. m. b. H. in Danzig,
die Fischhandelsgesellschaft m. b. H. Hinter-
pommern in Köslin,
die Stettiner Fischhandelsgesellschaft m. b.
H. in Stettin,
die Kriegsfischgesellschaft Neuvorpommern
und Rügen m. b. H. in Stralsund,
die Mecklenburg-Schwerinsche Fischhandels-
gesellschaft m. b. H. in Wismar,
die Lübecker Fischhandelsgesellschaft m. b.
H. in Schlutup,
die Schleswig-Holsteinische Fischhandelsge-
sellschaft m. b. H. in Kiel,
die Kriegs-Fischindustrie „Elbe“ G. m. b. H.
in Altona,
die Kriegsfischindustrie „Weser“ G. m. b. H.
in Geestemünde-Bremerhaven,
die Fisch= und Muschel--Vertriebsgesellschaft
„Ostfriesland“ in Norden,
die Binnenländische Kriegs-Fischindustrie
G. m. b. H. in Berlin C 25
§ 3. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrift des § 1 Abs. 1 werden nach § 6 Nr. 1
der BO. über die Beaufsichtigung der Fischversorgung v. 28. November 1916 (RGBl.
1303) mit Gefängnis bis zu 1 Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10000 M. oder mit einer
dieser Strafen bestraft.
Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung be-
zieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
§ 4. Diese Bekanntmachung tritt mit dem 17. Februar 1917 in Kraft.