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4. Verwertung der Rohstoffe us. XIV. Fleisch, Wild, Fische usw.
Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die strafbarc Handlung #e-
zieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
§5 5. Diese Bek. tritt mit dem 11. März 1917 in Kraft.
6) Bek. Über Absatz von Krabben. Bom 7. März 1917. (Reichsanzeiger Ar. 59.)
( 2 FischsO. 28. 11. 16.) § 1. Der Absatz von Krabben (Garnelen), die in den im § 2
bezeichneten Küstengebieten gelandet werden, darf nur mit meiner Genehmigung oder
der Genehmigung der nach § 2 zuständigen Stelle erfolgen.
Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf den Weiterabsatz von Krabben, die mit
Genehmigung der zuständigen Stelle abgesetzt sind.
8 2. Als zuständige Stellen im Sinne des # 1 werden bezeichnet für Krabben, die
gelandet werden im Gebiet:
1. der schleswig-holsteinischen Ostküste
2. der schleswig-holsteinischen Westküste,
der nordfriesischen Inseln und des Nord-
ufers der Elbe mit Ausnahme des
Stadtgebiets von Hamburg und Altona
3. des Südufers der Elbe, im Stadtgebiet
von Hamburg und Altona sowie an der
Nordseeküste, von der Elbmündung bis
Kappel (Bezirk Stade)
4. von Kappel (Bezirk Stade) bis zur
Grenze der oldenburgischen Amter
Jever und Varel
von der Grenze der oldenburgischen
Amter Jever und Varel bis zur hol-
ländischen Grenze
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die Schleswig-Holsteinische Fischhandels-
gesellschaft m. b. H. in Kiel,
die Schleswig-Holsteinische Kriegs-Schal-
tier-Gesellschaft m. b. H. in Büsum,
die Muscheleinaufs-Genossenschaft e. G
m. b. H. in Cuxhaven,
die Muschel--Vertriebsgesellschaft „Unter.
weser“" m. b. H. in Geestemünde,
die Fisch= und Muschel-Vertriebs-Gesell-
schaft „Ostfriesland“ m. b. H. in Norden.
5* 3. Wer Zubereitungen von Krabben (Krabbenkonserden) herstellt, darf die Zu-
bereitungen nur mit Genehmigung der nach 4 zuständigen Stelle absetzen.
§ 4. Als zuständige Stelle im Sinne des §* 3 werden für Herstellung, deren gewert=
liche Niederlassung liegt im Gebiete
1. der Provinz Ostpreußen
2. der Provinz Westpreußen
3. des Regierungsbezirks Köslin
4. des Regierungsbezirks Stettin
5. des Regierungsbezirks Stralsund
6. der Großherzogtümer Mecklenburg-
Schwerin und Mecklenburg-Strelitz
7. der freien und Hansestadt Lübeck und
des Fürstentums Eutin
#.. der Provinz Schleswig-Holstein außer
1. in Altona und den Kreisen Pinneberg,
Steinburg, Stormarn, Eiderstedt, Ton-
dern, Husum, Süder--Dithmarschen,
Norder-Dithmarschen und Herzogtum
Lauenburg
das Stellvertretende Generalkommando
des I. Armeekorps in Königsberg,
die Fischhandelsgesellschaft Westpreußen
G. m. b. H. in Danzig,
die Fischhandelsgesellschaft m. b. H. Hinter-
pommern in Köslin,
die Stettiner Fischhandelsgesellschaft m. b.
H. in Stettin,
die Kriegssischgesellschaft Neuvorpommern
und Rügen m. b. H. in Stralsund,
die Mecklenburg-Schwerinsche Fischhandels-
gesellschaft m. b. H. in Wismar,
die Lübecker Fischhandelsgesellschaft m. b.
H. in Schlutup,
die Schleswig-Holsteinische Fischandels-
gesellschaft m. b. H. in Kiel,