272 4. Verwertung der Rohstoffe usw. XIV. Fleisch, Wild, Fische usw.
8g 4. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrift des § 1 werden nach § 6 Nr. 1 der
BO. über die Beaufsichtigung der Fischversorgung v. 28. November 1916 (Röl. 1303)
mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit
einer dieser Strafen bestraft. 1
Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung be.
zieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
§ 5. Diese Bek. tritt mit dem 11. März 1917 in Kraft.
) Bek. über Absatz von Strandaustern. Bom 13. Oltober 1917.
(Reichsanzeiger Nr. 245.)
IRhomseisch Berf. § 2 B. 28. 11. 16.] § 1. Der Absatz von Strandaustern (Piepaustern),
die in den im §# 2 bezeichneten Küstengebieten gewonnen werden, darf nur mit Genehmi-
gung der nach § 2 zuständigen Stelle erfolgen.
Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf den Weiterabsatz von Strandaustern,
die mit Genehmigung der zuständigen Stelle abgesetzt sind.
3 2. Als zuständige Stellen im Sinne des § 1 werden bezeichnet für Strandaustern,
die gelandet werden im Gebiete:
1. der schleswig-holsteinischen Westküste, die Schleswig--Holsteinische Kriegs-Schal-
der nordfriesischen Inseln und des Nord- tier-Gesellschaft m. b. H. in Heide i. Holst.,
ufers der Elbe mit Ausnahme des Stadt-
gebiets von Hamburg und Altona
2. des Südufers der Elbe, im Stadtgebiete die Muschel-Einkaufs-Genossenschaft e. G.
von Hamburg und Altona sowie an der m. b. H. in Cuxhaven,
Nordseeküste von der Elbmündung bis
Kappel (Bezirk Stade)
3. von Kappel (Bezirk Stade) bis zur die Muschelvertriebsgesellschaft „Unter-
Grenze der oldenburgischen Amter Jever weser“ m. b. H. in Geestemünde,
und Varel "
4. von der Grenze der oldenburgischen die Fisch= und Muschelvetriebsgesellschaft
Amter Jever und Varel bis zur hollän- m. b. H. „Ostfriesland“ in Norden.
dischen Grenze
§ 3. Wer Zubereitungen von Strandaustern, insbesondere Strandausternwurst,
erstellt, darf die Zubereitungen nur mit meiner Genehmigung absetzen.
5 4. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Bek. werden nach §## 6 der
Bek. über die Beaufsichtigung der Fischversorgung v. 28. November 1916 (RGBl. 1303)
mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10000 M. oder mit einer
dieser Strafen bestraft.
Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung be-
zieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
8 5. Diese Bek. tritt mit dem 1. November 1917 in Kraft.
(Bek. c, d als b, c in Bd. 4, 354f.)
P) Bek. über die Preise für Teichfische. Vom 9. September 1916.
(& l. 1108.)
Wortlaut und Begründung in Bd. 4, 357.
Hierzu:
Bek. der Kriegsgesellschaft für Teichfisch-Gerwertung.
(zu vgl. Bd. 4, 357.)