Preise für Karpsen und Schleien. 273
a) Bek. über Absatz von Satzkarpfen und Satzschleien. Vom 26. Februnar 1917.
(Reichsanzeiger Nr. ö1.)
1. Der Absatz von Satzkarpsen unter 1 Pfund und von Sagschleien unter dem gesetz-
lichen Mindestmaß oder, wo ein solches nicht festgesetzt ist, unter # Pfund Gewicht bedarf
nicht der Genehmigung der Kriegsgesellschaft für Teichsischverwertung und ist nicht an
bestimmte Preise gebunden. Hierbei ist beim gleichzeitigen Absatz größerer Mengen solcher
Fische das Stückgewicht der einzelnen Fische und nicht das Durchschnittsgewicht der ge-
samten Verlaufsmenge maßgebend.
2. Der Absatz von Satzkarpfen von 1 Pfund und darüber sowie von Sazfschleien in
Mindestmaßgröße oder, wo ein solches nicht feslgesetzt ist, von ½ Pfund und darüber bedarf
der Genehmigung der Kriegsgesellschaft für Teichsischverwertung. Der Preis für solche
Satzfische ist der für die Speisefische in unserer Bekanntmachung vom 16. Sepiember
1916 sestgesette Produzentenpreis, d. h. für 50 kg frei Eisenbahnwagen der Abgangs-
station bei Karpfen 125 M. unebst Zuschlag von 2 M. für jeden angefangenen Monat seit
1. Januar 1917 bzw. bei Schleien 150 M. nebst monatlichem Zuschlag von 4 M.
3. In Ausnahmefällen kann die Kriegsgesellschaft für Teichfischverwertung für
Satzkarpfen von 1 Psund und darüber einen höheren Preis bis zu 160 M. für 50 kg auf
Antrag des Verkäufers der Fische genehmigen. Sie ist hierbei an die Zustimmung des
Reichskommissars für Fischversorgung im einzelnen Falle gebunden. Die Zustimmung
wird nur in Ausnahmefällen erteilt werden, und zwar nur, falls von der Ortspolizei-
behörde bescheinigt ist, daß die Satzkarpfen zur Aussetzung im Teiche tatsächlich bestimmt
sind, wobei die Flächengröße der zu besetzenden Teiche anzugeben ist. Der Verkäufer der
Satzkarpfen ist verpflichtet, die Ortspolizeibehörde von dem Zeitpunit des Eintressens
der Satzfische so rechlzeilig zu verständigen, daß eine Kontrolle der Besetzung möglich
ist. Es liegt im Interesse der beschleunigten Erledigung solcher Anträge, daß dieselben
möglichst umgehend an die Kriegsgesellschaft gestellt werden; Formblätter hierfür stehen
bei der Kriegsgesellschaft für Teichsischoerwertung m. b. H. (Berlin W 10, Königin-Augusta-
Straße 21, III) zur Verfügung.
4. Mit Rücksicht auf die außerordentliche Knappheit von Satzkarpfen wird die Ge-
nehmigung des Absatzes von Satzkarpfsen zur Besetzung von Wildgewässern im allgemeinen
nicht erteilt. Ausnahmen hiervon kann die Kriegsgesellschaft für Teichsischverwertung
auf Antrag des Verkläufers von Fall zu Fall genehmigen.
6ho Bek. über Preise der Speisekarpfen und Speiseschleien aus der Ernte 1917.
Vom 26. Februar 1917. (Reichsanzeiger I#r. 70.)
Die derzeitige u Schwicrigkeilen der Beschaffung von Besatzmatcrial, Futtermitteln,
Kunstdünger, Fischereigeräten, Hilfskräften usw. lassen als notwendig erscheinen, schon
jetzt den Teichwirten die Preise anzugeben, die für Speisekarpsen und Speiseschleien im
Herbst 1917 zu erwarten sind, damit sie in der Lage sind, für richtige Bewirtschaftung
ihrer Teiche Sorge zu tragen. Es kann für Herbst 1917 ein Preis für 50 kg frei Eisenbahn-
wagen der Abgangsstation bei Speisekarpfen von 160 M. und bei Speiseschleien 185 M.
für den Erzeuger in Aussicht gestellt werden. Die endgültige Preisfestsetzung wird erst
im Herbst 1917 auf Grund der Erntc erfolgen können.
) Bek. Üüber Preise für Karpfen und Schleien und deren Mindestgewicht.
Vom 20. September 1917. (Reichsanzeiger Ur. 226.)
Der Aussichtsrat der Kriegsgesellschaft für Teichfischverwertung m. b. H. hat be-
schlossen, bei der nach der BO. v. 8. August 1916 (RG#l. 925) von ihm zu erteilenden
Genehmigung die folgenden Preise für Fische der neuen Ernte von 1917 zugrunde zu legen:
I. Speisefische.
Für den Erzeuger wird der Verkaufspreis für Speisesische frei Eisenbahnwagen
der Abgangsstation gemäß den von der Gesellschaft festgesetzten Verkaufsbedingungen
Kriegsbuch. Vd. ö. 18