274 4. Verwertung der Rohstoffe us. XIV. Fleisch, Wild, Fische usw.
auf 160 M. bei Karpfen und 185 M. bei Schleien für 50 Kilogramm als Höchstpreis jest-
gesetzt. Die Händler werden verpflichtet, bei Abgabe an die Verbraucher bei Karpfen den
Preis von 2 M. für 0,5 Kilogramm und bei Schleien von 2,30 M. für 0,5 Kilogramm nicht
zu Überschreiten. Als Verbraucher in diesem Sinne gelten außer Haushallungen auch
solche Verbraucher, welche ohne Bezahlung abgeben wie zum Beispiel die Heeresverwal-
tung; fernerhin solche, welche zubereitete Fische gegen Bezahlung in eigenen Räumlich.
keiten abgeben wie Gasthäufer usy. Wo Fische an Kommunen oder an solche Händler,
deren Überwachung seitens der Kommune ausdrücklich übernommen ist, abgesetzt
werden, bestimmt die Kommune den Kleinhandelszuschlag, soweit dieselbe nach
der Bek. v. 1. Mai 1916 über die Regelung der Fischpreise hierzu befugt ist. Verkauft
ein Händler im freien Handel in solchen Kommunen, in welchen ein Höchstpreis für Karpsen
und Schleien festgesetzt ist, der höher ist als 2 M. bzw. 2,30 M. für 0,5 Kilogramm, so ist
der Händler an die Einhaltung dieses Höchslpreises gebunden.
Diese Preise erhöhen sich beim Absatz vom 1. Januar 1918 an in jedem Monat bis
Ende Mai 1918 bei Karpfen um 3 M. und bei Schleien um 5 M. für 50 Kilogramm. Sie
gelten nach der VO. des Präsidenten des Kriegsernährungsamts v. 9. September 1916
(ReGBl. 1008) auch für Karpfen und Schleien aus inländischen Teichwirtschaften bis 3 Heltar
Größe und aus inländischen Wildgewässern, die mit Genehmigung der Kriegsgesellschaft
für Teichfischverwertung verkauft werden. Als Speisesische dürfen nur Karpfen von einem
Stückgewicht über 0,5 Kilogramm und Schleien über 100 Gramm verkauft werden. Solche
Fische dürfen als Satzfische nicht verkauft werden.
II. Besatzfische.
Als Besatzsische dürsen nur verkauft werden:
Karpfen bis 0,5 Kilogramm Stückgewicht einschließlich,
Schleien bis zu 100 Gramm Stückgewicht einschließlich.
Für Besatzsische werden die nachslehenden Richtpreise bestimmt:
A. für Besatzkarpfen bei Herbstlieserung 1917:
für 50 Kilogramm
für Mengen bis zu 10 Zentner einschließlic .. 200 M.
für Mengen von mehr als 10 Zentner einschließlich 190 „
bei Frühjahrslieserung 1918:
für Mengen bis zu 10 Zennnerrnr 210 „
für Mengen über 10 Zennen 200 „
B. für Besagzschleien unsortiert:
für Herbsllieferung 11200; 210 „
für Frühjahrslieferung 1118. 230 „
für 1sömmr. Karpfen und Schleien werden Richtpreise nicht
festgesetzt.
10. Seemuscheln.
Bek. über die UÜberwachung des Verkehrs mit Seemuscheln, v. 2. o-
vember 1916 (REs#l. 1243) mit der Anderung v. 26. November 1916
(RGBl. 1302, i. Kr. seit 28. Novbr. 10).
(Wortlaut in Bd. 4, 359.)
Hierzu:
a) Bek., betr. die Errichtung der Überwachungsstelle für Seemuscheln.
Bom 27. Jannar 1917. (Reichsanzeiger Ar. 24.)
Wortlaut in Bd. 4, 709.