Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

Speisefette. 277 
I. Speisefette. 
a) Bek. über Speisefette. Dom 20. Juli 1916. (RGl. 755.) 
Wortlaut und Begründung in Bo. 4, 361. 
Tätigkeit der Reichsstelle für Speisefette, betr. Butter, Butterschmalz und Speisefette. 
D. N. X 53. Auf Grund bereits vorhandener und neu eingesorderter statistischer 
Unterlagen sind Butterverteilungspläne für die einzelnen preußischen Provinzen und für 
die außerpreußischen Bundesstaaten mit Ausnahme der Königreiche Bayern und Württem- 
berg aufgestellt worden. Die Butterverteilungsplänc beruhen in der Hauptsache auf den 
Zohlen, welche die Milchergiebigkeit der Kühe angeben. Die Milchergiebigkeit wird nach 
Anhörung von Sachverständigen für die einzelnen Monate geschätzt. Wenn auch zunächst 
diese Pläne infolge noch mangelhafter Angaben (z. B. über die Milcheinfuhr und aus- 
fuhr) leinen durchaus sicheren Anhalt geben, so gewähren sic doch eine genügende Grund- 
lage dafür, mit welcher Buttererzeugung in den betreffenden Bezirken zu rechnen ist. Da 
der Bedarf nach der Anzahl der Selbstversorger und der versorgungsberechtigten Personen 
feststeht, so ergibt sich das Ablieserungssoll bzw. das Zuschußsoll für iedes Gebiet. Die Ver- 
teilungspläne sind bis auf die einzelnen Kommunalverbände hinunter ausgearbeitet, jedoch 
bleibt die Unterverteilung sowohl hinsichtlich des Ablieferungs= wie hinsichtlich des Zu- 
schußsolls den der Reichsstelle nachgeordneten Stellen grundsätzlich überlassen, so daß diese 
bei den einzelnen Kommunalverbänden usw. an die im Verleilungsplan errechneten End- 
ergebnisse nicht gebunden sind. 
Hinsichtlich der Königreiche Bayern und Württemberg ist im Einvernehmen mit den 
betreffenden Landesverteilungsstellen von der Ausstellung von Verteilungsplänen bis 
jetzt abgesehen worden, da es zunächst unzweckmäßig erschien, die in diesen Bundesstaaten 
bereits vor Erlaß der VO. vom 20. Juli 1917 getrofsene Regelung zu beseitigen. Es hat 
sich bis jetzt ermöglichen lassen, aus Grund von gegenseitigen Vereinbarungen die Grund-. 
sätze der reichsgesetzlichen Verkehrs= und Verbrauchsregelung von Speisesetten auch in 
den genannten beiden Bundesstaaten durchzuführen, ohne daß in die bestehenden landes- 
gesetzlichen Organisationen eingegriffen zu werden brauchte. Den besonders gearteten 
Verhältuissen, namentlich hinsichtlich des gegenüber den mittel- und norddeutschen Ge- 
bieten vermehrten Bedarfs an Trinkmilch und aon Käsc bei geringerem Vutterbedarf, 
konnte auf diese Weise Rechnung getragen werden. 
Die Erfassung der Butter — sowohl der Molkereibutter wie der nicht in Molkereien 
hergestellten sog. Bauernbutter — ist eine Aufgabe, die nur durch eine bis ins einzelne 
gehende Organisation gelöst werden kann. Die Reichsstelle für Speisefette hat daher eine 
größere Anzahl, von besonders geeigneten sachkundigen Personen, die aus der Land- 
wirtschaft, aus dem Molkereifach und aus verwandten kaufmännischen Berufen stammen, 
herangczogen und verwendet sie nach einem besonderen Ausbildungsplan als Revisoren 
von Molkereien und Kommunalverbänden. Insbesonders ist es Aufgabe der Revisoren, 
den örtlichen Stellen bei der Durchführung der Organisation praktisch mit Rat und Tat 
zur Seite zu stehen. Gleichzeitig vermitteln sie durch schriftliche und mündliche Bericht- 
erstattung auf Grund ihrer Reiseerfahrungen die Fühlung zwischen der Reichsstelle und 
den Organisationen im Lande und gewährleisten, daß die Handhabung der erlassenen 
Vorschriften tunlichst nach einheitlichen Grundsätzen erfolgt. 
Die Erfahrung hat bestätigt, daß die Ersassung der Buttererzeugung durch die öffent- 
liche Hand besonderen Schwierigkeiten begegnet. Das gleiche gilt hinsichtlich aller Milch- 
erzeugnisse und in verstärltem Maße hinsichtlich der Milch selbst. Die Tätigkeit aller mit 
der öffentlichen Bewirtschaftung von Milcherzeugnissen betrauten Stellen wird in dieser 
Beziehung außerordentlich erschwert, und die Ergebnisse werden slark beeinflußt durch 
den Mangel an geeigneten vollwertigen Futtermitteln.
	        
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