Verkehr mit Zentrisugen und Buttermaschinen. 279
3 3. Die Abgabe und der Erwerb (§2 Abs. 1) von Zentrisugen oder Buttermaschinen
darf nur gegen Aushändigung des Bezugscheins erfolgen.
Der Veräußerer hat die empfangenen Bezugscheine durch deutlichen Vermerl (Lochen
oder dergleichen) ungültig zu machen, zu sammeln und am 1. jedes Monats an den Kom-
munalverband abzuliefern, in dessen Bezirk er seine gewerbliche Niederlassung oder, in
Ermangelung einer solchen, seinen Wohnsitz hat.
8 4. Wer im Betriebe seines Gewerbes Zentrifugen oder Bultermaschinen abgibt
oder deren Abgabe vermittelt, hat über den Bestand und die Abgabe oder die Vermittlung
der Abgabe Bücher zu führen. Die Bücher müssen ersehen lassen, welche Vorräte an Zentri-
fugen und Buttermaschinen vorhanden sind, wann und von wem sie bezogen, sowie wann
und an wen sie abgegeben oder vermiltelt sind.
Die im Abs. 1 bezeichneten Personen haben einen Abdruck dieser Verordnung in
ihren Geschäftsräumen sichtbar auszuhängen.
§ 5. Die von dem zuständigen Kommunalverband oder der Polizei beauftragten
oder zugezogenen Personen sind besfugt, in die Geschäftsräume, in denen Zentrifugen
oder Buttermaschinen aufbewahrt oder feilgehalten werden, jederzeit einzutreten, daselbst
Besichtigungen vorzunehmen und die Bücher sowie sonstige Geschäftsaufzeichnungen der
im &4 Abs. 1 bezeichneten Personen einzusehen. Die Unternehmer sind verpflichtet, den
Beauftragten des Kommunalverbandes oder der Polizei etwa weiter erforderliche Aus-
künfte zu geben.
§ 6. Es ist verboten:
1. in periodischen Druckschriften oder sonstigen Mitteilungen, die für einen größeren
Kreis von Personen bestimmt sind, Zentrifugen oder Buttermaschinen zur Ver-
äußerung oder Benutzung anzubieten;
2. Zentrifugen oder Buttermaschinen in Schaufenstern auszustellen.
3 7. Der Handel mit Zentrifugen und Buttermaschinen im Umherziehen ist verboten.
Es ist verboten, am Orte der gewerblichen Niederlassung von Haus zu Haus oder
außerhalb des Ortes der gewerblichen Niederlassung Zentrisugen oder Buttermaschinen
feilzubieten oder Bestellungen bei anderen Personen als bei Kaufleuten, die mit solchen
Gegenständen Handel treiben, aufzusuchen.
§s 83. Die Kommunalverbände können anordnen, daß Personen, die Zentrifugen
oder Buttermaschinen im Besitze haben, sie dem Kommunalverband oder einer von ihm
bestimmten Stelle anzeigen. Sie können die hiernach erforderlichen Bestimmungen treffen.
§ 9. Die Reichsstelle für Speisefette kaun weitere Bestimmungen über den Berkehr
mit Zentrifugen und Buttermaschinen treffen und Ausnahmen zulassen.
Die Landeszentralbehörden können Bestimmungen zur Ausführung dieser Verord-
nung erlassen.
§ 10. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung oder die auf
Grund dieser Verordnung getroffenen Bestimmungen werden nach § 35 Nr. 4 der Be-
kanntmachung über Speisefette vom 20. Juli 1916 (Rl. 755) mit Gefängnis bis zu
einem Jahrc und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen
bestraft.
§ 11. Diese Verordnung tritt mit dem 25. März 1917 in Kraft.
Hierzu:
Preuß. Ausführungsbestimmungen. Vom 18. Juli 1917. (SmöBl. 205.)
[Msandw., Hand., dJ., § 9 Abs. 2 Zentrif 8e. ) 1. Kom Verb. i. S. der Bek. sind die
Stadt- und Landkreise, oder an deren Stelle die gemäß § 18 Abs. 3 und §29 Abs. 3 der BO.
über Speisefette v. 20. Juli 1916 (RG#l. 755) oder gemäß 38 9 der Bek, des Präf. des KrE A#.
über die Bewirtschaftung von Milch und den Verkehr mit Milch v. 3. Oktober 1916 (Rl.
1100) erfolgten Vereinigungen von Kreisen.