Preise für Butter. 281
öffentlichen Interesse notwendig, einer weiterentwicklung in dieser Richtung voczu-
bengen.
Die DeO. macht den Erwerb von FSentrifugen und Zuttermaschinen oder von
Bestandteilen solcher Maschinen und Geräte bezunsscheinpflichtig, und zwar hat der-
jenige, der einen solchen Gegenstand erwerben will, den Bezugsschein bei dem Kom Verb.
(Candrat, Stadtmagistrat usw.) unter Uachweis des Bedürfnisses zu beantragen. Um
dem Kom Derb. die Hrüfung der Bedürfuisfrage zu ermöglichen, gibt ihm die VO.
die Zefugnis, auch für alle schon vorhandenen 5entrifugen und Buttermaschinen eine
Anzeigepflicht einzuführen. Die Anpreisung der genannien Gegenstände in Seitungen
oder durch andere für einen größeren Hersonenkreis bestimmte Bekanntmachungen ist
fortan verboten, ebenso ihre Ausstellung in Schaufenstern.
(Bek. c bis c# als b bis d aufgehoben in § 16 der VO. ' in Bd. 4, 370 ff.)
!) Verordnung über die Preise für Butter. Vom 25. August 1917.
(REl. 731.)
Pr#E A. § 25 ff., Spelsefctt O. 20. 7. 16, Volksern D. und B. 22. ö. 16.
1. Grundpreise.
§ 1. Der Preis für Molkereibutter, den der Hersteller beim Verlauf im Großhandel
frei Verlin einschließlich Verpackung fordern kann (Grundpreis), wird
1. für Handelsware 1 (Ware von einwandfreier Beschaffenheit) auf höchstens 240 M.,
2. für Handelsware II (nicht vollwertige Speisebutter) auf höchsiens 220 M.,
3. für abfallende Warc auf höchstens 180 M.
für 50 Kilogramm festgesest.
§ 2. Der Preis für Bubter, die nicht Moltkcreibutter ist (Landbutter), darf beim
Verkaufe durch den Hersteller den für Molkereibutter — Handelsware 1- geltenden
Preis nicht übersteigen. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen
fönnen den Proeis niedriger sesisetzen.
II. Ermächtigung zur Abweichung von den Grundpreisen.
§ 3. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmien Stellen können
für die in ihrem Gebiete hergestellte Bulter Abweichungen von den Grundpreisen im & 1
Nr. 1 und 2 nach Maßgabe der # 4 bis 6 anordnen.
#§s 4. Die Festsetzung niedrigerer Horstellerhöchstpreisc für Molkereibutter unterliegt
keiner Beschränkung. Höhere Herstellerhöchstpreise dürfen ohne Zustimmung der Reichs-
stelle für Speisesette (5 14) nur für Gebiete festgesetzt werden, in denen Erzengerhöchst-
preise für Vollmilch bestehen; sie sind nur in der Art zulässig, daß der Höchstpreis füt
Kilogramm Butter nicht mehr als das Achtdreiviertelfache des am Orte der Niederlassung
oder des Sites des Herstellers für einen Liter Vollmilch bestehenden Erzeugerhöchstpreises
und höchstens 3 Mark beträgt. Abrundungen des Höchstpreises für 50 Kilogramm auf volle
Mark nach oben sind zulässig.
Der Preisunterschied zwischen Handelsware 1 und Handelswarc 11 muß mindestens
20 Mark für 50 Kilogramm betragen.
Soweit Preisprüfungsstellen bestehen, sind sic vor der Festsetzung der Höchslpreise
zu hören.
8 5. Der Höchslpreis kann festgesetzl werden,
1. für Liefcrung frei Bestimmungsort oder
2. für Lieferung frei Bahnwagen, Schiff, Post oder, wenn keine Versendung mit
Bahn, Schiff oder Post erfolgt, frei Empfangsstelle des Abnehmers am Bestim-
mungsorte.
Erfolgt leine besondere Bestimmung gemäß Abs. 1, so gilt der Höchstpreis für Liesc-
rung frei Bestimmungsort.
Der Höchstpreis schließt die Kosten der handelsüblichen Verpadung ein.