282 4. Verwertung der Rohstosse usw. XV. Spelsesette, Milch und Käse.
Maßgebend ist der am Orte der Niederlassung oder des Sitzes des Herstellers bestehende
Höchstpreis.
§# 6. Werden innerhalb eines Bundesstaats für einzelne Landesteile verschiedene
Höchstpreise festgesetzt, so ist von der Landeszentralbehörde ein einheitlicher Durchschnitts-
preis für den ganzen Bundesstaat zu bestimmen, der für Lieferungen nach anderen Bundes-
staaten als Herstellerhöchstpreis gilt. Der Durchschnittspreis muß dem Durchschnitt der
in den verschiedenen llberschußgebieten bestehenden Herstellerhöchstpreise entsprechen.
Auf Verlangen der Reichsstelle für Speisefette hat an Stelle des Durchschnitts.-
preises für den ganzen Bundesstaat die Bestimmung von Durchschnittspreisen für größere
Verwaltungsbezirke durch die Landeszentralbehörde oder dic von ihr bestimmten Stellen
zu erfolgen.
Solange die in Abs. 1, 2 vorgeschriebenen Durchschnittspreisc nicht bestimmt sind,
gelten für Lieferungen nach anderen Bundesstaaten dic im § 1 sestgesetzten Geundpreise.
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen treffen An-
ordnung darüber, ob und in welcher Weise ein etwa bestehender Unterschied zwischen
dem Herstellerhöchstpreis und dem Durchschnittspreise dem Liefernden aus dafür ver-
fügbaren Mitteln zu erstatten ist oder von ihm abzuführen ist.
III. Festsetzung von Einheits preisen.
§ 7. Die Kommunalverbände sind, wenn sie mit mehr als einem Fünftel ihres
Bedarss durch Zuweisungen von Gebieten außerhalb ihres Bezirkes oder Zuweisungen
ver Reichsstelle für Speisefette versorgl werden und wenn mehr als ein Fünftel der Zu-
weisungen zu Preisen erfolgt, die von den Herstellerhöchstpreisen des Bezirkes abweichen,
berechtigt und auf Verlangen der Landeszentralbehörde oder der von ihr bestimmten
Stelle verpflichtet, einen Einheitspreis sestzusetzen, der für den Bezirk bei Berechnung
der Preise für den Weiterverkauf (5 9) zugrunde zu legen ist.
Die Festsetzung bedarf der Zustimmung der von der Landeszentralbehörde bestimmten
Stelle und soll, soweit Preisprüfungsstellen bestehen, nur nach deren Anhörung erfolgen.
Die Vorschriften im Abs. 1 und 2 gelten auch für Gemeinden sowie für Verbände
von Kommunalverbänden und Gemeinden, denen gemäß *i 18 der Verordnung über
Speisefette vom 20. Juli 1916 (Röl. 755) die Regelung des Verkehrs und Verbrauchs
von Speisefetten übertragen worden ist.
IV. Zuschlägc.
5# 8. Die liefernde Stelle (Kommunalverband oder Verteilungsßeelle) darf bei
Lieferung von Landbutter außer dem Herstellerhöchstpreise (§ 2) und dem im Abs. 2 fest-
gesetzten Unkostenbeitrage die durch die Aufbringung der Landbutter enistehenden Un-
klosten bis zur Höhe des Betrags berechnen, um den der Grundpreis oder der nach ##4 bis 6
maßgebende Herstellerhöchstpreis für Molkereibutter — Handelsware I — den Hersteller-
höchstpreis für Landbutter übersteigt.
Der Unkostenbeitrag, den der liefernde Kommunalverband und die Verteilungs-
siellen berechnen, darf nicht mehr als insgesamt 5 Mark für 50 Kilogramm betragen.
§ 9. Die Zuschläge für den Weiterverkauf dürfen höchstens betragen
1. für den Kommunalverband oder die Gemeinde, an welche die Lieferung crfolgt,
zur Deckung ihrer Unkosten, zu denen außer den Verwaltungskosten die veraus-
lagte Fracht, der Unkostenbeitrag gemäß § 8 Abs. 2 und die Abgabe an die Reichs-
stelle für Speisefetie gehören, höchstess 12 Mark
2. im Großhandel höchsttssss 5 „
3. im Kleinhandel höchstssss 13 „
für 50 Kilogramm. Dabei ist an Stelle des Herstellerhöchstpreises bei Landbutter der
gemäß §&8 8 berechnete Preis, bei Feslsetzung eines Einheitspreises (5 7) dieser und bei Zu-
weisung von ausländischer Butter durch die Reichsstelle für Speisefette der bei der Zu-
##eisung berechnete Preis zugrunde zu legen.