Preise fũr Butter. 283
Der im Abs. 1 Nr. 1 bezeichnete Zuschlag ermäßigt sich, soweit die daselbst be-
zeichneten Unkosten bereits gemäß § 8 oder bei Festsetzung des Einheitspreises berücksichtigt
sind oder nicht erhoben werden.
§ 10. Als Kleinhandel gilt der Verkauf an den Verbraucher, soweit er Mengen von
nicht mehr als 5 Kilogramm zum Gegenstande hat.
Der für den Weiterverkauf im Kleinhandel festgesetzte Höchstpreis gilt auch beim
Verkaufe durch den Hersteller, wenn er mit Zustimmung des Kommunalverbandes Butter
in Mengen von nicht mehr als 5 Kilogramm unmittelbar an den Verbraucher abgibt.
§ 11. Liefert die Molkerei oder der Großhändler die Butter in kleinen Packungen,
in denen sie unmittelbar an den Verbraucher abgegeben werden kann, so darf der Molkerei
oder dem Großhändler von dem Kommunalverband ein Zuschlag von 5 Mark für 50 Kilo-
gramm gewährt werden; um den gleichen Betrag vermindert sich der zulässige Zuschlag
für den Kleinhändler.
V. Schluß= und Übergangs bestimmungen.
§ 12. Beim Verkaufe von ausländischer Butter dürfen, vorbehaltlich der Vorschrift
im 59 Abs. 1 Satz 2, die für inländische Butter geltenden Preise nicht überschritten werden.
# 13. Die in dieser Verordnung oder auf Grund dieser Verordnung festgesetzten
Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betressend Höchstpreise, vom 4. August
1914, in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Rel. 516) in Ver-
bindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 (RGBl. 25), 23. März 1916
¶RGVBl. 183) und vom 22. März 1917 (RoBl. 253).
§ 14. Die Reichsstelle für Speisefette kann Bestimmungen zur Ausführung dieser
Verordnung erlassen. Sie kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Berordnung
zulassen, wenn die Rücksicht auf besondere wirtschaftliche Verhältnisse in cinzelnen Landes-
#eilen es erfordert.
§ 15. Soweit in einzelnen Bundesstaaten zur Zeit des Inkrafttretens dieser Ver-
ordnung niedrigere Herstellerhöchstpreise als die im & 1 festgesetzten Grundpreise bestehen,
bleiben diese bis zur Abänderung gemäß ss 3 bis 6 oder bis zur Aufhebung durch die Landes
zentralbehörde in Kraft.
§ 16. Die Bekanntmachungen über die Festsetzung der Grundpreise für Butter und
die Preisstellung für den Weiterverkauf vom 24. Oktober 1915, zur Ergänzung der Be-
kanntmachung über die Festsetzung der Preise für Butter usw. vom 29. Oktober 1915,
über die Regelung des Verkehrs mit ausländischer Butter vom 4. Dezember 1915 und
über den Ausgleich der Preise für inländische und ausländische Butter vom 13. Dezember
1915 (RGBl. 705, 719, 801, 816) werden aufgehoben.
Für verdorbene Butter verbleibt es bei den Vorschriften der Verordnung über
Festsetzung von Grundpreisen für verdorbene Speisefette vom 20. Oktober 1916 (Rßl.
1174).
8 17. Diese Verordnung tritt mit dem 1. September 1917 in Kraft.
Begründung.
(Nordd Allg Ztg. v. 30. August 1917 Nr. 239 1. Ausg.)
Die anhaltende Trockenbei#t hat in verschiedenen Gebieten die Fntterernte so nach-
tzeilig beeinflußt, daß bei den bisherigen Hreisen für Milch und Butter die Unkoften der
Milchviehhaltung nicht mehr überall gedeckt werden. Wenn nicht eine Erhöhung insoweit
zugestanden wird, daß den Landwirten die Selbftkosten erstattet werden, so ist ein weiteres
Sinken der Milch= und Zuttererzeugung für den kommenden Winter mit Sicherheit zu
erwarten. Es erschien daher erforderlich, die Hreisregelung grundsäglich neu zu gestalten,
was durch die DO#. über die Hreise für Butter v. 25. August lol2 geschehen ist.
Zu einer allgemeinen Erhöhung der Buttergrundpreise, wie sie vielfach angeregt
wurde, liegt ein Zedürfnis für manche Teile des Reiches nicht vor. Ein höherer Grund-
preis würde die Butter in Gebieten, wo dic bisherigen Hreise noch ausreichen, unnötig