Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

Ausführungsbestimmungen der Reichsstelle für Speisefette. 285 
daß die neue Butterpreis mit dazu beitragen wird, diese Schwierigkeiten zu 
beheben. 
Hierzu: 
a) Ausführungsbestimmungen der Reichsstelle für Speisefetie. LSom 31. August 1917. 
(Reichsanzeiger NMr. 207.) 
18 14 Butterpreis B. 25. 5. 17.] 1. Die Festsetzung, Abänderung und Aufhebung von 
Höchstpreisen darf stets mur mit Wirkung vom Ersten eines Kalendermonats erfolgen. 
2. Als Erzeugerhöchstpreis für den Verkauf von Vollmilch im Sinne des 4 der 
VO. gilt derjenige Preis, der sich nach dem beslehenden Erzeugerhöchstpreise für Voll- 
milch bei Lieferung frei Verladerampe der nächsten Bahnstation und bei ortsüblichem 
Fettgehalt ergibt. Ist der Höchstpreis für Lieferung frei Stall oder frei Abnahmestelle usw. 
bestimmt, so ist von derjenigen Stelle, die auf Grund der 3§8 und 9 der Bek. über die Be- 
wirtschaftung von Milch und den Verkehr mit Milch vom 3. Oktober 1916 (KGBl. 1100) 
den Höchstpreis festgesetzt hat, nach Maßgabe der ortsüblichen Aufwendungen zu bestimmen, 
welcher Abschlag oder Zuschlag zur Berechnung eines Preises frei Verladerampe vorzu- 
nehmen ist. Dieselbe Stelle hat zu bestimmen, was als ortsüblicher Fettgehalt anzusehen 
ist. Die Landeszentralbehörde kann anordnen, daß die Bestimmungen im Sinne vor- 
stehender Vorschriften für größere Verwaltungsgebiete einheitlich durch eine Stellc erfolgen. 
3. Von dem in § 8 Abs. 2 festgesetzten Unkostenbeitrage von insgesamt 5 M., der 
sowohl für Molkereibutter (§ 1) als auch für Landbutter (32) erhoben werden kann, dürfen 
der liefernde Kom Verb. und die Verteilungsstelle des Ausführungsbezirks zusammen 
nicht mehr als 4,50 M., die empfangende Verteilungsstelle nicht mehr als 0,60 M. für 
50 kg erheben. 
4. Mit Genchmigung der Landeszentralbehörden oder der von ihnen bestimmten 
Stellen können bei Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses die in § 9 der VO. festgesetzten 
Zuschläge wie folgt erhöht werden: 
a) für Gemeinden von mehr als 30000 Einwohnern 
der Zuschlag der Gemcinde, an welche die Lieferung erfolgt, um 2 M. auf 
insgesamt 14 M. 
und der Zuschlag für den Kleinhandel um 3 M. auf insgesamt 16 M. 
für 50 kg; 
b) für Gemeinden von mehr als 100 000 Einwohnern 
der Zuschlag der Gemcinde, on welche die Lieferung erfolgt, um 4 M. auf 
insgesamt 16 M., 
der des Großhandels um 1 M. auf insgesamt 6 M. und der des Kleinhandels 
um 7 M. auf insgesamt 20 M. 
für 50 kg. 
5. Die Kom Verb. sind verpflichtet, Höchstpreise für den Verkauf von Butter im 
Großhandel und Kleinhandel innerhalb der nach §& 9 der VO. unter Berücksichtigung der 
etwa auf Grund der Nr. 4 dieser AusfBest. erlassenen Vorschriften bestehenden Grenzen 
und der besonderen örtlichen Verhällnisse festzusetzen. Soweit Preisprüsungsstellen be- 
stehen, sind sie vor der Festsetzung zu hörcn. 
Soweit die Regelung des Verkehrs und Verbrauchs von Speisjefetien nach §& 18 
der Bek. über Speisefette vom 20. Juli 1916 (RGBl. 755) durch die Gemeinden erfolgt, 
haben diese die Preise festzusetzen. 
Dic Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen können Kom- 
Verb. und Gemeinden zur gemeinsamen Festsetzung von Höchstpreisen vereinigen. Sie 
können die Höchftpreise selbst festsetzen. 
6. Diese Ausführungabestimmungen treten mit dem 1. September 1917 in Kraft.
	        
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