Die Kriegswirtschaftsämter. 7
5. Die Kriegswirtschaftsämter.
Preuß. Bfg., betr. Ausgestaltung und Zuständigkeit der Kriegswirtschaftsämter
und Kriegswirtschaftsstellen. Bom 8. Januar 1917. (LmBl. 54.)
(in Bd. 4, 685.)
Hierzu:
a) Bag., betr. Errichtung von Kriegswirtschaftsstellen. Bom 8. März 1917.
(LIMl. 1##1)
Nach dem Wortlaut der Ziff. 3 des Erlasses vom B. Januar 1917 ist die Errichtung
dvon Kriegswirtschaftsstellen nur für die Landkreise vorgesehen. Es bestehen aber keine
Bedenken, in Stadtkreisen, wenn sich cin Bedürfnis dafür zeigt, durch sinngemäße Anwen-
dung der vorgenannten Beslimmung gleichfalls Kriegswirtschaftsstellen einzurichten.
b) Preuß. Dfg., betr. Reisekosten der nichtbeamteten Mitglieder der Kriegswirtschafts-
ämter und Kriegswirtschaftsstellen. Lom 13. Februar 1917. (Lm Bl. 69.)
In Versolg des Runderlasses vom 8. Januar 1917 bestimmen wir hierdurch, daß
den nichtbeamteten Milgliedern der Kriegswirtschaftsämter und Kriegswirtschaftsstellen
für Dienstreisen dieienigen Vergütungen gewährt werden, welche den bei der Abschätzung
von Manoverflurschäden tätigen Sachverständigen zustehen (vol. Allerh. Erl. v. 21. Juni
1913 — K#l. 433 — und Allerh. VO. v. 13. Juli 1898 — Rl. 921 —).
Die gezahlten Reisekosten sind zu Lasten des Fonds Kap. 58 Titel 11 Abschnitt
unter besonderer Nummer, soweit erforderlich, als Mehrausgabe zu verrecchnen.
C) Preuß. Big., betr. Errichtung einer Landwirtschaftlichen Maschinenversorgungs-
sielle. Vom 29. Januar 1917. (XMBl. 70.)
Unter llbersendung eines Runderlasses des Kriegsamtes über die Errichtung einer
Landwirtschaftlichen Maschinenversorgungsstelle mache ich darauf aufmerlsam, daß die
Landwirtschaftliche Maschinenversorgungsstelle nicht für die unmittelbare Enigegennahme
von Maschinenlieferungswünschen der Landwirtschaft bestimmt ist, sondern daß die etwoigen
Anträge von Landwirten auf Maschinenbeschaffung gegebenenfalls durch die Kriegswirt-
schaftöstellen an die Kriegswirtschaftsämter gehen sollen. Letztere werden dann begrün-
dete Anträge oder allgemeine Anregungen der Landwirtschaftlichen Maschinenversorgungs-
stelle vorlegen.
Anträge der Maschinensabriken auf Zurückstellung von Arbeitern werden den Kriegs-
wirtschaftsämtern vorzulegen sein.
Anlage.
Bei der Maschinenbeschaffungs-Abteilung des Kriegsamtes, Waffen= und Muni-
tionsbeschaffungsamt, ist zur Sicherstellung und Regelung der Versorgung der Landwirt-
schaft mit den erforderlichen Maschinen eine
Landwirtschaftliche Maschinen-Versorgungsstelle
(LM V)
Geschaffen worden.
Diese hat im Zusammenarbeiten mit den Kriegsamtstellen, den Maschinenausgleichs-
stellen des Vereins deulscher Ingenicure und den sonstigen in Betracht kommenden ört-
lichen Organisationen dic zur Erfüllung dieser Aufgabe erforderlichen Maßnahmen un-
verzüglich einzuleiten.
Es ist an allen Stellen darauf hinzuwirken, daß nolwendige Reparaturen und Neu-
beschaffungen sofort bei den Fabriken angemeldet werden.
Auskunft erteilen die Kriegsamtstellen bei den stellvertretenden Generalkommandos.