286 4. Verwerlung der Rohstosse usw. XV. Speisesette, Milch und Käse.
Derteilungsstelle einzuholen baben, und nibt nur der Reichsstelle die Befugnis, An-
ordnungen über die oberen Grenzen für dic Hreisfestsetzungen zu treffen. Wo sich die
Dreisregelung für große Zezirke empfieblt, können die Landeszentralbehörden oder
dic von ihnen bestimmten Stellen das Erforderliche veranlassen oder die Regelung selber
vornehmen. Durch eine Reille von Hreisbestimmungen sind Beschränkungen für den
Derkehr mit Milch und Milcherzeugnissen aufgestellt, die im wesentlichen nur wieder-
lolen, was früher bereits in einzelnen besonderen Verordnungen bestimmt war.
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Tätigkeit der Reichsstelle für Speisefette, beir. Milch und Milcherzeugnisse.
D. N. X 54. Die Ausführungsverordnungen der Reichsstelle v. 4. Oktober 1916
zu der Milch VO. v. 3. Oktober 1916 (Rol. 1100) sind nicht veröffentlicht, sondern nur
den Behörden und Kom Verb. zugänglich gemacht. Sie treffen nähcer Bestimmungen
Über die Bemessung des täglichen Bedarfs der Vollmilchversorgungsberechtigten, geben
Richtlinien für die Vertehrsregelung in den Kom Verb. und stellen Grundsätzc auch für
die Sicherstellung des Milchbedarfs der Gemeinden aus. Die Reichsstelle war sich darüber
klar, daß cinc bindende Rationierung der Vollmilchversorgungsberechtigten mißlich sei,
sie hat deshalb, indem sie im allgemeinen die Miltellinie aus den Gutachten der. ärztlichen
Autoritäten gezogen hat, es den Kom Verb. überlassen, für den cinzelnen Bezirk von den
Normen der Reichsstelle abzuweichen. Die Mengen, die von der Reichsstelle festgesetzt
sind, bezeichnen nur die Höchstgrenzec, bis zu der der Vollmilchverbrauch der Gemeinden
der Fettanrechnung nicht unterliegt, und ermöglichen den Gemeinden, diese Menge unter
Beibehaltung der von der Reichsstelle gewählten Staffelung oder anderer Staffelung
an die Vollmilchversorgungsberechtigten und die Vorzugsberechtigten zu verteilen. Die
Richtlinien für den kommunalen Milchverkehr beschränken sich auf Verwaltungsanord-
nungen, durch dic vor allem statistische Unterlagen zur Beurteilung der Milchversorgung
der einzelnen Bezirte geschaffen werden sollen. Bei der Sicherstellung des Milchbedarfs
soll von dem Grundsatze ausgegangen werden, daß vorhandene Milchlieferungsbezichungen
aufrecht erhalten und einschränkende Anordnungen jedensalls nicht ohne Zustimmung
übergeordneter Stellen vorgenommen werden sollen.
Die zunchmende Verschlechterung in der Milchversorgung der Städte und größeren
Gemeinden und der Wunsch, durch eine Erweiterung der Milchlieserungsbeziehungen
nach Möglichkeit dem bestehenden oder drohenden Notstande zu begegnen, gaben Aulaß
zur Anordnung der Reichsstelle für Speisesette vom 21. Dezember 1918 über die Zulassung
von Wasserstoffsuperoxyd zur Frischerhaltung von Magermilch. Durch eingehende Unter-
suchungen des Kaiserl. Gesundheitsamts, an denen sich auch die Medizinalabtcilung des
Preuß. Ministeriums d. J. beteiligt hat, ist festgestellt, daß zurzcit als cinziges Mittel zur
Frischerhaltung von Magermilch cin Zusatz von Wasserstosssuperoxyd in Frage kommi.
Auf dem schwicrigen Gebiet der Milchpreisregelung hat die Reichsstelle von einem
Eingreifen in dic bestehenden Verhältnuisse Abstand genommen. Milchpreisfragen und
alles, was mit ihnen zusammenhängt, sind in so starkem Maße von doen örtlich außerordent-
lich verschiedenartig licgenden Verhältnissen abhängig, daß ein Eingreifen von zentraler
Stelle auf diesem Gebiete ganz besonderen Bedenken begegnet. Die Reichsstelle erblict
daher in dieser Hinsicht ihre Ausgabe darin, wo es erforderlich ist, auf den nöligen Ausgleich
der Entwicklung zwischen verschicdenen Bundesstaaten einzuwirken und nötigenfalls dem
Bestreben, mit Hilfe einer extremen Preispolitik Milch aus anderen Gebieten in eigene
Bedarfsgebiet zu ziehen, entgegenzutreten, wozu der & 8 der VO. v. 3. Oktober 1910
(RGVl. 1100) die Handhabe bietet.
Die bis dahin von der ZEG. selbständig aufgebrachten und verteilten Milchdauer-
waren (vor allem kondensierte und Trockenmilch) gehören nach der VO. v. 3. Oktober 1916
jetzt zu den Bewirtschaftungsgebieten der Reichsstelle für Speisefette. Die Reichsstelle
hat jedoch bisher die Aufbringung der Waren ganz der gut organisierten Milchabteilung
der 8E. überlassen und regelt die Verabfolgung auf Grund festgelegter Richtlinien, bei