Bewirtschastung und Verlehr mit Milch. 289
denen insbesondere auf den Bedarf notleidender Gegenden, großer Gemeinden und der
Hecresverwaltung und der auf Milchdauerwaren angewiesenen Industrie (Keks- und
Nährmittelfabriken u. dgl.). tunlichst Rückücht genommen wird. Eine Förderung der
Erzeugung von Milchdauerwaren, die bisher zum großen Teil aus dem Ausland bezogen
wurden, läßt sich die Reichsstelle angelegen sein.
Hlerzu (a in Vd. 4, 385):
5) Anordnung der Reichsstelle für Speisefette über Zulassung von Wasserstofffuperoryd
zur Frischerhaltung von Vollmilch. (Reichsanzeiger Nr. 120.)
(9 11 Milch SO. 3. 10. 16.] 83 1. Zur Frischerhaltung von Vollmilch darf bis auf weiteres
kserbrsswerer nach Maßgabe der in der Beilage enthaltenen Anleitung verwendet
wverden.
Die Vestimmungen der Anordnung der Reichsstelle für Speisefette über die Zu-
lassung von Wasserstofssuperoxyd zur Frischerhaltung von Magermilch vom 21. Dezember
1916 finden siungemäß Anwendung.
§ 2. Diese Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung (2. 6.) in Kraft.
d) Verordnung über die Bewirtschaftung von Milch und den Verkehr
mit Milch. Vom 3. Vovember 1917. (REBl. 1005.)
IIStaatssekr. Kr #., 8 41 SpelsefettsD. 20. 7. 16.)
I. Bewirtschaftung von Milch.
& 1. Die Bewirtschaftung von Milch erfolgt durch die Rcichsstelle für Speisefette
und wird den auf Grund der Verordnung über Speisefette vom 20. Juli 1916 errichteten
Verteilungsstellen übertragen. Ihre Zuständigkeit richtet sich nach der Verordnung über
Speisesette.
5* 2. Milch im Sinne dieser Verordnung sind Kuhmilch in unbearbeitetem und be-
ardciletem Zustand, serner alle Bestandteilc, dic durch Zerlegung oder sonstige Verarbei-
tung dieser Milch gewonnen werden (Sahne, Magermilch, Vuttermilch, Molke, Molken-
ciweiß, Kasein, Milchzucker u. dgl.), endlich alle Erzcugnisse, dic ganz oder vorzugsweise
aus Kuhymilch hergestellt werden (Dauermilch und Dauersahne jeder Art, Joghurt, Kefir,
Larosan und ähnliche Erzeugnisse) sowie Quark, nicht aber andere Käsearten und Butter.
Sahne ist jede mil Fett angercicherte Milch.
Dauermilch ist insbesondere: kondensierte, sterilisierte, homogenisicerte, trockene Milch;
Dauersahne ist insbesondere: kondensierte, sterilisieric und trockenc Sahne.
II. Berkehr mit Frischmilch.
# 3. Selbstversorger sind die Kuhhalter nebst ihren Haushalts- und denjenigen
Mrrtschaftsangehörigen, bei welchen herkömmlich die Gewährung von Bollmilch einen
Teil der Entlohnung bildet.
Selbstversorgern ist der Bedars an Milch (Abs. 3) zu belassen. Hierdurch werden die
für die Buttererzeugung und Butterversorgung getroffenen besonderen Bestimmungen
der Verordnung über Speisefette vom 20. Juli 1916 und der dazu von der Reichsstelle
aufgestellten Grundsätze nicht berührt.
Die Kommunalverbände haben die Bedarfsmengen der Selbstversorger an Voll-
zmilch zum eigenen menschlichen Berdrauch und für Verfütterungszwecke feslzusetzen.
Die Landeszentralbehörden können hierfür einheitliche Grundsätze aufstellen.
Soweit es zur menschlichen Ernährung erforderlich ist, können die Kommunal--
werbände anordnen, daß Halter von Kühen sowie Molkereien oder andere Stellen einen
Teil der anfallenden Magermilch an bestimmte Stellen abliefern. Die Landeszentral-
behörden können hierfür einheitliche Grundsätze aufstellen.
""——— — —
) Begründung im Nachtrag. .
s-«kgednch.1eso.s. 19