290 4. Berwertung der Rohstoffe usv. XV. Spelsefeue, Milch und Käse.
Gegen die Festsetzungen oder Anordnungen nach Abs. 3 und 4 ist Beschwerde an die-
zuständige Behörde (5 15) zulässig; sie hat keine aufschiebende Wirkung. -
§4Vollmtlchvetsotgungsberechugtesind
a)KindetbiszumbollendetensechstenLåbensjahkc,
b) stillende Frauen,
e) schwangere Frauen in den letzten drei Monaten vor der Entbindung,
d) Kranle auf Grund amtlich vorgeschriebener Bescheinigung.
Die Reichsstelle trifft nähere Bestimmungen über die den Vollmilchversorgungs-
berechtigten zu gewährenden Gesamtmengen.
Die Unterverteilung dieser Gesamtmengen, insbesondere die Bestimmung der den
einzelnen Gruppen der Vollmilchversorgungsberechtigten zu gewährenden Tagesmengen
ist Sache des Kommunalverbandes. Er kann auch unter entsprechender Kürzung der den
Vollmilchversorgungsberechtigten zu gewährenden Tagesmengen weiteren Bevölkerungs-
gruppen (z. B. Kindern über sechs Jahre, Personen über fünfundsechzig Jahre) Vollmilch
uweisen.
enpprach lauf Zuteilung von Vollmilch nach Maßgabe der örtlichen Festsetzungen
besteht nur insoweit, als sie vorhanden ist.
Die Bescheinigungen zu Abs. 14 sind von dem Amtsarzt oder einer von dem Kom-
munalverbande zu bezeichnenden Stelle auszustellen oder nachzuprüfen.
Die den Kommunalverbänden übertragenen Befugnisse siehen auch den Gemeinden
zu, denen die Regelung des Milchverkehrs für den Bezirk der Gemeinde übertragen ist
(5 6 Abs. 2).
§ 5. Insoweit Vollmilch über die von der Reichsstelle gewährten oder festgesetzten
Gesamtmengen hinaus zur Verfügung steht, ist sie zu entrahmen und zu verbuttern.
Kann Vollmilch aus technischen Gründen nicht oder nur mit besonderen Schwie-
rigkeiten entrahmt und verbuttert werden, so darf sie als Frischmilch verwendet werden:
diese Vollmilchmenge ist jedoch dem Kommunalverbande bei Aufstellung des Fettvertei.
lungsplans (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über Speisesette vom 20. Juli 1916) in
Anrechnung zu bringen. Hierbei ist ein Liter Vollmilch achtundzwanzig Gramm Fett
gleichzusetzen. ·
8 6. Die Kommunalverbände haben die Einrichtungen zu einer geregelten Erfassung
und Verteilung der in ihrem Bezirke gewonnenen und in ihren Bezirk gelieferten Voll-
milch und Magermilch zu treffen, soweit sie nicht den Selbstversorgern aach ml 3 zu be-
lassen ist.
Die Kommünalberbände önnen. den Gemeinden die Regelung für den Bezitk der
Gemeinde übertragen.
Die Verabfolgung von Vollmilch oder Erzeugnissen aus Vollmilch (5 2) an die Ber-
braucher, soweit sic sie nicht als Selbstversorger erhalten, darf nur gegen Bezugskarte oder
anderen behördlichen Ausweis erfolgen. Die Reichsstelle kann Ausnahmen zulassen und
diese Besugnis auf andere Stellen überttagen.
Die Kommunalverbände können für ihre Bezirke oder für bestimmte Gemeinden
ihres Bezirkes anordnen, daß die Abgabe von Magermilch und Buttermilch an die Ver-
braucher, soweit sie sie nicht als Selbstversorger erhalten, nur gegen Bezugskarte oder
anderen behördlichen Ausweis ersolgen darf.
5§ 7. Soweit es zur Sicherung des Milchbedarfs erforderlich ist, lönnen velter vor
Kühen, unbeschadet ihres eigenen Bedarfs, sowie Molkereien und Milchaufläufer. ange
halten werden, Milch an Molkereien oder andere Stellen, insbesondere auch an. Kom-
munalverbände und Gemeinden, zu liesern.
Die anordnende Stelle bestimmt, an wen zu liefern ist, sebt den Preis und die Liefe
rungsbedingungen fest und entscheidet über Streitigleiten, die sich aus der Lieferung.
ergeben. Sie kann auch Kommunalverbänden oder Gemeinden die Lieferung“ von Milch
an andere Kommunalverbände oder Gemeinden aufgeben (Landlieserung).