Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

Bewirtschaftung und Verkehr mit Milch. 291 
Die anordnende Stelle kann die zur Durchführung ihrer Anordnungen erforder- 
lichen Maßnahmen treffen, insbesondere auch verlangen, daß ihr die bisher bei der Milch- 
leferung benutzten Molkerei= und sonstigen Einrichtungen und Geräte (Kühleinrichtungen, 
Gesäße, Beförderungsmittel u. dgl.) von dem Besitzer gegen eine angemessene Vergsttung 
zur Verfügung gestellt werden. Die Vergütung ist von der anordnenden Stelle zu zahlen, 
vorbehaltlich des Rückgriffs gegen die Person oder die Stelle, zu deren Gunsten sie erfolgt. 
Üloer ihre Höhe entscheidet in Streitfällen die untere Verwallungsbehörde. 
Zuständig ist die Verteilungsstelle, in deren Bezirk die liefernde und empfangende 
Stelle liegen, und, wenn beide Stellen in demselben Kommunalverbande liegen, dieser; 
soll die Lieferung in einen anderen Bundesstaat erfolgen, so ist die Reichsstelle zuständig. 
Gegen die Anordnungen ist Beschwerde zulässig; sie hat keine aufschiebende Wirkung. 
üÜber die Beschwerde entscheidet die Landeszentralbehörde, bei Beschwerden über die 
Reichsstelle der Reichskanzler. Die Entscheidung ist endgültig. 
III. Preisvorschriften. 
§ 8. Die Kommunalverbände und Gemeinden sind berechtigt, Hochstpreise für 
Milch jeder Art (5 2) beim Verkaufe durch den Erzeuger sowie im Groß- und Kleinhandel 
sestzusezen. Gemeinden von mehr als zehntausend Einwohnern sind zur Festsetzung von 
Höchstpreisen für Vollmilch, Magermilch und Buttermilch im Kleinhandel verpflichtet. 
Die Höchstpreisfestsetzung bedarf der Zustimmung der Landeszentralbehörden. 
Die Reichsstelle kann Anordnungen über die oberen Grenzen für die Höchstpreis- 
sestsetzungen treffen. - 
DiefestgesetztenPrciiejindhöchstpreifeimSinnedesGesetzes,betrcffendhöchft— 
preise, vom 4. August 1914 in der Fassung der Belanntmachung vom 17. Dezember 1914 
(RGVl. 516) in Verbindung mit den Belanntmachungen vom 21. Januar 1916 (RGBl. 28), 
vom 23. März 1916 (RtGBl. 183) und vom 22. Mätz 1917 (RGBl. 253). 
Hinsichtlich der Preise für Quark verbleibt es bei den Vorschriften der Verordnung 
über Käse vom 20. Oktober 1916 (Rl. 1179). 
IV. Staatliche Verkehrs= und Preisregelung. 
§ 9. Die Landeszentralbehörden können die Kommunalverbände und Gemeinden 
zur Regelung des Milchverkehrs und der Preise anhalten; sie können sie für die Zwecke 
der Regelung vereinigen und den Verbänden die Befugnisse und Pflichten aus den §#5 6 
bis 8 ganz oder teilweise Übertragen. Sie können die Regelung für ihren Bezirk oder Teile 
ihres Bezirkes selbst vornehmen. Soweit nach diesen Vorschriften die Regelung für einen 
größeren Bezirk ersolgt, ruhen die Befugnisse der zu diesem Bezirke gehörenden Kommunal- 
verbände und Gemeinden. Die Vorschrift des § 8 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung. 
V. Verbotsvorschriften. 
8 10. Es ist verboten: 
1. Vollmilch und Sahne in gewerblichen Betrieben außer zur Herstellung von 
Butter und Käse zu verwenden; 
2. Milch jeder Art bei der Brotbereitung und zur gewerbsmäßigen Herstellung 
von Schokoladen und Süßigkeiten zu verwenden; 
3. Sahne in Konditoreien, Bäckereien, Gast-, Schank= und Speisewirtschaften so- 
wie in Erfrischungsräumen zu verabfolgen; 
4. Sahne in den Verkehr zu bringen, außer zur Herstellung von Butter und Käse 
in gewerblichen Betrieben und außer zur Abgabe an Kranke und Krankenan- 
stalten auf Grund amtlicher Bescheinigung (5 4); 
. geschlagene Sahne (Schlagsahne) oder Sahnenpulver herzustellen; 
. Milch bei Zubereitung von Farben zu verwenden; 
Milch zur Herstellung von Kasein für technische Zwecke zu verwenden; 
K. Vollmilch an Tiere zu verfüttern, ausgenommen an Kälber, die nicht älter als 
6 Wochen sind. 
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