292 4. Verwertung der Rohstoffe usiv. XV. Speijeseite, Milch und Käse.
Die Reichsstelle kann Ausnahmen von den Verboten zulafsen: sie kann diese Be-
fugnis auf andere Stellen übertragen.
VI. Allgemeincs.
§* 11. Die Reichsstelle kann weilere Anordnungen für den Verkehr und den Ver.
brauch von Milch erlassen und in Einzelfällen Ausnahmen von Bestimmungen dieser
Berordnung zulassen. Sic kann insbesondere nähere Bestimmungen treffen
a) über die Bemessung des Bedarfs der Selbstversorger;
b) über den Verbrauch von Magermilch;
c) über Art und Umfang der Herstellung von Milcherzeuguissen sowie über die
Milchlieferungen an Betriebe, in denen solche Erzeugnisse hergestellt werden,
und über die Regelung des Verkehes und des Verbrauchs solcher Erzeugnisse
sowic über die Milchlieferung an Margarinefabrilen und andere Vetriebe, die
zur Herstellung ihrer Erzugnisse Milch benötigen.
Die Verteilungsstellen, Kommunalverbände und Gemeinden sowie die nach § 9
gebildeten Verbände haben, soweit ihnen die Regelung des Milchverkehrs übettragen ist,
der Reichsstelle auf Verlangen Auskunft zu erteilen und ihren Weisungen Folge zul leisten.
Die Reichsstelle ist befugt, mit ihnen unmittelbar zu vertehren.
§l# 12. Kuhhalter sowic Unternehmer oder Leiter von Betrieben, die Milch gewerb-
lich verwerten oder verarbeiten, haben
a) den Anordnungen der Reichsstellc, der Verteilungsstellen und der Kommnnal-
verbände zu entsprechen; dies gilt auch hinsichtlich der Art und Herstellung der
Berarbeitung sowie der zur Heranschaffung von Milch erforderlichen Maßnahmen:
b) zum Zwecke des Nachweises der Erfüllung der ihnen obliegenden Verpflichtungen
der Reichsstelle, der Vertcilungsstelle und dem Kommunalverband aus Verlangen
Auskunft zu geben, deren Beauftragten Einsicht in die Geschäftsaufzeichnungen
zu gewähren und die Vesichtigung der Geschäftsräume und der Vorräte zu ge-
stalten.
Die Beauftragten sind verpflichtet, über die Einrichtungen und Geschäftsverhält-
nisse, die hierbei zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten.
§# 16. Die Kommunalverbände können mit Zustimmung der Landeszentralbehörden
bestimmen, daß Ziegen- und Schafhalter nebst ihren Haushalts- und Wirtschaftsange-
hörigen von der ihnen nach Maßgabe dieser Verordnung oder der auf Grund dieser Ver-
ordnung erlassenen Anordnungen zustehenden Befugnis, Bollmilch oder Magermilch zu
beziehen, ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, und Höchstpreise beim Berkaufe von
Ziegen= oder Schafmilch durch den Erzeuger sowie im Groß- und Kleinhandel sestsetzen.
Die gleiche Besugnis steht den Landeszentralbehörden für alle Kommunalverbände
ihres Bezirkes zu.
Die Reichsstelle kann weilere Bestimmungen über den Verkehr mit Zieger- und
Schafmilch tressen. Sic kann diese Befugnis auf die Landeszentralbehörden übertragen.
§ 14. Bei der Durchführung dieser Verordnung haben die Verteilungsstellen, Kom.
munalverbände und Gemeinden mitzuwirken.
§ 15. Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung
dieser Verordnung. Sie können bestimmen, daß die den Kommunalverbänden und Ge-
meinden übertragenen Anordnungen durch deren Vorstände ersolgen. Sie bestimmen,
wer als höhere Verwaltungsbehörde, zuständige Behörde, Kommunalverband und Ge.
meinde anzusehen isl. Sie können die ihnen zustehenden Befugnisse ganz oder zum Teil
auf andere Stellen übertragen.
VII. Strafvorschriften.
§ 16. Mit Gefängnis bis zu cinem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: