294 4. Verwertung der Rohstoffe usw. XV. Spelseselte, Milch und Käse.
und nicht erwünschten Umfang angenommen hat, der wiederum die glelchmäßige Ver.
teilung des Käses in Frage stellt.
In 5 5 der neuen D. ist eine Kücke in den bisherigen Zestimmungen ausgefillt
worden, insofern, als auch für Schafkäse eine Ausnalme von den Bestimmungen der
VD. bewilligt ist. Schafkäse hatte schon in Friedenszeiten einen unverbältulsmäßig
viel böheren Hreis als andere Käsesorten und paßte in keiner Weise in den Rahmen
einer solchen D.
Der durch die VO. veränderte Wo##tlaut der Zek. über Käse v. 15. Januar 1917
(KcBl. 51) ist durch die Bek. v. 20. Oktober lo#6 (RGBl. 1170) veröffentlicht.
KGBl. 17 30 (KG. XlI). Sowohl der Wortlaut wie der Zweck des § 5 Bek. v. 11.
März 1916, kraft dessen im Falle der Übernahme des von einem anderen aus dem Aus-
lande eingeführten Käse die 8EG. den Ubernahmepreis „endgültig" festsetzt, lassen er-
kennen, daß hinsichtlich der Preisbestimmung der Rechtsweg ausgeschlossen sein sollte.
„Endgültig“ ist die Preisfestsetzung nur dann, wenn sie keinerlei Nachprüsung, weder im
Rechtswege noch durch einen Instanzenzug mehr zuläßt. Dem Kläger ist zuzugeben,
daß der Ausschluß jeder Nachprüfung des von der 3E#. feslgesetzten Preises einen emp.
findlichen Eingriff in private Rechte enthält. Diese Verkürzung des Eigentums ist jedoch
in den Kriegsverhältnissen begründet. Vor den Bedürfnissen der Allgemeinheit müssen
die Rechte des einzelnen zurückstehen. Im Wege des Kriegsnotrechts sind daher nament-
lich auf dem Gebiete des Lebensmittelhandels zur Abwehr des englischen Aushungerungs-
plans eine große Anzahl staatlicher Vorschriften crlassen worden, mit welchem sich die
davon Betroffenen abfinden müssen. Das Recht der ZE#. zur endgültigen Preisfesl-
setzung ist ein Ausfluß des ihr eingeräumten Beschlagnahmerechts, welches bezweckt, die
aus dem Auslande eingeführten Waren dem deutschen Privatverbrauche zuzuführen.
Daß ein so weitgehendes Recht einer Erwerbsgesellschaft eingeräumt ist, erklärt sich daraus,
daß die Beklagte nicht eigentliche Erwerbszwecke verfolgt, sondern ausschließlich der Heran-
schaffung von Lebensmitteln für die Bevölkerung dient, daß sie unter staatlicher Aufslcht
steht und der Gewinn nach Abzug der Verwaltungskosten und der Zinsen des Geschäfts-
lapitals an das Reich abgeführt wird. Ahnliche Kriegsgesellschaften mit ausgedehnten
Befugnissen sind unter obrigkeitlicher Mitwirkung auch anderweit ins Leben gerufen worden.
Da nach alledem nach § 5 Bek. vom 11. März 1916 die Preisfestsetzung der ZE. der
richlerlichen Nachprüsung entzogen ist, so versteht sich von selbst, daß auch § 315 BG.
nicht Platz greift. Ob der Anspruch auf Zahlung der festgesetzten Vergütung und etwaiger
Verzugszinsen im ordentlichen Rechtswege verfolgt werden kann, ist hier nicht zu erörtern.
Das angefochtene Teilurteil bezieht sich nur auf den geforderten Mehrpreis. Insoweit
ist der Rechtsweg unzulässig.
e) Bek. über Herstellung von fettarmem Hartkäse. Bom 30. März 1917.
(REl. 297.)
IXNK. 8. 22. ö. 16, § 11 Käse 6O. 20. 10. 16.] § 1. Die Landeszentralbehörden können
für ihr Gebiet oder Teile ihres Gebiets die Herstellung von Hartkäse nach Tilsiter und El-
binger Art, Wilstermarschkäse, Käse nach Holländer (Gouda, Edamer) Art und anderem
Hartkäse mit einem Fettgehalte von weniger als 10 vom Hundert der Trockenmasse gestatten.
§ 2. Der Hersteller darf Käse der im & 1 bezeichneten Art nur an die Reichsstelle für
Speisefette, G. m. b. H. in Berlin, die Landes- und Provinzialfettstellen, die Heeresver-
waltungen, die Marineverwaltung und an Kommunalverbände oder nach den Weisungen
dieser Stellen abseßzen.
8 3. Der Preis für Käse der im & 1 bezeichneten Art darf 65 M. für 50 Kilogramm
und bei Abgabe im Kleinverkaufe 0,95 M. für 0,5 Kilogramm nicht übersteigen. Als Klein-
verkauf gilt die Abgabe an Verbraucher in Mengen von nicht mehr als 6 Kilogramm.
Der Preis von 66 M. schließt die Kosten der handelsüblichen Verpackung, der Be-
förderung bis zur nächsten Verladestelle und der Verladung daselbst ein.