298 4. Verwertung der Rohstoffec usw. XVII. Gerste, Malz, Hefe, Bler.
Berwendung im Betriebe der erwerbenden Bierbraucrei zulässig. Sie bedarf im Gebiete
der Norddeutschen Brausteuergemeinschaft der Genehmigung der Reichsgetreidestelle,
Kontingentstelle, in Berlin, in den übrigen Brausteuergebieten der Genehmigung der
von der Lindeszentralbehörde bestimmten Stelle. Dic Genehmigung soll nur erteilt werden
soweit auf seiten der übertragenden Bierbrauerei ein wichtiger Grund zu der übertragung
vorliegt und wenn die für die Dauer der libertragung auf das Kontingenk bereits gelieferlen
#oder zugeteilten Getreide= oder die entsprechenden Malzmengen mitveräußert werden.
Diese Bestimmungen gelten rückwirkend für alle seit dem 15. August 1917 erfolgten
Ubertragungen.
& 5. Der Reichskanzler bestimmt, inwieweit und in welcher Zeitsolge die Bierbrauc.
reien mit Getreide beliefert werden. Er kann über die Vermälzung des gelieferten Ge-
treides Bestimmungen treffen.
Das Direktorium der Verwaltungsableilung der Reichsgetreidestelle hat die Mengen
an Getreide, die auf die einzelnen Bierbrauereien gemäß dem Malzkontingent entfallen,
sestzusenen und die zur Durchführung und Überwachung der Belieferung und der Ver-
wendung ersorderlichen Anordnungen zu trefsen. Es kann Bierbrauereien, die sich in der
Befolgung der ihnen nach dieser Berordnung obliegenden Pflichten unzuverlässig erwiesen
baben, von der Belieferung ausschließen.
Die Reichsgetreidestelle, Geschäftsabteilung, hat den Vierbrauereien die sestge-
sebten Mengen zu liefern und, soweit sie die Mengen im eigenen landwirtschaftlichen
Betriebe geerniet haben, auf Antrag aus der eigenen Ernte freizugeben.
§s 6. Verträge, durch die einc Verpflichtung zur Lieferung oder zum Bezuge von
Vier über das zur Zeit des Vertragsabschlusses laufende Kontingentjahr hinaus begründet
wird, dürfen nicht vor dem 15. August und nur für die Dauer des nächstfolgenden Kon-
tingentjahrs abgeschlossen werden. Dies gilt nicht für solche Berträge zwischen Bier.
brauereien untereinander. "
Berträge der im Abs. 1 bezeichneten Art, die vor dem Inkrafttreten dieser Verord.
nung, aber nach dem 15. Februar 1915 abgeschlossen sind, sind insoweit nichtig, als sie eine
Verpflichtung zur Lieferung oder zum Vezuge von Vier über den 1. Oktober 1917 hinaus
begründen.
#s 7. über das zugeteilte Getreide oder das daraus hergestellte Malz dürfen Ver-
außerungs= und Erwerbsgeschäfte nur abgeschlossen werden, wenn gleichzeitig der ent.
sprechende Teil des Kontingents gemäß § 4 mitübertragen wird. Mälzereien haben das
gesamte hergestellte Malz an den Betrieb zurückzuliefern, aus dessen Kontingent bos ver-
mälzte Getireide herrührt.
§ #8. Als Malz im Sinne der Verorduung ist sowohl Gersten- wie Weizenmalz an-
zusehen.
§ 9. Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschristen dieser Berordnung
Julassen.
# § 10. Bestimmungen zur Ausführung des & 4 können für das Gebiet der Nord-
dcutschen Brausteuergemeinschaft von dem Reichskanzler, für die Üübrigen Brausteuer-
gebiete von den Landeszentralbehörden erlassen werden.
Im übrigen erlassen die Landeszentralbchörden die Bestimmungen zur Ausführung
dieser Verordunng.
* 11. Die Landeszentralbehörden können anordnen, daß landesrechtlich feftgesetzte
Rechte der Bierbrauer auf Ausschank des eigenen Erzeugnisses für die Dauer der geseb-
lichen Einschränkung der Malzverwendung auch auf fremdes Bier ausgedehnt werden.
8§ 12. Mit Gesängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrase bis zu zehnkausend
Marf oder mit einer dieser Strasen wird bestraft:
1. wer mehr als die zulässige Malzmenge verwendet,
2. wer den Vorschriften in s§ 4, 6, 7 oder den auf Grund des §# 5 getroffenen An-
ordnungen oder den gemäß 3 10 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwider-
bandelt.