302 4. Verwertung der Rohstoffe usw. XVII. Gerste, Malz, Hefe, Bier.
1. für die in Gewerbe, Handel und Industrie in kriegswirtschaftlich wichtiger Weise
tätigen Arbeitspferde und Maultiere 3 Psund für den Tag;
2. für die in landwirtschaftlichen Betrieben gehaltenen Pferde und Mautltiere,
für die zur Zucht verwendeten Zuchtbullen, für die zur Feldarbeit verwendeten
Zugochsen sowie für die in Ermangelung anderer Spanntiere zur Feldarbeit ver.
wendeten Zugkühe unter Beschränkung auf 2 Kühe für den einzelnen Betried die
im & 1 bezeichneten Mengen.
Außerdem wird die Reichsfuttermittelstelle ermächtigt, den Kommunalverbänden
zur Milderung von besonderen Notständen, insbesondere zur Gewährung von Zulagen in
Ausnahmefällen an zur Zucht verwendete Ziegenböcke und Schafböcke während der Dea-
zeit, Haser zuzuweisen oder freizugeben.
Die Kommunalverbände haben im Rahmen der ihnen zur Pferdefütterung über.
wiesenen Gesamtmenge die Pferderationen nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse
unter besonderer Berücksichtigung der Kriegswichtigkeit der Arbeitsleistung, des Schlages
und der Größe der Pferde sowie der übrigen Futtermittelvorräte des Tierhalters ab-
zustufen. Allen nicht unter Abs. 1 Nr. 1 und 2 fallenden Pferden und Einhufern, insbeson-
dere allen Luxuspferden, die nur zur Bequemlichkeit oder zu Vergnügungszwecken gehalten
werden, darf Körnerfutter nicht zugewiesen werden.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung I11. 9.) in Krast.
Begründung.
(Nordd Allg Ztg. v. 15. September 1917 Nr. 255 1. Ausg.)
Das ArEA. hat eine D. über die Mengen von Futtergetreide (Bafer, Gerste,
Gemenge), die zur Tierfütterung verwendet werden dürfen, erlassen. Es handelt sich
dabei einstwellen nur um eine vorläufige Festsetzung für die Geit bis 15. Movember 10 12,
da die endgültige erst erfolgen kann, wenn das Ergebnis der vom 20. September bis
5. Oktober stattfindenden Ernteschätzung ein klareres Bild über den Stand der Dorräte
ergeben hat.
Bei der vorläufigen Festsetzung mußte aber bereits davon ausgegangen werden,
daß, wie nach dem Ergebnis der Erntevorschätzung und dem allgemeinen Urteil der
KLandwirtschaft schon jetzt nicht zweifelbaft sein kann, die Ernte an Futtergetreide, ins-
besondere an Hafer, infolgc der Dürre erbeblich geringer ausgefallen ist als im Dorjahre.
Es konnten daber im wesentlichen nur die Arbeitspferde und Suchttiere der Landwirt-
schaft sowie die im Gewerbe, ZHandel und Indnutrie in kriegswirtschaftlich wichtiger
weise tätigen Arbeitstiere und Maultiere bedacht werden. Für die Schweinefiltterung,
abgeseben von nachweislich tragenden oder säugenden Suchtsauen und von Ebern,
die zum Sprunge benutzt werden, konnte ebenso wie für die Geflügelfütterung die
Freigabe von Gerste oder Gemenge ohne Gefährdung der späteren Dersorgung der
wichtigeren Arbeitstiere leider nicht ermöglicht werden.
Binsichtlich der Rationen für die Arbeitstiere mußte berücksichtigt werden, daß
die Seit, für die die vorläufige Festsetzung erfolgte, mit den schweren Herbstarbeiten n
der Landwirtschaft zusammenfällt und daß ihr das zur Durchführung der Arbeiten
unentbehrliche Futter nicht versagt werden kann.
Es wurden demgemäß zuc Herfütterung zugelassen an Hafer oder an Gemenge
ans Bafer und Gerste für landwirtschaftliche Hferde und Maultiere eine Grundration
von 3 Hfund für den Tag und für schwerarbeitende Sugpf rde mit Genehmlgung des
Nom Derb. außerdem eine Sulage bis zu 4 pfund für den Tag, für die zur Feldarbelt
verwendeten Gugochsen und die in Ermangelung anderer Spanntiere zur Feldarbeit
verwendeten GFugkühe unter Beschränkung auf zwei Kühe für den einzelnen Betrieb
1 Fentner und für zur Gucht verwendete Suchtbullen 50 Hfund für den ganzen Geit-
ranm. Fur Fütterung von nachweislich tragenden oder säugenden Suchtsauen und von
Ebern, die zum Sprunge benutt werden, sind 1 Sentner Bafer, Gerste oder Gemenge
zugelassen worden.