304 4. Verwertung der Rohstosse usw. XVII. Gerste, Malz, Hese, Bier.
and nach Entbitterung hervorragend als Nährhefe für die unmittelbare menschliche
Ernährung oder durch chemischen Abbau des in ihr enthaltenen wertvollen Eiweißes
zur Herstellung von Sleichextraktersatz und Bouillonwürfeln usw. Eine möglichst weit.
gehende Verwertung der Bottichhefe zur menschlichen Ernährnng erschien im Hinblie
auf die große Knappheit an eiweißhaltigen Nahrungsmitteln dringend erwünscht. Durch
die DO. r. 10. Dezember 1016 (RGBlI. 155) ist daher die Verarbeitung der Befe auf
Nährthefe für die menschliche Ernährung sichergestellt. Durch diese VO. ist den Brauereien
die Verpflichtung auferlegt, ihre gesamte Erzeugung an Bottichhefe (Nernhefe) vom
20. Dezember 1916 ab an den Verband Deutscher Brauerei-Befe-Trocknungsanstalten
G. m. b. B. in Berlin, oder nach dessen Weisungen an die von ihm bestimmte Stelle
zu liefern. Der Derband, dem fast alle Hefe-Trocknungsanlagen angehören, hat die
Derarbeitung der Bottichhefe auf Währhefe oder Mährmittelerzeugnisse zu überwachen.
Der Absatz der Erzeugnisse soll nach den Weisungen des Hräs. des Kr##21. erfolgen;
ebenso sollen die Verkaufspreise seiner Genehmigung unterliegen. Der Geschäftsbetrieb
des geannten Derbandes ißt seinerseits der Aufsicht des Hräs. des U#(ccK#. unterstellt.
Der Fortbestand bestebender bewährter Derarbeitungsstätten ist gesichert.
14. Verordnung über Bier. Vom 20. Februar 1917. (R#l. 162.)
IRNK. B. 22. 6. 16.] §5 1. Untergäriges Bier, dessen Stammwürze weniger als sechs
vom Hundert an Extraktstoffen enthält, darf nicht hergestellt werden.
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen können die Her-
stellung von untergärigem Einfachbiere, dessen Stammwürze fünf vom Hundert oder
weniger an Extraktstoffen enthält, zulassen.
§ 2. Beim Verkaufe durch den Hersteller darf der Preis. für untergäriges Vier in
Fässern einunddreißig Mark und für untergäriges Einfachbier (§+ 1 Abs. 2) in Fässern
zwanzig Mark für hundert Liter nicht überstcigen. Der Höchstpreis schließt die Kosten
der Beförderung bis zur Ausschankstätte, sofern diese am Orte der Herstellung belegen ist,
und bei Versendung mit Bahn oder Schiff bis zur Berladestelle des Versandorts ein.
Der Höchstpreis gilt nicht bei Abgabe von Bier im eigenen Ausschank des Herstellers.
Verträge über Lieferung von untergärigem Bier durch den Horsteller, dic zu einem
höheren als dem nach Abs. 1 zulässigen Preise abgeschlossen sind, gelten mit dem Inkraft-
treten dieser Verordnung als zum Höchstvreis abgeschlossen, soweit die Lieferung zu diesem
Zeitpunkt noch nicht erfolgt ist.
8 3. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen können
niedrigere als die im & 2 bestimmten Preise festsetzen. Sie können bestimmen, daß Ver-
träge, die vor Inkrafttreten der von ihnen festgesetzten Höchstpreise zu einem höheren Preise
abgeschlossen sind, als zum Höchstpreis abgeschlossen gelten, soweit nicht die Lieferung
vor diesem Zeitpunkt erfolgt ist.
Die im Abs. 1 genannten Behörden oder Stellen können für den Beiterverkauf
von Bier sowie für den Verlauf von Bier in Flaschen Höchstpreise sestsetzen.
§8 4. Der Höchstpreis (5# 2, 3 Abs. 1) gilt auch für den Erwerb von Bier, das vom
Hersteller aus einem anderen Brausteuergebiete geliefert wird, jedoch ermäßigt sich der
Preis um die im Herstellungsgebiete gewährte Ausfuhrvergütung.
§ 5. Die Inhaber von Gast= und Schankwirtschaften sowie von anderen Betrieben,
die Vier offen oder in Flaschen oder anderen Gefäßen im Kleinverkauf abgeben, haben
durch deutlich sichtbaren Anschlag in den Wirtschaftsräumen und Verkaufsstellen die Ver-
taufspreise für Bier in den zum Ausschank oder Verkaufe kommenden Maßen bekannt-
zugeben.
Die angekündigten Preise dürfen nicht überschritten werden.
8#6. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Siellen erlassen
die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung.