Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

306 4. Verwertung der Rohsloffe usw. XVII. Gerste, Malz, Hefe, Bier. 
schritten werden. Juwlderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser D#. werder 
durch die ## 8 und 9 unter Strafe gestellt. 
Da besondere Verhältnisse für die Bierlieferungen an die Feldtruppen vorliegen, 
war ihre Zefreiung von den Zestimmungen notwendig; die gleiche Motwendiakelt 
ergab sich für Farbeblere. In besonders dringenden Zällen kann der R. weitere Aus- 
nahmen zulassen. 
Hierzu: 
a) Preuß. Ausführungsbestimmungen (NGBl. 162). Bom 23. März 1917. (SMI#l. 129.) 
[8 6 Bier#.)1. Gemäß §5 1 Abs. 2 der VO. wird die Herstellung von untergärigem Ein- 
sachbier, dessen Stammwürze 5 v. H. oder weniger an Extraktstoffen enthält, zugelassen. 
Einfachbier, dessen Stammwürze 5 v. H. oder weniger an Extraktstoffen enthält, 
darf nur unter der Bezeichnung „Einsachbier“ in den Verkehr gebracht werden. 
II. Soweit durch die Vorschrift des § 2 Abs. 3 der VO. der Preis bei laufenden Bier- 
lieferungsverträgen auf 31 M. für 100 Liter herabgesetzt ist, kann der Käufer nur die Liefe- 
rung eines der Vorschrift des § 1 Abs. 1 entsprechenden Bieres verlangen. 
III. Als die nach 3 der VO. zuständigen Stellen werden die Regierungspräsidenten, 
für Berlin der Oberpräsident in Potsdam bestimmt. 
b) Preuß. Verfügung, betr. der Berkehr mit Bier. Lom 283. März 1917. (bm Bl. 128.) 
Die Zulassung der Herstellung von Einfachbier ist erfolgt, um bei der Einschränkung 
der zugelassenen Malzverwendung eine weitere Streckung des Bieres, die namentlich im 
Interesse der Versorgung der Arbeiter der Rüstungsindustrie mit Bier während des Som. 
mers erwünscht erscheint, zu ermöglichen. Der Höchstpreis für das zugelassene untergärige 
Einfachbier in Fässern beträgt nach # 2 Abs. 1 der Verordnung 20 M. für 100 Liter. Um 
die Einhaltung der Preisvorschriften zu sichern, ist angeordnet, daß Einfachbier nur unter 
der ausdrücklichen Bezeichnung als solches in den Verkehr gebracht werden darf. Bei der 
Festsetzung des Höchstpreises für Einfachbier ist von einem Stammwürzegehalte von 5% 
ausgegangen. Wird das zugelassene Einfachbier mit einem niedrigeren Stammwürze- 
gehalte hergestellt, so bleibt dort zu prüsen, inwieweit von der in § 3 i. Verb. mit Ziff. III 
der Auss Best. gegebenen Befugnis der Festsetzung niedrigerer Preise Gebrauch zu machen 
ist. Die Festsetzung der Kleinhandelshöchstpreise (Ausschankpreise) wird mit Räcksicht 
auf die erheblichen Verschiedenheiten der örtlichen Verhältnisse im allgemeinen den Ge- 
meinden gemäß s 12 ff. der Bek. über die Errichtung von Preisprüfungstellen und die 
Versorgungsregelung v. 25. September 1915 (RG#l. 607) zu überlassen sein. Die Ge- 
meinden werden nötigenfalls zur Festsetzung von Höchstpreisen anzuhalten sein. Die 
Preisprüfungsstellen sind auf die ergangenen Bestimmungen hinzuweisen und zu ver- 
anlassen, im Falle des Bedürfnisses Anträge auf Festsetzung von Höchstpreisen für den 
Zwischenhandel sowie für den Kleinhandel dort oder bei den Gemeinden zu stellen. 
Den Polizeibehörden ist die Überwachung der Befolgung der Vorschriften des 5 
der VO. zur besonderen Pflicht zu machen. 
Die Regelung der Herstellung und Preisfestsetzung für untergäriges Bier kann zu 
ciner vermehrten Herslellung von obergärigem Biere sowie zu unangemessenen Preis- 
forderungen für dieses Bier führen. Es ist aus diesem Grunde in § 7 der VO. die Rege- 
lung auch für obergäriges Bier vorgesehen. Falls im dortigen Bezirke das Bedürfnis zu 
einer Regelung hervortreten sollte, ist uns zu berichten. 
15. Bek. über die gemeinfsame Benutzung von Braustätten. 
Vom 26. April 1917. (REsl. 375.) 
IBK.] 8 1. Die Vorschrift im 3 6 Abs.7 Satz 2 des Brausteuergesetzes vom 15. Juli 1909 
findet bis auf weiteres keine Anwendung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.