Zusammenlegung von Branereibetrieben. 307
62. Diese Berordnung tritt mit dem Tage der Verkündung (28. 4.) in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
16. Bek. über die Zusammenlegung von Brauereibetrieben.
Vom 2. November 1917. (RGBl. 993.)
lam.] 8 1. Zum Zwecke der Zusammenlegung von Brauereibetrieben werden von der
Aussichtsbehörde (5 16) Zusammenlegungsbezirke gebildet und Zusammenlegungskom-
missare bestellt. Für jeden Bezirk wird ein Bezirksausschuß, bei jedem Zusammenlegungs-
kommissar ein Zusammenlegungsausschuß des Brauereigewerbes gebildet.
Die Mitglieder der Ausschüsse werden von dem Zusammenlegungskommissar unter
Berücksichtigung von Vorschlägen des Brauereigewerbes ernannt.
Bei den Ausschüssen werden von dem Zusammenlegungskommissar Vertrauens-
leute der Brauereiarbeiter unter Berücksichtigung von Vorschlägen der Arbeitnehmer-
verbände bestellt.
# 2. Der Zusammenlegungskommissar setzt dem Bezirksausschuß eine Frist von
mindestens zwei Wochen zur Einreichung eines Zusammenlegungsplans. In dem Plane
sind die aufrechtzuerhaltenden und die stillzulegenden Betriebe aufzuführen. Bei der
Einreichung des Planes ist anzugeben, wie der Plan durchgeführt werden soll und in-
wieweit die Durchführung durch freiwillige Vereinbarungen gesichert ist.
§s 3. Der Zusammenlegungsplan ist von dem Bezirksausschusse gleichzeitig mit der
Einreichung bei dem Zusammenlegungskommissar den Brauereibetrieben des Bezirkes
sowie dem Vertrauensmanne der Brauereiarbeiter mit der Aufforderung mitzuteilen,
ctwaige Einwendungen dagegen innerhalb zweier Wochen bei dem Zusammenlegungs-
kommissar geltend zu machen.
§ 4. Der Zusammenlegungskommissar setzt den Zusammenlegungsplan endgültig fest.
§ 5. Wird ein Zusammenlegungsplan nicht rechtzeitig eingereicht oder gelingt es
nicht, den aufgestellten Plan im Wege freiwilliger Vereinbarungen durchzuführen, so
beschließt der Zusammenlegungslommissar über eine zwangsweise Zusammenlegung.
§ 6. Der Zusammenlegungskommissar ist befugt:
1. Brauereibetrieben die Verpflichtung aufzuerlegen, aus dem ihnen zustehenden
Kontingent bei einer anderen Brauerei gegen Lohn Bier bereiten zu lassen und
für stillzulegende Betriebe Bier in Lohn zu bereiten (Lohnbrauverhältnis):
2. die Brauereibetriebe eines Bezirkes insgesamt oder teilweise ohne ihre Zustim-
mung zu Gesellschaften zu vereinigen.
& 7. Die Bedingungen des Lohnbrauverhältnisses werden von dem Zusammen-
legungskommissar festgesetzt und den Beteiligten bekanntgegeben. Die Betanntgabe
ersetzt die Erklärungen, die nach bürgerlichem Rechte zur Begründung des Lohnbrau-
verhältnisses erforderlich sind. Das Lohnbrauverhältnis kann von den Beteiligten nur
mit Genehmigung des Zusammenlegungslommissars aufgehoben oder geändert werden.
§ 8. Die Rechtsverhältnisse der Gesellschaften (§ 6 Nr. 2) werden durch die Satzung
bestimmt. Die Satzung wird von dem Zusammenlegungskommissar erlassen. Die Gesell-
schaft entsteht mit dem Erlasse der Satzung. Sie ist rechtsfähig.
§5 9. Soweit in einem Zusammenlegungsbezirke bereits vor Inkrafttreten der Ver-
ordnung ein Zusammenlegungsplan eufgestellt worden ist, kann der Zusammenlegurgs-
kommissar von dem Verfahren nach den 58 2 bis 4 absehen, sofern der Plan nach seiner
Auffassung den kriegswirtschaftlichen Bedürsnissen entspricht und mit den Beteiligten
ausreichend erörtert worden ist. Der Kommissar hat sich in diesem Falle auf die zur Durch-
führung des Planes noch erforderlichen Maßnahmen zu beschränken.
§ 10. Die Bertrauensleute der Brauereiarbeiter sind berusen, die Interessen der
Arbeiterschaft hinsichtlich der Zusammenlegung wahrzunehmen.
§ 11. Vor der Festsetzung des Zusammenlegungsplans (5 4) und vor Erlaß von An-
1) Be,ründung im Nachtrag.
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