Zusammenlegung von Brauerelbetrieben. 309
haben wüdde, zu begegnen, ist die VO. auf dem Gedanken der Dezentralisation auf-
gebant. Es ist deshalb zunächst eine Unterteilung nach Brausteuergebieten vorgesehen.
Kür das Gebiet der norddeutschen Zrausteuergemeinschaft ist der RK., für die übrigen
Branustenergebiete die Landeszentralbehörde Aufsichtsbehörde. Innerhalb dieser Ge-
biete sind den wirtschaftsgeographischen Derhältnissen entsprechend Susammenlequngs-
bezirke gebildet, von denen je mehrere zusammen einem von der Aufsichtsbehörde er-
nannten Fusammenlegungskommissar unterstehen. Der Fusammenlegungskommissar
wird ein Sivilbeamter sein. Dieser setzt den Jusammenlegungsplan fest. Um eine mög-
lichst sachgemöße Durchführung zu gewährleisten, soll ein enges Einvernehmen des
Mommissars mit Vertretern der Industrie stattfinden. Es werden sowohl in den einzelnen
Bezirken wie am Sitz des Jusammenlegungskommissars Ausschüsse (Bezirksausschuß
und Susammenlegungsausschuß) gebildet, deren Mitglieder unler Berücksichtigung von
Horschlägen des Braugewerbes ernannt werden. ZJur Wahrung der Interessen der
Zrauereiarbeiter werden bei den Ausschüssen Vvertrauensleute der Brauerei=
arbeiter unter Berücksichtigung von Dorschlägen der Arbeitnehmerverbände bestellt.
Die Aufgabe des Bezirksausschusses besteht vornebmlich in der Aufstellung des
JSusammenlegungsplans, gegen welchen Einwendungen zu erheben sowohl den Brauerei-
betrieben des Bezirks, wie dem Dertrauensmann der Brauereiarbeiter Gelegenbeit
gegeben ist. vor der endgültigen Festsetzung des Susammenlegungsplans durch den
Zusammenlegungskommissar ist der Husammenlegungsausschuß und der bei diesem
bestellte Vertrauensmann der Brauereiarbeiter zu hören. Die Durchführung des Su-
sammenlegungsplans soll, soweit wie irgend möglich, im Wege vertraglicher Derein-
barung zwischen den beteiligten Zetrieben (Lohnbranverhältnisse, Gesellschaftsverträge)
durchgeführt werden. Tour wenn dies aus irgendeinem Grunde nicht gelingt, soll Swang
ausgeübt werden. In diesem Falle ist der Susammenlegungskommissar befugt, Brauerei=
betrieben die Derpflichtung zur Eingehung eines Lohnbrauverhältnisses aufzuerlegen
oder sie ohne ihre Sustimmung zu Gesellschaften zu vereinigen. Um Brauereien, die
infolge der Kriegsverhältnisse die Belieferung von Kunden ganz oder teilweise auf-
geben müssen, einen Schutz dagegen zu verleihen, daß andere Brauereien ihre Notlage
zur Erweiterung ihres Kundenkreises ausnutzen, ist solchen Branereien das Recht gegeben,
zu verlangen, dah die von anderen Brauereien übernommene Belieferung der Kunden
sobald und insoweit eingestellt werde, als sie selbst in der Lage sind, ihre Kunden zu
beliesern. Das gilt jedoch nicht, wenn einem Kunden die Wiederaufnahme des Zezugs
billigerweise nicht zugemutet werden kann. Sur Entscheidung von Streitigkeiten über
die Fragen des Kundenschutzes werden Schiedsgerichte, deren Beisitzer dem Kreise des
Braugewerbes und der Bicrabnehmer entnommen werden sollen, gebildet werden.
Einen besonderen Zppothekenschutz für stillgelegte Zrauereien festzusetzen, erscheint
angesichts der bisher auf dem Gebiete des Hepothekenschutzes erlassenen DG. des Bundes-
rats nicht dringend erforderlich. Doch wird die Frage, ob für die Fälle der Susammen=
legung von Betrieben der Erlaß allgemeiner Dorschriften auf dem Gebiete des Schuldner=
schutzes ratsam ist, noch näher zu prüfen sein.
Hierzu:
a) Bek. über daes Verfahren vor den nach § 14 Abs. 3 der BV. über
die Zusammenlegung von Brauereibetrieben v. 2. November 1917
1Bl. 993) eingesetzten Schiedsgerichten. Vom 3. November 1917.
(RGBl. 1003.)
I. 8 14 aAbs. 3 gufammenl D. 2. 11. 17. 8 1. Auf das Versahren vor den Schieds-
gerichten finden die z5 1 bis 12 der Bekanntmachung über das Verfahren vor dem nach
TArtikel 111 3 56 der Bekanntmachung über die Errichtung von Herstellungs-- und Vertriebs-
gelellschoften in der Schuhindustrie vom 17. März 1917 eingesetzten Schiedsgerichte vom