314 4. Verwerlung der Rohslosse usw. XVII. Gersie, Malz, OHeje, Bler.
3. ZBez. Saarbrücken (Kr. Merzig, St. Saarbrücken, Kr. Saarbrücken, Kr. Saar-
louis, Kr. Ottweiler, Kr. St. Wendel, Kr. Simmern, Kr. Zell, Kr. Kreuznach,
Kr. Meisenheim und das oldenb. Fürstentum Birkenseld).
XVI. 3Kom. zu Frankfurt a. M.: 1. ZBez. Siegen (Kr. Siegen, Kr. Olpe, Kr. Dill-
kreis, Kr. Wittgenstein, St. Lüdenscheid, Kr. Altena, Kr. Meschede, Kr. Arns-
berg, Kr. Brilon).
2. B Bez. Limburg a. Lahn (Kr. Limburg, Unterlahnkreis, Oberlahnkreis, Kr.
Westerburg, Kr. St. Goarshausen, Oberwesterwaldkreis, Untertaunuskreis).
3. 3 Bez. Gießen (die hesf. Gebiete: St. Gießen, Kr. Gießen, Kr. Alsfeld, Kr.
Schotten, Kr. Wetzlar, Kr. Friedberg, Kr. Büdingen, Kr. Lauterbach und die
preuß. Kr.: Kr. Fulda, Kr. Gersfeld).
4. ZBez. Frankfurt a. M. (St. Frankfurt a. M., Kr. Höchst, St. Hanan, Kr. Hanau,
Obertaunuskreis, Kr. Usingen, Kr. Gelnhausen, Kr. Schlüchtern und der hess.
Kr. Offenbach).
5. B Bez. Mainz (die heff. Gebiete: St. Mainz, Kr. Mainz, Kr. Bingen, Kr. Gr.
Gerau und die preuß. Gebiete: St. Wiesbaden, Kr. Wiesbaden, Rheingaukreis).
6. ZBez. Worms (die heff. Gebiete: St. Worms, Kr. Worms, Kr. Alzey, Kr. Bens.
heim, Kr. Oppenheim, Kr. Heppenheim).
7. ZBez. Darmstadt (die hess. Gebiete: St. Darmstadt, Kr. Darmstadt, Kr. Die.
burg, Kr. Erbach).
Art. II. Zur näheren Ausführung der VO. wird bestimmt:
§s 1. Bezeichnung der Organe. Die Kommissare führen die Bezeichnung „Zu-
sammenlegungskommissar für das Brauereigewerbe z.4 , die Ausschüsse die Be-
zeichnung „Bezirksausschuß (Zusammenlegungsausschuß) für das Braugewerbe z.. (
die Vertrauensleute die Bezeichnung „Vertrauensmann der Brauereiarbciter bei dem
Bezirksausschuß (Zusammenlegungsausschuß) . . ... .
8 2. Ausschüsse. Der ZKom. bestimmt die Zahl der Mitglieder der Ausschüsse.
Der Vorsitzende der Ausschüsse wird von dem ZKom, bei der Ernennung der Mitglieder
bezeichnet.
Der Vorsitzende vertritt den Ausschuß nach außen und nimmt die ihm gegenüber
abzugebenden Erllärungen entgegen.
Der Vorsitzende beruft die Sitzungen im Wege schriftlicher Einladungen. Zu ieder
Sitzung sind der ZKom. sowie die von ihm bezeichneten Stellen einzuladen. Der Kom.,
sein Vertreter sowie die Vertreter anderer Stellen haben beratende Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Der B Kom. kann dem Ausschuß nähere Anweisungen über das von ihm zu beachtende
Verfahren geben.
§s 3. Zusammenlegungsplan. Die Aufforderung an den Bezirksausschuß zur
Einreichung des Z Plans sowie die Einreichung des Plans und seine Mitteilung an die
Brauereibetriebe und den Vertrauensmann erfolgt durch eingeschriebenen Brief.
Einwendungen gegen den Plan sind schriftlich geltend zu machen.
Ist die Anhörung des Zausschusses geboten, so wird der Plan von dem Kom. dem
Vorsitzenden des Zausschusses zwecks Herbeiführung einer Beschlußfassung vorgelegt.
Der festgesetzte Plan wird von dem Komm.. unterschriftlich vollzogen; eine von ihm
beglaubigte Abschrift ist dem Vorsitzenden des Bezirksausschusses, dem Vertrauensmann
und, wenn der Plan dem Zusschuß vorzulegen war, auch dem Vorsitzenden dieses Aus-
schusses und dem bei ihm bestellten Vertrauensmanne durch eingeschriebenen Brief mit-
juteilen.
3 4. Auskunftspflicht. Der ZKom. wird hiermit auf Grund der VO. über Aus-
kunftspflicht vom 12. Juli 1917 (REl. 604) ermächtigt, von Brauereibetrieben seines
Bezirkes Auskunft über die für die Z. in Betracht kommenden Verhältnisse zu verlangen