Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

316 4. Verwertung der Rohstoffe ufw. XVIII. Hafer. 
Hierzu (s bis d in Bd. 4, 435ff.): 
e) Bek. über die Verfütterung von Hafer an Ochsen und Zugkühe 
während der Frühjahrsbestellung. Vom 26. Februar 1917. 
(Rö#l. 191.) 
I#rftretl. 3 6 Abs. 2b, § 10 Abs. 2a Hafer 80. 6. 7. 16; § 1 80. 22. 5. 16.] I. In der 
Zeit vom 1. März bis 31. Mai 1917 dürfen unternehmer .n3# 
Betriebe mit Genehmigung der zuständigen Behörde 
a) an die zur Feldarbeit verwendeten Ochsen, 
b) an die in Ermangelung anderer Spanntiere zur Feldarbeit verwendeten 
Kühe, unter Beschränkung auf höchstens zwei Kühe für den einzelnen Be- 
trieb, 
je einen Zentner Hafer aus ihren Vorrälen verfüttern. Wenn ein Tier nicht 
während des ganzen Zeitraums gehalten oder wenn die Verfütterungsge- 
nehmigung von der zusländigen Behörde nicht auf den ganzen Zeitraum er- 
teilt wird, ermäßigt sich die Menge um je ein Psund für jeden fehlenden Tag. 
II. Die Landesbehörden bestimmen, wer als zuständige Behörde anzusehen ist. 
III. Die Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung (1. 3.) in Kraft. 
— Bek. Nr. 1 f in Bd. 4, 447; 8 oben S. 301 in Abschnitt XVII (Gerste), h, i, k in 
BdK. 4, 441, 714, 442. Bek. Nr. 2, 3 bis 5 in BVd. 4, 710, 444 ff., 714; lmit Wirkung 
vom 11. November 1917 aufgehoben durch die VO. Nr. 81. Bek. Nr. 6 lhierzu auch zu 
vgl. die VO. über Frühdrusch v. 2 Juni 1917. (RGl. 443), in Abschnitt I (Brot- 
getreide) S. 142 nebst c und 6 in Abschnitt 1 S. 138; F in Abschnitt XVII (Gerste) 
S. 300; Bek. Nr. 7 Imit Wirkung v. 11. November 1917, aufgehoben durch die VO. 
Nr. 81 in Vd. 4, 446.— 
8. Verordnung über Höchstpreise für Hafernährmittel und 
Teigwaren. Vom 6. November 1917. (Rl. 1014.) 
[Staatssekr. KrE A. Bolksern D. 22. ö. 16/18. 8. 17.) § 1. Beim Verkaufe von Haser- 
nährmitteln an Kleinhändler (§ 2) dürsen folgende Preise für 100 Kilogramm nicht über- 
schritten werden: 
bei gewöhnlichen Haferflocken 
a) lsseee 81,20 Mark, 
b) in Beuteln zu 250 Gricacn 111,00 „ ; 
bei Haferflocken (Kindernahrung) in geschlossenen Packungen 
a) zu 250 Grmmmmmmmm ....... 116,75 Mark, 
b) 06060090 112,75 „; 
bei Hafermehl (Kindernahrung) in geschlossenen Packungen 
zu 250 Gramm 116,00 „ 
Die Lieferung zu diesen Preisen hat frachtfrei Station (Bahn oder Schiff) des Emp- 
fängers zu erfolgen. 
§ 2. Beim Verkaufe von Hafernährmitteln an Verbraucher (Kleinhandel) dürfsen 
solgende Preise nicht überschrikten werden: 
bei gewöhnlichen Haferflocken 
a) für 500 Gramm (lose):. 50 Pfennig, 
b) für einen 250 Gramm-Beue. 33 „ „ 
bei Haferflocken (Kindernahrung) 
a) für eine 250 Gramm-Packtggg . . ... 35 Pfennig, 
b) für eine 500 Gramm-Packunnnaagagag 68 „ : 
bei Hafermehl (Kindernahrung) 
für eine 250 Gramm-Packknng .. 35 Pfennig.
	        
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