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Beim Verkaufe kleinerer Mengen dürfen Bruchteile eines glennigs auf ganze
fennige nach oben abgerundet werden.
§ 83. Hafernährmittel anderer Art oder in anderen Packungen, als in den & 1, 2
vorgesehen, dürfen nicht vertrieben werden.
§ 4. Beim Verkaufe von Teigwaren an Kleinhändler (§ 5) dürfen folgende Preise
für 100 Kilogramm nicht überschritten werden:
bei Teigwaren aus Mehl von einer Ausmahlung von 75 vom Hundert:
für Röhren 103 Mark,
Röhrenbruch 97
„ andere Teigwaren 99
bei Teigwaren aus Auszugmehl:
für Röhren 141 Mart,
„ Röhrenbruch 134 „
„ andere Teigwaren 137
7#
Dic Lieferung zu diesen Preisen hat frachtfrei Station (Bahn oder Schiff) des Emp-
sängers zu erfolgen.
§ 5. Beim Verkaufe von Teigwaren an Verbraucher (Kleinhandel) dürfen folgende
Preise für 500 Gramm nicht überschritten werden:
bei Teigwaren aus Mehl von einer Ausmahlung von 75 vom Hunderl:
für Röhren 62 Pfennig,
Röhrenbruch 58
„ andere Teigwaren 60
dei Teigwaren aus Auszugmehl:
für Röhren . 86 Pfennig,
Röhrenbruch 80 „
„ andere Teigwaren 82 „ „
Beim Verkaufe kleinerer Mengen dürfen Bruchteile eines Pfennigs auf ganze
Pfennige nach oben abgerundet werden.
§ 6. Die in dieser Verordnung festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des
Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung
vom 17. Dezember 1914 (Rl. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom
21. Januar 1915 (R#Bl. 25), 23. März 1916 (Röl 183) und 22. März 1917 (RBl. 253).
§ 7. Wer der Vorschrift im 5 3 zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu einem
Jahre und mit Geldstrase bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strasen bestraft.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, auf dic
sich die strafbare Handlung bezicht, ohnec Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
§s 83. Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts kann Ausnahmen von den
Vorschriften dieser Verordnung zulassen.
Für den Verkauf von Teigwaren, die sich bereits im Handel befinden, lönnen bis
zum 30. November 1917 die Landeszentralbehörden, Kommunalverbände und Gemeinden
Ausnahmen von den Vorschriften in den 4 und 5 zulassen.
89. Die Verordnung über Höchstpreisc für Hafernährmittel vom 2. November 1916
(RGBl. 1242) wird aufgehoben.
§ 10. Diese Verordnung tritt mit dem 11. November 1917 in Kraft.
9. Bek. über Hafer. Vom 1. Mai 1917. (R#l. 385.)
&K. § 1 Volksern V. 22. 5. 16.] § 1. Die Kommunalverbände haben die Hafervorräte,
die nach der Verordnung über Hafer aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 (Rol. 811)
und der Verordnung über Inanspruchnahme von Getreide und Hülsenfrüchten vom 22.
März 1917 (R#Bl. 263) an sie abgeliefert oder für sie enteignet werden, entsprechend
den Anforderungen der Reichsfuttermittelstelle der Zentralstelle zur Veschaffung der Heeres-
verpflegung zur Verfügung zu stellen.