Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

318 4. Verwertung der Rohstoffe usw. XIX. Zuckerhaltige Futtermittel. 
Zu dem im #s 16 der Verordnung über Hafer aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 
(Ro#l. 811) vorgesehenen Ausgleich sind die Kommunalverbände nur insoweit berechtigt 
und verpflichtet, als ihnen nach Befriedigung der Anforderungen der Reichsfuttermittel- 
stelle Borräte zur Verfügung bleiben. 
5 2. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung (2. 5.1 in Krafl. 
Hafervorräte für die Heeresverpflegung. 
(Norddollg Ztg. v. 3. Mai 1917 Nr. 121 2. Ausg.) 
IKr# A.] Durch eine VO. des Reichskanzlers vom 1. Mai 1917 ist, ähnlich wie im Vor- 
jahre durch die VO. v. 17. Januar 1916, angeordnet worden, daß die Kommunalverbände 
alle Hafervorräte, die an sie abgeliefert oder für sie enteignet werden, entsprechend den 
Anforderungen der Reichsfuttermittelstelle der Zentralstelle zur Beschaffsung der Heeres- 
verpflegung zur Versügung zu stellen haben. Zur Vornahme des sog. Ausgleiches innerhalb 
ihrer Kreise sind sie nunmehr soweit berechtigt und verpflichtet, als ihnen nach Befriedi- 
gung der Anforderungen der Reichsfuttermittelstelle dafür Vorräte verfügbar bleiben. 
Die für Hafernährmittelbetriebe bestimmten Mengen werden durch die Verordnung 
nicht berührt. Ebenso bezieht sich die Einschränkung des Ausgleichs nicht auf die Stadt- 
und Industrielandkreise, die für ihre Pferde von der Zentralstelle Hafer zugewiesen 
erhalten. 
(VO. Nr. 10 in Abschnitt 1 unter Ze.) 
XIX. ZBuckerhaltige Futtermittel. 
Inhaltslbersicht. 
1. Bek. über Derarbeitung von MNachprodukten der Suckerfabrikatlon v. 8. Februar 1915 (Re# Ul. 
67) mli der Underung v. 25. Juli 1916 (RBl. 93010 
2. Bek. über den Unbau von Suckerrüben o. &4. März 1916 (RcP Bl. 126) 
·, Derordnung öber zuckerhaltige Futtermütel v. 5. Olflober 1916 (ReSB. 111A4) 318 
Hierzu: 
* Dreuß. Ausführungsbestimmungen v. 3. Uovember 1916 (m Btf. 3681) .... 
Os.VO.3urAbä-1dekungderVO.übetzuckekhaltlgeFuttermlltelv.5.0ktobetx916.v.xS.Nos 
pembetxJUCRGBl.x047).... ............... 319 
6. Bek. über die Hreise für zuckerhaltige Futtermittel v. 5. Of’fober 1916 (R#Bfl. 1120) 
5. D. über die Hrelse landwirtschostlicher Erzeugnisse aus der Ernte 1917. . v. 19. März 1917 
(Koöl. 243) . .......... 320 
*7. VO. über Sämerelen u. 19. November 1912 (Resl. 1052) 320 
Bel. 1, 2 in Bd. 1, 716, 729. 
J. Verordnung über zuckerhaltige Futtermittel. BVom 5. Oktober 1916. 
(RGBl. 1114.) 
Wortlaut in Vd. 4, 447ff. 
DJB. 17 341 (Hamburg V). Die BO. spricht nicht von einer „Beschlagnahme“. 
Es läßt sich auch nicht bestreiten, daß die Wirkungen einer solchen erheblich weiter gehen 
als die Beschränkungen, denen die VO. den Handel mit Futtermitteln unterstellt. Immer- 
hin sind diese Beschränkungen, vor allem durch die Verpflichtung, Futtermittel fortan 
nur durch die Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte abzusetzen und durch die vor- 
gesehene Änderung so wesentlich, daß sie im Sinne der Vertragsllausel („Ausfuhrverbot 
und / oder Beschlagnahme hebt das Geschäft auf“) mit Recht als Beschlagnahme von der 
K. f. Handelss. angesehen worden sind. 
  
1) Anordnungen v. 21. November 1917 (ZBl. 406) im Nachtrag
	        
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