320 4. Verwertung der Rohstosse usw. XIX. Haser.
Die Preise für zuckerhaltige Futlermittel anderer Art und die Sackpreise kann
der Reichskanzler festseßen. Für zuckerhaltige Futtermittel aus der Ernte 1916
bleiben die bisherigen Preise in Geltung. Der Reichskanzler kann bestimmen,
daß für Melasse, die aus nach dem 30. September 1917 verarbeitetem Rob.
zucker alter Ernte gewonnen ist, der neue Preis maßgebend ist.
9. Im# #6 Abs. 2 ist hinter Satz 1 einzufügen: Anträge auf schiedsgerichtliche Ent.
scheidung sind nur innerhalb dreier Monate nach Lieferung zulässig.
10. Im §# 18 Abs. 1 Nr. 2 ist hinter dem Worte „erstattet“ einzufügen:
oder wer den ihm nach § 4u# obliegenden Verpflichtungen zuwiderhandelt.
Art. II. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung 117. 11.y in Kraft;
mit dem gleichen Zeitpunkt treten § 6 der Verordnung über Rohzucker und Zuckerrüben
im Betriebsjahr 1917/18 vom 2. Dezember 1916 (REl. 1324) und die Verordnung
über die Preise für zuckerhaltige Futtermittel vom 5. Oktober 1916 (RBl. 1120) außer
Kraft.
(VO. Nr. 5 in Bd. 4, 456.)
C. Verordnung über die Preise der landwirtschaftlichen Erzeugnisse
aus der Ernte 1917 und für Schlachtoieh. Vom 19. März 1917.
(RGBl. 243.)
IB.] 88 1,2.
b 8. Der Freis für die Tonne darf nicht übersteigen bei
Futterrüben aus der Ernte des Jahres 1907. 30 Mark,
Wrucken (Kohlrüben, Bodenkohlrabi, Steckrüben) aus
der Ernte des Jahres 197 ... 35
Futtermöhren aus der Ernte des Jahres 1912 50 „
§ 4. Die in den s 1 bis 3 oder auf Grund derselben festgesetzten Höchstpreise gelten
für den Verkauf durch den Erzeuger; sie schließen die Kosten der Beförderung bis zur
Verladestelle des Orles, von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird,
lowic die Kosten des Einladens daselbst ein.
88 6 bis 7.
§ 8. Der Präsident des Kriegsernährungsamis erläßt die näheren Vestimmungen
über die Preise; er bestimmt, welche Nebenleistungen in den Preisen einbegriffen sind und
welche Vergltungen für Nebenleistungen im Höchstfalle gewährt werden dürfen. Die
Vorschriften im § 3 Abs. 4 der Verordnung über Olfrüchte und daraus gewonnene Pro-
duklte vom 26. Juni 1916 (Rl. 842) gelten bis zum Erlaß anderweiter Bestimmungen
durch ihn auch für Olfrüchte aus der Ernte des Jahres 1917.
Der Präsident des Kriegsernährungsamts kann Ausnahmen zulassen. Er kann die
Preise, soweit dies zur Sicherung rechtzeitiger Ablieferung ersforderlich erscheint, für be-
stimmte Zeiten erhöhen oder herabsetzen; er kann besondere Bestimmungen über die
Preise für den Verkauf zu Saatzwecken oder gegen Bezugsscheinc treffen.
Z §8 9. Die in dieser Verordnung sowie dic auf Grund dieser Verordnung festgeseßten
Preise sind, vorbehaltlich der Vorschrift im § 6 Abs. 1, Höchstpreise im Sinne des Gesetzes,
betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.
Dezember 1914 (Rö#l. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar
1915 (ReBl. 25) und vom 23. März 1916 (R l. 183).
* 10. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung 19. 3.#1 in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
7. Verordnung über Sämereien. Vom 19. November 1917.
(Röl. 1057.)
IEtaatssekr. r A. VolksernD. 22. 5. 16; 18. 8. 17.) 8 1. Kleesamen, Grassamen,
Samen von Futterrunkelrüben, von Futterkohlrüben oder Wruken, von Stoppel= ober