Berordnung zur Abänderung der VO. über Weintrester und Traubenkerne. 323
verbänden, Gemeinden oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Verbänden die Er-
richtung von Abdeckereien oder sonstigen Einrichtungen oder Anlagen zur Ver-
arbeitung von Tierkörpern vorschreiben, den Besitzern von Ticren, die ver-
endet sind, allgemein die Verpflichtung zur Anzeige und zur Ablieferung der
Tierkörper an Kommunalverbände, Gemeinden oder sonstige öffentlich-recht-
liche Berbände oder an Abdeckereien zur Verarbeitung auferlegen und in diesem
Falle die Vergütungen für die Tierkörper sowie die Gebühren für deren Ab-
holung und Verarbeitung regeln.
Die Vorschriften der Is 16 f. der Reichsgewerbeordnung über die Ge-
nehmigungspflicht von Abdeckereien bleiben unberührt.
Art. II. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verlündung 120. 8.1 in Kraft.
(Bek. 7 in Bd. 4, 485.)
8. Verordnung zur Abänderung der V0. über Weintrester und
Traubenkerne v. 3. August 1916 (RE#l. 887).
Vom 27. September 1917. (Rnl. 871.)
[Ba.] Art. I. In der Verordnung Uber Weintrester und Traubenkerne vom 3. August
1916 (NGBl. 887) werden folgende Anderungen vorgenommen:
1. 4 2 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
„Von der Uberlassungspflicht sind befreit Weintrester, die zur Verfütte-
rung im eigenen Wirtschaftsbetriebe des Winzers, bei Genossenschaften oder
Gesellschaften im Wirtschaftsbetrieb ihrer Mitglieder ersorderlich sind; dies gilt
jedoch für Weintrester, aus denen Branntwein hergestellt ist, nur soweit, als sie
zu Branntwein für den eigenen Wirtschaftsbedarf verarbeitet (5 3 Satz 2) oder
vom Kriegsausschusse für Ersatzfutter zur Verfütterung freigegeben sind.“
2. Im § 9 Abs. 1 erhält die Nr. 1 folgende Fassung:
„1. für srische Trester 6,00 Mark für den Doppelzeniner,“.
3. Im # 13 Abs. 1 Nr. 2 ist statt „verarbeitet (§ 3)“ zu setzen:
„berfüttert oder verarbeitet (§ 2 Abs. 4, J+ 3);“.
4. Im §s 13 Abs. 1 erhält die Nr. 3 folgende Fassung:
„3S. wer den vom Reichskanzler nach §2 Abs. 3 oder von den Landeszentral-
behörden nach § 11 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt."“
Art. II. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung 129. 9] in Krast.
Hierzu:
Bek. zur Abänderung der Ausführungsbestimmungen v. 21. Sep-
tember 1916 zur BO. über Trefter und Traubenkerne vom 3. August
1916 (Röl. 887). Vom 28. September 1917. (R#l. 875.)
[Etaatssekr. r# A. 8####2, 3 Trester O. 3. 8. 16; § 1 Bek. 22. 5. 16.]) Art. I. Die Aus-
führungsbestimmungen vom 21. September 1916 zur Verordnung über Trester und
Traubenkerne vom 3. August 1916 (R#l. 887) werden wie folgt abgeändert:
3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Wer bei der Weinkelterung Trester gewonnen hat, darf aus ihnen Branntwein für
den eigenen Wirtschaftsbedarf herstellen, soweit nach den zur Verordnung über den Ver-
kehr mit Branntwein aus Klein- und Obstbrennereien vom 24. Februar 1917 (RGBl.
179) ergangenen Ausführungsbestimmungen vom 26. Juni 1917 (3Bl. f. d. Deutsche Reich
141) den Brennern das eigene Erzeugnis zum Verbrauch im eigenen Haushalt belassen
werden kann.
Nrt. I. 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
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