Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

324 4. Verwertung der Rohstoffe usw. XX. Andere Futtermittel. 
Wer aus Weintrestern Branntwein über die nach § 3 Abs. 1 zugelassene Menge 
herstellen will, bedarf hierzu der Erlaubnis des Kriegsausschusses für Ersapzfutter oder 
der von ihm bezeichneten Stelle. Er ist verpflichtet, den in der flüssigen Schlempe ent. 
haltenen Weinstein nach näherer Anordnung des Kriegsausschusses zu gewinnen. 
Art. III. ## 7 erhält solgende Fassung: 
Das Aussondern der Traubenkerne aus den der Überlassungspflicht unterliegenden 
Weintrestern ist untersagt. 
Diese Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung I2. 10.] in Kraft. 
(Bek. 9 in Bd. 4, 489.) 
10. Bek. über Seetang und Seegras. Vom 6. Juni 1917. (#Bl. 475.) 
IK. Bolksern B. 22. ö. 16.] § 1. Wer Seegras oder Seetang an einen anderen ab- 
sezen will, hat diese Stoffe dem Kriegsausschusse für Ersatzfutter, G. m. b. H. in Berlin, 
unter Angabe der Menge und Art, zum Erwerb anzubieten. 
§ 2. Der nach § 1 Verpflichtete hat das Seegras oder den Seetang dem Kriegs- 
ausschuß auf Verlangen käuflich zu überlassen und auf dessen Abruf zu verladen. 
Der Kriegsausschuß hat binnen 14 Tagen nach Eingang des Angebots dem Ver- 
pflichteten mitzuteilen, ob er die Überlassung verlangt; stellt er das Verlangen nicht, so 
hat er ihm in derselben Frist eine Bescheinigung darüber zu erteilen. 
Der Präsident des Kriegsernährungsamts kann nähere Bestimmungen für die 
Überlassung und Verladung treffen. 
8 3. Der Kriegsausschuß hat die von ihm in Anspruch genommenen Mengen binnen 
3 Wochen nach Stellung des Uberlassungsverlangens abzunehmen. Er hat für die über- 
nommenen Mengen einen angemessenen UÜbernahmepreis zu zahlen. 
Ist der zur Uberlassung Verpflichtete mit dem gebotenen Preise nicht einverstanden, 
so setzt die höhere Berwallungsbehörde den Preis endgültig fest. 
Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Feslsetzung des Übernahme- 
preises zu liefern, der Kriegsausschuß vorläufig den von ihm für angemessen erachteten 
Preis zu zahlen. 
§s4. Die Zahlung erfolgt spätestens 14 Tage nach Abnahme. Für stereitige Rest- 
beträge beginnt diese Frist mit dem Tage, an dem die Entscheidung der höheren Verwal- 
tungsbehörde dem Kriegsausschusse zugeht. 
§ 5. Die Landeszentralbehörden erlassen die erforderlichen Ausführungsbestim- 
mungen. Sie bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde anzusehen ist. [Preußen, 
9Vofg. 25. 7. 17, HMl. 238: Reg Pr., für Berlin Ober Pr. Ortl. Zuständigk. bestimmt 
die gewerbliche Niederlassung, in deren Ermangelung der Wohnsitz des Abgabepflichtigen.]) 
§ 6. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend 
Mark wird beslraft: 
1. wer den ihm nach den Vorschriften der Ss 1, 2 Abs. 1 obliegenden VBerpflich- 
tungen oder den auf Grund des § 2 Abs. 3 getroffenen Bestimmungen nicht nach- 
kommt; 
2. wer den nach # 5 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandetlt. 
§ 7. Diese Verordnung tritt mit dem 10. Juni 1917 in Kraft. 
Hierzu: 
Ausführungsbestimmung. Vom 24. August 1917. (Reichsanzeiger Mr. 20o3.) 
T#r#st . 9 2 Abs. 3 Seetang LO.] Die Eisenbahngüterabfertigungen sind berechtigt, 
Seetang und Seegras sowie die Bestellungen von Wagen für solche Sendungen nur an- 
zunehmen, wenn der Versender oder Besteller einen Frachtbrief mit der schriftlichen Be- 
förderungsgenehmigung des Kriegsausschusses für Ersatzfutter G. m. b. H. in Berlin oder 
eine vom Kriegsausschuß gemäß # 2 Abs. 2 der VO. erteilte Bescheinigung vorlegt, daß 
der Kriegsausschuß die Überlassung der zu versendenden Mengen nicht verlangt hat.
	        
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