Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

326 4. Verwertung der Rohstoffe usw. XX. Andere Futtermlttel. 
12. Erlaß deß Reichskanzler", betr. Futterschrot. Vom 10. Dezember 10186. 
(AnBl. 17 go.)1) 
I. Um zu ermöglichen, daß in diesem Wirtschaftsjahr Futterschrot zu Mästungszwecken 
an den Berbraucher höchstens zu dem jeweiligen gesetzlichen Roggenhöchstpreis geliefert 
wird, hat das Reich unter gewissen Voraussetzungen (vgl. unten Ziff. VI) übernommen, 
den mit der Durchführung des Ankaufs beauftragten Stellen (LFSt., Pr FSt. usw.) 
Zuschüsse zu leisten, die erforderlich sind, um ohne Verlust für diese Stellen Futterschrot 
den Verbrauchern für den Roggenhöchstpreis zur Verfügung stellen zu können. 
II. Eine Nachprüfung der von den einzelnen Stellen anzumeldenden Kostenbeträge 
ist unerläßlich. Da die RFSt. auf die UÜbernahme derartiger Aufgaben nicht eingerichtet 
ist, so kommt lediglich die siungemäße Anwendung des Verfahrens in Frage, wie es durch 
Rundschreiben des Herrn Reichskanzlers (Reichsschatzamt) vom 30. November 1916 — 
1D 21010 — für die Prüsung der Schadensanmeldungen beim Kartoffelverkauf seitens 
der Gemeinden vorgesehen ist. 
Verfahren. 
III. 1. Die Anträge auf Erstattung der Kosten haben dic einzelnen LFSt., Pr#FSt. 
usw. bis zum 1. Oktober 1917 an die von der zuständigen Landeszentral- 
behörde zu bestimmende höhere Verwaltungsbehörde [Preußen, U#fg. v. 
7. 3. 07, LMl. 99: Ober Pr., für Hohenzollern Reg Pr.] einzureichen. 
2. Die Anmeldung hat unter Verwendung des hierfür vorgeschriebenen Musters 
12) das von der höheren Verwaltungsbehörde den LFSt., Pr'FSt. usw. zu 
übersenden ist, in doppelter Ausfertigung zu erfolgen. 
3. Die höhere Verwaltungsbehörde prüft und berichtigt die Anmeldung, erfor- 
derlichenfalls nach Benehmen mit der LFSt., Prt. usw. Sie setzt unter 
eigener Verantwortlichkeit den Geldbetrag des Schadens auf den beiden 
Stücken der Anmeldung fest, deren rechnerische Richtigkeit von einem Rech- 
nungêbeamten zu bescheinigen ist. 
4. Die höhere Verwaltungsbehörde fertigt für ihren Bezirl nach dem hierfür 
vorgeschriebenen Muster II) eine nach Verwaltungsbezirken geordnete Zu- 
sammenstellung der von den einzelnen LFSt., Pr FSt. usw. eingereichten 
Schadensanmeldungen in doppelter Ausfertigung, deren rechnerische Richtig- 
keit von einem Rechnungsbeamten zu bescheinigen ist. Sic weist vorbehaltlich 
der endgültigen Festsetzung den sich aus der Zusammenstellung ergebenden 
Gesamtbetrag zur vorschußweisen Zuhlung an die einzelnen LF St., PrFSt. 
usw. für Rechnung der Reichshauptkasse an. Zu diesem Zwecke wird das cine 
Stück der Zusammenstellung mit Zahlungsanweisung versehen, mit je einem 
Stück der festgesetzten Anmeldungen belegt und der zuständigen Landeskasse 
überwiesen. Die Zahlung hat durch diejenige Landeskasse zu erfolgen, die 
im Abrechnungsverkehr mit der Reichshauptkasse steht. Die LF St., Pr FSt. 
usw. hat über die erfolgte Zahlung auf der Anmeldung zu quittieren. 
5. Die Landeslasse hat den vorschußweise gezahlten Gesamtbetrag der Reichs- 
hauptkasse bei der nächsten Abrechnung unter Beisügung der Zusammen- 
stellung und der mit den Quittungen versehenen Anmeldungen auszurechnen. 
6. Die höhere Verwaltungsbehörde reicht das zweite Stück der Zusammen- 
stellung nebst den zweiten Stücken der Schadensanmeldungen der LFSt., 
Pr FSt. usw., jedoch ohne Belege, an die Landeszentralregierung ein. Auf 
der Zusammenstellung ist zu bescheinigen, daß der Gesamtbetrag des Schadens 
zur vorschußweisen Zahlung angewiesen worden ist. Die Belege sind bei der 
  
1) LFSt. — Limdesfuttermittelstelle; KFSt. — Reichssuttermittelstelle; PrFS#t. — 
Provinzialfuttermittelstelle; RGetr Sl. — Reichsgetreidestelle. 
2) Die Muster sind hier nicht mit abgedruckt.
	        
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