328 4. Verwertung der Rohstosse usp. XXI. Stroh, Häcksel und Heu.
länge und der sofortigen Verwendung des Getreides eine Trocnung nur bei
übermäßiger Feuchtigkeit als erforderlich. Es wurde angenommen, daß in
der Regel, insbesondere bei nicht übermäßig feuchtem Getreide von der Schro.
tung abgesehen und lediglich eine Quetschung des Getreides vorgenommen
zu werden brauchte, wodurch wesentlich geringere Unkoslen entstehen. Wo
eine Schrotung in Frage kommen sollte, hielt die RFSt. eine verhältnismäßig
grobe Schrotung für genügend. Da der von der RGetrt St. für die Schrotung
gezahlte Höchstbetrag von 10 M. für die Tonne lediglich gezahlt worden ist,
um für menschliche Ernährungszwecke geeignetes Schrot zu erhalien, und
hierin auch die Kosten einer Reinigung des Getreides enthalten sind, so wird
für die hier in Frage kommenden Zwecke die Vergütung eines Betrages von
10 M. nur in ganz seltenen Ausnahmesällen zu erfolgen brauchen. Bei den
vielfach geringen Versandentfermungen kann unter Berücksichtigung des Um-
standes, daß das Futterschrot im allgemeinen sofort verwandt werden wird,
auch ein Gewichtsverlust in einem irgendwie beträchtlichen Umfange der
Regel nach nicht entstanden sein.
Hiernach wird in allen Fällen, in denen bei der Nachprüfung dic ent-
standenen Kosten der höheren Verwaltungsbehörde als unverhältnismäßig
hoch erscheinen, insbesondere dann, wenn beträchtliche Gewichtsverluste ent-
standen sind oder wenn die Kosten für Trocknung oder Verschrotung die von
der RGetröt. gezahllen Sätze überschreiten, eine Begutachtung durch einen,
im Benehmen mit der RFSt. zu benennenden Sachverständigen geboten er-
scheinen.
4. Die bei der Durchführung des Ein= und Verkaufs und der Verarbeltung ent-
stehenden allgemeinen Verwaltungsunkosten müssen von den in Frage kom-
menden Stellen selbst getragen werden. Für das Reich besteht eine Erstattungs.
pflicht für diese Kosten nicht.
5. Die Übernahme der Kosten durch das Reich hat zur Voraussetzung, daß die
in Frage kommenden Stellen keinerlei Gewinne beim Verkauf des Futter-
schrots erzielen. Soweit cs doch geschehen ist oder soweit über den gesetzlichen
Roggenhöchstpreis hinaus irgend welche Aufschläge berechnet worden sind,
sind diese auf die in anderen Fällen gehabten Verluste in Abrechnung zu
bringen, und wird bei der Nachprüfung durch die Landeszentralbehörden
deshalb darauf zu achten sein, daß die LFSt. usw. für alles abgegebene Futter.
schrot Rechnung legen.
XXlI. Stroh, Häcksel und Heu.
Inhaltsülbersicht.
5JI. Bekl. über den DPerfehr mit Stroh und Häcksel v. 9. November 1915 (Re#l. 745) mit der
Anderung v. 23. MNovember 191°6 (GSl. 1299SSSSSSS8888 32
Hierzu: «
a)AquühkungS-anokdnnngdesRerkanzlekswIS.Uovember19x6(RGBl.773)....
b)preuß.AusführungwnweisungmIs.VezembettsxslHMBl.U)..........
c)Bek.wegenFestiesungaadekekpteileimVerkehrs-MStrohuadhäckkelmxzzebruar
10k6(RGBI.JZ)................................
OBeLübctdiepkeifevonStrohundhäckfelv.28.21ptilx9x6(UGBl.340......
Oe)Bek.überhöchstpkeilefüthöckielwxhälptittgu(RGB!.3?1).......... IV
«s)Bt-k—übetdiepteitesütStrebt-wwwleJunierCRGBLCM...... ze-)
02.V0.übekdenvetkehkmicStrohundH-;ck!elv.2.ngustUUUKGBLHSU..,... 329
Hierzu:·Uu-iühtungsbesiimmungenv.29.August-19UGBLZSSJ....... 33
3. Bel. über Stren-, Beide- und Meidenugung auf nicht landwirtschaftlich genutzten Grund-
Kücken v. 13. Upril 1916 (NGl. 25353 3.;;;
Hlerzu: Hreuß. Ausführungsanwelsung v. 25. April 1916 ((mhl. 130)
»a. D#. über den Verkehr mit Heu aus der SEimte 1912 v. 12. Juli 1917 (#G Ul. 6600) 3J383