Verkehr mit Stroh und Häcksel. 329
1. Bek. über den Verkehr mit Stroh und Häcksel v. 8. November 1913
(K#Vl. 745) mit der Anderung v. 23. Movember 1916 (N6 Bl. 1288),
i. Kr. seit 24. November 1916.
Wortlaut in Bd. 4, 491.
Hierzu (a bis 4 in Bd. 4, 494 ff.):
0) Bek. über die Höchstpreise für Häcsel. Vom 21. April 1917.
(RGBl. 371.) «
ist-AchloAbLZStthQZJL15,23.11.16;§IBV.22.5.16.1Art.1.-Die
Vorschriften im & 10 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 der Bekanntmachung vom 8. November 1915
(Ro#l. 743)/23. November 1916 (R#l. 1288) werden, wie folgt, abgeändert:
Für leihweise Überlassung der Säcke darf eine Sackleihgebühr bis zu 35 Pfennig
für 50 Kilogramm Fassung berechnet werden. Werden die Säcke nicht binnen drei Wochen
nach der Licserung zurückgegeben, so darf die Leihgebühr dann um 10 Pfennig für die
Woche bis zum Höchstbetrage von 2,25 Mark erhöht werden.
Werden die Säcke mitverkauft, so darf der Preis für den Sack von mindestens 40
Kilogramm Fassung nicht mehr als 2,05 Mark und für den Sack, der 50 Kilogramm oder
mehr hält, nicht mehr als 2,25 Mark betragen. Diese Preise schließen den Preis für die
Sackbänder mit ein. .
Art. 2. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verlündung (23. 4.yin Krast.
h Bek, über die Preise für Stroh und Zätsel. Vom 8. Juni 1917.
(RGBi. 403.)
#räg. 8 15 Stroh 8. 8. 11. 15, 5 1 B. 22. ö. 16.] Art. I. Außer dem im 86 Abs. 1
der Verordnung über den Verkehr mit Stroh und Häcksel vom 8. November 1915 in der
Fassung der Verordnung vom 23. November 1916 (RG#Bl. 1288) festgesetzten Übernahme-
preise dürsen dem Erzeuger auch die Kosten der Beförderung bis zur Verladestelle des
Ortes, von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, sowie die Kosten
des Einladens daselbst vergütet werden; der hierfür zu zahlende Betrag darf zwei Mark
für den Doppelzentner nicht übersteigen. «
Dies gilt auch für den Verkauf des der Absatzbeschränkung nicht unterliegenden Strohes
durch den Erzeuger.
Art. II. Soweit der Hersteller von Häcksel gemäß Nrt. I eine besondere Vergütung
gezahlt hat, darf er diese beim Verkaufe von Häcksel neben dem feslgesetzten Höchstpreis
in Rechnung stellen.
Art. III. Vorstehende Bestimmungen treten am 14. Juni 1917 in Kraft.
2. Verordnung über den Verkehr mit Stroh und Häcksel.
Vom 2. August 1917. (REl. 685.)
BR.] 38 1. Für Zwecke der Kriegswirtschaft sind insgesamt 1500000 Tonnen Stroh,
und zwar 650000 Tonnen sofort, der Rest, soweit er nicht nach § 2 zu einem früheren Zeit-
punkt zu llefern ist, bis längstens 1. Februar 1918 sicherzustellen und zu den im 5 2 genannten
Zeitpunkten abzuliefern.
#s 2. Es müssen geliefert sein:
bis zum 30. September 1914 250 000 Tonnen
„ „ 31. Oktober 19112424 . ... 200 000 „
„ „ 30. November 191017 200 000 „
„ „ 31. Dezember 19117 ... 150 000 "
„ „ 31. Januar 1918 100 000 „
„ „ 26. Februar 1918 100 000 "